2/2: Empfehlung zur Aufweichung des Parteienprivilegs
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts hat am vergangenen Dienstag also nichts anderes vorgeschlagen, als das Parteienprivileg aufzuweichen und den Parteien mit verfassungswidriger Tendenz, die aber wegen fehlender politischer Bedeutung nicht verboten werden können, die staatliche Parteienfinanzierung zu kürzen oder zu streichen. Rechtlich wäre dies zu machen, indem das Grundgesetz durch eine entsprechende Vorschrift ergänzt wird. Die Entscheidungskompetenz müsste sinnvollerweise beim Bundesverwaltungsgericht oder besser noch beim Bundesverfassungsgericht liegen, um sicherzustellen, dass dieses Finanzierungsentzugsverfahren nicht politisch missbraucht wird.
Doch bevor die Bundesminister des Innern oder der Justiz eilig auf den Zug aus Karlsruhe aufspringen, sollten sie noch einmal innehalten. Es ist zwar problematisch, "kleine" Verfassungsfeinde mit staatlichen Geldern zu unterstützen und ihnen eventuell dabei zu helfen, zu großen Verfassungsfeinden heranzuwachsen. Aber man muss den Nutzen staatlicher Gelder für die kleinen Verfassungsfeinde in Relation setzen zu dem propagandistischen Vorteil, den es ihnen bringen würde, von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen zu werden. Dies gilt gerade auch für die NPD, deren staatliche Subventionen nach den letzten Wahlpleiten in Zukunft ohnehin deutlich sinken werden.
Zudem ist die Annahme nicht unrealistisch, dass in Zukunft - je nach politischer Konjunktur - weitere Parteien vom finanziellen Liebesentzug des Staates betroffen sein werden. Bevor der Staat die Parteien an den politischen Rändern mit Märtyrerrollen versorgt, sollte er deshalb lieber dabei bleiben, nur im Notfall eine Ausnahme von der Gleichheit der Parteien zu machen.
Das Problem an diesem Vorschlag liegt darin, dass es einen Zusammenhang zwischen den Straftaten und der Partei geben muss, der über den bloßen Umstand hinausgeht, dass die Täter Parteifunktionäre sind. Vielmehr muss die Partei von der Durchführung der Straftaten profitieren und dieser Effekt ihr auch zugerechnet werden können. Ansonsten wäre es jedenfalls nicht gerechtfertigt, die Partei zu belangen.
Der Autor Dr. Sebastian Roßner ist Habilitand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechtstheorie und Rechtssoziologie an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
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