OLG Frankfurt zu Pfandos "Cash and Drive": Wenn das Auto plötz­lich weg ist

von Dr. Max Kolter

15.06.2023

Das Unternehmen Pfando kauft als Kreditersatz Autos an und vermietet diese gleich an den Verkäufer zurück. Das Geschäftsmodell beschäftigt seit Jahren die Gerichte. Jetzt verbietet ein OLG die eigenmächtige Abholung am Ende der Mietzeit.

Ein Montagmorgen um 8 Uhr: fertig gefrühstückt, Schuhe angezogen, Autoschlüssel geschnappt – auf zur Arbeit. Doch dann der Schreck: Das Auto ist spurlos verschwunden. So konnte es – zumindest in der Vergangenheit – Kunden des Pfandleihhauses "Pfando" ergehen, die aus Geldknappheit ihr eigenes Auto an Pfando verkauft und sodann von dem Unternehmen zurückgemietet haben, ihre monatliche Miete für den Wagen aber letztlich nicht mehr zahlen konnten. So ähnlich erging es auch der klagenden Frau in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main kürzlich zu entscheiden hatte. 

Die klagende Autoverkäuferin begehrte von Pfando Schadensersatz, nachdem das beklagte Unternehmen das an sie zurückvermietete Auto ohne Benachrichtigung abgeholt und versteigert hatte. Sie bekam zunächst vor dem Landgericht Frankfurt (LG, Urt. v. 14.10.2021, Az. 2-31 O 62/21) und nun auch vor dem OLG Recht (Urt. v. 26.05.2023 Az. 2 U 165/21): Wer einem anderen ein Fahrzeug zur täglichen Nutzung überlässt und den Mietvertrag wegen ausstehender Mietzahlungen kündigt, darf das Auto nicht ohne Vorankündigung zurückholen, so das OLG. Ein solches Vorgehen stelle verbotene Eigenmacht dar – und zwar unabhängig davon, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dies erlauben. 

"Cash and Drive" – ein neues Geschäftsmodell 

Der klagenden Frau war passiert, was immer passieren kann und während der Corona-Pandemie vielen passiert ist: Sie war vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Zur Lösung dieses Problems gibt es verschiedene Möglichkeiten: Bankkredit, Pfandleihe – oder aber das Modell "Cash and Drive" von Pfando. 

Das funktioniert so: Pfando kauft das Fahrzeug des klammen Kunden (und lässt es sich übereignen) und vermietet es diesem sogleich über einen bestimmten Zeitraum zurück, in der Regel mehrere Monate. Die Auszahlung des Kaufpreises durch Pfando überbrückt den Zahlungsengpass auf Seiten des Kunden. Erst einmal ist das nicht verwerflich – doch Pfandos AGB halten einige Überraschungen bereit. 

Keine Garantie zum Weiterfahren 

Zahlt der Kunde die Mieten pünktlich, würde man erwarten, dass er das Auto zurückerwirbt – schließlich dürfte er das Auto ja nicht endgültig loswerden, sondern bloß eine Finanzspritze erhalten wollen. Die AGB des Unternehmens jedoch sehen vor, dass das Fahrzeug durch Auktion oder Verkauf verwertet wird. Der Kunde darf dabei zwar mitbieten, denn § 1239 BGB (Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer) – eigentlich nicht unmittelbar anwendbar – wird in die Verträge üblicherweise einbezogen. Er hat jedoch keine Garantie, "sein" Auto zu behalten. 

Das hat einen rechtlichen Hintergrund: Würde der Kunde das Eigentum an dem Auto nach vertragsgemäßem Ablauf der Mietzeit automatisch zurückerlangen, entspräche das rechtliche Gesamtkonstrukt einem Darlehen mit Sicherungsübereignung. Kredite aber darf das Unternehmen gewerbsmäßig nicht vergeben, denn das erfordert eine Banklizenz, die Pfando nicht besitzt. Da der ursprüngliche Eigentümer das Fahrzeug aber an Pfando verkauft und übereignet, muss er es nach Ende der Mietzeit wieder zurückkaufen und dinglich erwerben. 

Doch auch ein Rückkaufsrecht sehen die Verträge nicht vor, auch das aus gutem Grund – § 34 Abs. 4 Gewerbeordnung (GewO), der klar und deutlich sagt: "Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten." Die Vorschrift soll verhindern, dass die verbraucherschützenden Vorschriften zum Pfandleihgewerbe umgangen werden. Warum dann nicht einfach eine echte Pfandleihe unter Einhaltung aller dazugehörigen Vorschriften? Die Lizenz dazu besitzt Pfando. 

Doch hieran haben beide Vertragsparteien kein Interesse, denn dafür müsste das Auto im Pfandleihhaus verbleiben, § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB – kein besitzloses Pfandrecht. Das kommt bei einem privaten Kfz nicht in Betracht; wer ein Auto hat, kann in aller Regel nicht monatelang darauf verzichten. 

Vorwürfe fehlerhafter Beratung 

Das bedeutet schlussendlich: Egal ob die Kunden die Mieten rechtzeitig bezahlen oder nicht, können sie "ihre" Fahrzeuge im Lauf des Deals mit Pfando verlieren. Ob ihnen das wirklich klar ist, wenn sie den Slogan "Bargeld und Weiterfahren" auf der Website lesen, ist fraglich. Zwar wird in den AGB – zumindest im Fall der in Frankfurt klagenden Frau – auf § 34 Abs. 4 GewO und den Umstand hingewiesen, dass der Mieter sein Fahrzeug nicht "durch einseitige Erklärung [gegenüber Pfando] zurückkaufen" kann. 

Ob das aber alle Kunden wirklich zur Kenntnis nehmen, bezweifelt Rechtsanwalt Dr. Holger Schilling, der auch die Autoverkäuferin im vorliegenden Fall vertreten hat:  "Unsere Mandanten berichten uns in nahezu allen unseren Fällen, dass sie gar nicht wissen, dass sie ihr Auto verkaufen oder gar an Pfando übereignen sollen. Die gehen davon aus, dass sie das Auto jederzeit nach Zahlung der Raten bzw. Rückzahlung des ausgereichten Geldes auslösen können, dass das Fahrzeug also nur beliehen wird. In allen hier geführten Fällen berichten unsere Mandanten, dass ihnen das so bei Vertragsabschluss gesagt wurde." 

Das bestätigt auch der Rechtsjournalist Philip Raillon, der seit 2018 für den WDR zu Pfando recherchiert und schon mehrfach Testkunden von Pfando hat beraten lassen: "Dabei und in mehreren Fällen, die wir dokumentiert haben, wurde dem Kunden suggeriert, dass er sein Auto sicher behält oder es am Ende sicher zurückkaufen kann."

Hinzu kommt, dass Pfando die Kunden über Termin und Ort der Versteigerung häufig gar nicht in Kenntnis setzt, manchmal findet auch keine Versteigerung statt – je nach Stand der AGB, die das Unternehmen ständig aktualisiert. Nach Recherchen des WDR hat Pfando zu den sogenannten Versteigerungen manchmal auch eigene Bevollmächtigte geschickt, die das Auto für Pfando von Pfando kaufen, sodass es endgültig dem Kunden entzogen ist. "In den uns bekannten Fällen hat der Pfando-Mitarbeiter den Wagen immer zum Aufrufpreis ersteigert. Bei allen drei Versteigerungsterminen war außer unserem WDR-Lockvogel auch kein weiterer Interessent dabei", sagt Raillon.  

Ein Mehrerlös, der laut den damaligen Verträgen dem Pfando-Kunden zugestanden hätte, sei so nie zustande gekommen. Und der weitere Verbleib dieser Fahrzeuge? Oft ungeklärt. 

An der Grenze des Erlaubten 

Daher überrascht es nicht, dass Pfandos Geschäftsmodell bereits vielfach die Gerichte beschäftigt hat, allein den Bundesgerichtshof (BGH) in vier Fällen. Der BGH hat die Vertragskonstruktion zwar allgemein abgesegnet, während noch einige Land- und Oberlandesgerichte einen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO angenommen hatten. In einem Fall erklärte der BGH die Verträge für unwirksam – und zwar wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Es lag nach Ansicht der Richter ein wucherähnliches Geschäft vor, beim Kaufvertrag hätten Leistung (Wert des Fahrzeugs) und Gegenleistung (Kaufpreis) außer Verhältnis gestanden. Die anderen drei Verfahren hat der BGH an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit entsprechende Tatsachenfeststellungen getroffen werden können.*

Pfando reagiert auf LTO-Anfrage nur über seinen juristischen Beistand, Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider. Dieser erklärt, dass es sich bei den vom BGH entschiedenen Fällen lediglich um Einzelfälle handele, die das Unternehmen bedauere. Dass der Kaufpreis außer Verhältnis zum Fahrzeugwert stehe, sei aber keineswegs üblich. Am Geschäftsmodell sei nichts auszusetzen, wie die sehr positive Bewertung auf "Trustpilot" zeigte.  

Zwar liegt das Rating des Unternehmens hier tatsächlich bei 4,9/5, aber dass es sich bei den zahlreichen Gerichtsverfahren nur um unglückliche "Einzelfälle" handelt, kann man auch anders sehen. Rechtsanwalt Schilling, der die klagende Frau vertritt, hat nach eigener Aussage schon etwa 200 Verfahren gegen Pfando geführt. Und: "Für alle mir vorliegenden Pfando-Fälle sind wir zu der Einschätzung einer Sittenwidrigkeit wegen eines wucherähnlichen Geschäfts gelangt. In keinem der hier vertretenen Fälle konnten wir feststellen, dass Pfando den Kunden für ihr Fahrzeug einen dem Wert des Fahrzeuges entsprechenden Betrag ausgezahlt hat", so Schilling. Riemenschneider entgegnet, dass bislang nur in einem von Schilling betreuten Fall das Gericht zu dem Ergebnis kam, dass ein wucherähnliches Geschäft vorliegen würde.**

Dabei muss man auch berücksichtigen, dass längst nicht jeder Kunde, der sich benachteiligt fühlt, den Weg zur Anwaltskanzlei antritt. Das ist schließlich teuer – wer ohnehin knapp bei Kasse ist, wird schon dadurch abgeschreckt. Dass es vier Fälle vor den BGH geschafft haben, ist daher durchaus bemerkenswert. 

Abholung des Autos ohne Vorankündigung ist verbotene Eigenmacht 

Ob die Verträge wegen Verbots- oder Sittenwidrigkeit nichtig sind, hat das OLG im Fall der Frankfurter Autoverkäuferin offenlassen können, denn es ging im vorliegenden Fall nicht um das Geschäftsmodell als solches.***

Vielmehr ging es vorliegend um das Prozedere der Rückholung und Verwertung des Fahrzeugs. Diese geschah nämlich – in Übereinstimmung mit den AGB – ohne Vorankündigung. Die AGB hatten Pfando-Mitarbeitern sogar das Betreten des Privatgrundstücks zum Zweck der Rückholung des Fahrzeugs erlaubt, auch zur Nachtzeit. Und tatsächlich sollen schon Grundstücke betreten worden sein, um die Fahrzeuge wegzufahren, versicherten Kunden WDR-Reporter Raillon. 

Das bestätigt auch Rechtsanwalt Schilling: "Wir hatten schon Mandanten, da war das Auto auf dem Grundstück geparkt und später einfach weg. Teilweise haben die Mandanten dann ihre Fahrzeuge auf einer der bekannten Gebrauchtwagenbörsen im Internet gefunden, wo diese durch ihnen unbekannte Gebrauchtwagenhändler zum Verkauf angeboten wurden." Möglich sind die Rückholungen, weil Pfando einen Zweitschlüssel und die Zulassungsbescheinigung Teil II behält. 

Dieses Vorgehen erklärte das OLG Frankfurt nun für unzulässig und bestätigte damit die Vorinstanz. Die Sicherstellung des Fahrzeugs ohne Vorankündigung sei verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB. 

Grundvoraussetzung für eine verbotene Eigenmacht ist, dass jemand "dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört". Der Vermieter muss unmittelbarer Besitzer sein. Pfando hatte dagegen argumentiert, gleichrangiger Mitbesitzer zu sein. Denn Zweitschlüssel und Zulassungsbescheinigung gäben eine faktische Zugriffsmöglichkeit. Diesen Einwand verwarf das OLG, denn die "ungestörte Gebrauchsüberlassung und damit die uneingeschränkte Verfügung über den Mietgegenstand ist gerade Hauptleistungspflicht aus dem Mietvertrag." Pfando sei daher nur mittelbarer Besitzer gewesen. 

Dass Pfando sich die plötzliche Abholung des Fahrzeugs in den AGB selbst gestattet, rechtfertigt das Vorgehen nicht. Denn derartige Klauseln sind laut OLG nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam. 

Auch der Umstand, dass die klagende Frau – wie die meisten anderen Betroffenen in derartigen Verfahren auch – die Mieten gerade nicht vertragsgemäß bezahlt hatte, spielt im OLG-Urteil keine Rolle. Vielmehr markiert das Gericht die rechtlichen Grenzen, innerhalb derer sich der Inhaber einer vermieteten beweglichen Sache diese zurückholen darf: Nach den allgemeinen Regeln muss er dafür auf Herausgabe aus § 985 BGB klagen und kann diesen Titel anschließend vollstrecken. Er stellt dann einen Antrag beim Gerichtsvollzieher, dieser klopft beim Schuldner an, nimmt ihm das Fahrzeug weg und übergibt es der Bank (§ 883 ZPO). 

OLG spricht auch Nutzungsersatz zu 

Schlagkraft entfaltet die vorliegende Entscheidung auch deshalb, weil hier erstmals ein OLG Schadensersatz für die infolge der unerlaubten Wegnahme entgangenen Nutzungen des Fahrzeugs zuerkennt. Zwar müsse sich die klagende Frau ein Mitverschulden anrechnen lassen, wie LG und OLG übereinstimmend (wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen) urteilten. Dass Pfando infolge der eigenmächtigen Abholung des Fahrzeugs aber auf Nutzungsersatz haftet, sei eine mittelbare Rechtsfolge der verbotenen Eigenmacht. Denn bei § 858 Abs. 1 BGB handele es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. 

Der Schadensersatz besteht gemäß § 823 Abs. 2 S. 2 BGB nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass Pfando ein Verschulden trifft. Dem Unternehmen muss also mindestens der Vorwurf gemacht werden können, fahrlässig verkannt zu haben, zur eigenmächtigen Abholung des Fahrzeugs nicht berechtigt gewesen zu sein.  

Insofern ist die Begründung des Urteils bemerkenswert: Obwohl es nach dem OLG auf die Wirksamkeit der einzelnen Verträge nicht ankomme, stellt das Gericht im Rahmen des Verschuldens auf die bisherige Judikatur zum Geschäftsmodell ab. Beim Verschulden sei "zu berücksichtigen, dass die Beklagte […] im Zusammenhang mit der bereits oben dargestellten [Rechtsprechung] zumindest mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, dass ihr Geschäftsmodell bemakelt sein könnte und darüber hinaus auch die Art der Sicherstellung gegen Treu und Glauben verstoßen würde". 

Ob diese knappe Begründung nicht etwas wackelig ist, kann für die Zukunft dahinstehen, denn wenn nunmehr ein OLG gesagt hat, "Das ist verboten!", dann kann sich das Unternehmen fortan jedenfalls nicht darauf berufen, von der (möglichen) Verbotenheit des Handelns nichts geahnt zu haben. 

Macht Pfando künftig so weiter? 

Ob sich Pfando künftig auf dem üblichen Wege die Fahrzeuge zurückholt – durch Herausgabeklage und Vollstreckungsantrag – und ob das Unternehmen im Fall vollständig bezahlter Mieten das Fahrzeug dem Vermieter zum Rückkauf anbietet, ist unklar. 

Das Unternehmen selbst erklärt gegenüber LTO, zu Fällen wie dem vorliegenden könne es bereits seit längerem nicht mehr kommen, und verweist dabei auf die vielen Anpassungen, die man an den AGB u. a. aufgrund der bisherigen Rechtsprechung bereits vorgenommen habe. "Unsere Mandantin verzichtet zugunsten der Kunden seit geraumer Zeit darauf, sich ein vertragliches Recht auf Sicherstellung auszubedingen", so Riemenschneider. 

Derzeit werde geprüft, ob nach der Entscheidung des OLG Frankfurt Bedarf besteht, die auf die Rückholung von Fahrzeugen bezogenen Vertragsklauseln (weiter) anzupassen. "Wir gehen davon aus, dass dies nicht der Fall sein dürfte", so Riemenschneider. 

Ob die aktuellen AGB tatsächlich eine Herausgabe auf dem üblichen zivilrechtlichen Weg vorsehen, lässt sich ohne Einsicht in die Klauseln nicht überprüfen. Ein aktuelles Vertragswerk wollte Pfando auf LTO-Anfrage jedoch nicht zur Verfügung stellen, zum Schutz vor Wettbewerbern. Auch blieb unbeantwortet, wie die Rückholung in der Praxis nun abläuft und ob Pfando weiterhin einen Zweitschlüssel einbehält. 

Stattdessen betonen die Anwälte des Unternehmens, dass Pfando aus Situationen wie bei der in Frankfurt klagenden Frau, in denen der Mietvertrag bereits gescheitert ist, keinen Profit schlage. Das leuchtet zwar ein, bedeutet aber nicht, dass das Unternehmen in diesem – bei von Beginn an klammen Kunden ja nicht seltenen – Fall versuchen wird, die Kosten möglichst gering zu halten. Und dass es teurer und zeitaufwendiger ist, Klage auf Herausgabe zu erheben und den Titel vollstrecken zu lassen, als das Fahrzeug einfach mit dem Zweitschlüssel wegzufahren, liegt auf der Hand. 

Rechtsanwalt Schilling hat aufgrund seiner eigenen Mandatspraxis Zweifel, dass Pfando etwas verändern wird. Trotz vieler Erfolge gegen Pfando vor Gericht "melden sich bis heute immer wieder Mandanten bei uns, die uns von derartigen Wegnahmen berichten und uns um Hilfe bitten. Wir sind hier der Auffassung, dass bewusst in Kauf genommen wird, mit den Fahrzeugwegnahmen gegen gesetzliche Verbote zu verstoßen." 

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Ob Pfando es anfechten wird, werde noch geprüft, hieß es bis zum Erscheinen dieses Artikels auf LTO-Anfrage. 

* Ursprünglich hieß es hier, dass der BGH die Verträge in allen Fällen für unwirksam erklärte. Korrigiert am 15.06.2023, 11:30 (Red.).

** Dieser Satz wurde am 27.06.2023, 22:45 hinzugefügt (Red.).

*** Ursprünglich hieß es hier, dass der BGH auch im Fall der hiesigen Klägerin die Verträge für sittenwidrig erklärt habe. Korrigiert am 15.06.2023, 19:50 (Red.).

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt zu Pfandos "Cash and Drive": . In: Legal Tribune Online, 15.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51997 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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