2/2: Zivilrechtliches Vorgehen gegen Plattformbetreiber als Störer
In der Praxis verbleibt dem Betroffenen somit oft nur die Möglichkeit, gegen die Betreiber der Internetseiten vorzugehen, auf denen die Bilder veröffentlicht worden sind. Gegen diese kommt ein Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15).
Der Störer haftet grundsätzlich nur auf ein Unterlassen, also das Entfernen der Bilder. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bestehen regelmäßig nicht. Der Betreiber hat die hochgeladenen Bilder im Hinblick auf eine etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzung zu überprüfen und dann gegebenenfalls zu entfernen. Unbedingt zu beachten ist, dass eine Störerhaftung des Betreibers erst durch die Verletzung von Prüfpflichten ausgelöst wird.
Voraussetzung für das Entstehen dieser Prüfpflichten ist wiederum, dass der Betreiber der Internetseite Kenntnis von den Bildern und deren möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalts erlangt. Diese Kenntnis erlangt der Betreiber im Fall von betroffenen Privatpersonen anders als bei betroffenen Prominenten nicht bereits über die Berichterstattung in den Medien, er muss vielmehr explizit und dezidiert auf den konkreten Rechtsverstoß hingewiesen werden.
Auseinandersetzung mit Online-Portalen
Die Rechtsprechung stellt hohe Ansprüche an diese Hinweispflicht. Den Betroffenen ist deshalb zu raten, sich an eine spezialisierte Anwaltskanzlei zu wenden, die dann den Betreiber kontaktiert und zur Prüfung beziehungsweise Löschung der Bilder auffordert. Diese kann insbesondere weitere Internetseiten aufzuspüren, auf denen das Bild hochgeladen wurde, und die Löschung veranlassen. Je nach Reaktion des Plattformbetreibers wird der Anwalt sodann auch die weiteren notwendigen Schritte, wie etwa eine Abmahnung des Betreibers oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, einleiten.
Insbesondere auch beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt es entscheidend auf ein rasches Vorgehen der Betroffenen an. Denn ein solcher setzt voraus, dass das Anliegen des Betroffenen zu dringend ist, um erst in einem langwierigen Hauptsacheverfahren geklärt zu werden (sogenannter Verfügungsgrund, §§ 936, 917 ZPO). Zögert der Betroffene also zu lange mit dem Vorgehen gegen die Verbreitung, so kann das Gericht bereits deshalb einen Verfügungsgrund ablehnen und den Antrag abweisen.
Die teilweise aufgeworfene Frage, ob der Verbreitung der Bilder mit einer technischen Sperre der Aufrufbarkeit der Internetseiten (sogenannte Netzsperre) begegnet werden kann, ist eher im Urheberrecht verortet und wegen der bestehenden Umgehungsmöglichkeiten eher kritisch zu betrachten. In Betracht kommt eine solche Maßnahme letztlich wohl auch nur hinsichtlich solcher Portale, die systematisch Nacktbilder gegen den Willen der Abgebildeten veröffentlichen.
Der Autor Dr. Niklas Haberkamm, LL.M. oec. ist Partner der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in Köln. Er ist spezialisiert auf Medienrecht und dort insbesondere auf das Reputationsmanagement sowie den Schutz des Persönlichkeitsrechts.
Niklas Haberkamm, Löschen von Nacktbildern online: . In: Legal Tribune Online, 15.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22112 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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