Mit Lena Meyer-Landrut hat es nun einen deutschen Star getroffen: von der Sängerin sind Nacktbilder im Internet aufgetaucht. Niklas Haberkamm zum juristischen Vorgehen gegen unerwünschte Veröffentlichungen und dessen besonderen Problemen.
Auch wenn in der Regel nur die Verbreitung von Nacktbildern prominenter Personen für Schlagzeilen sorgt, ist dieses Schicksal für Privatpersonen nicht minder gravierend. Dass die Verbreitung von derartigen Bildern gegen den Willen des Abgebildeten immer einen rechtswidrigen Eingriff in die Intimsphäre des Abgebildeten und damit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, liegt auf der Hand.
Prominente genießen dabei keinen geringeren Schutz als Privatpersonen. Denn auch wenn der Schutz des Rechts am eigenen Bild bei Personen der Zeitgeschichte etwas eingeschränkt ist und Bilder unter Umständen auch ohne deren Einwilligung verbreitet werden dürfen, so ist zu beachten, dass dies gemäß § 23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz (KUG) dann nicht gilt, wenn die Verbreitung der Bilder ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. Bei der ungewollten Verbreitung von Nacktbildern ist dies der Fall, auch Prominente verfügen insoweit über eine absolut geschützte Intimsphäre.
Die rechtliche Bewertung solcher Fälle bereitet dabei an sich keine größeren Schwierigkeiten. Nach den Vorgaben der bekannten Herrenreiter-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 14.02.1958, Az. I ZR 151/56) sind in solchen Fällen neben dem jeweiligen Unterlassungsanspruch auch immer Geldentschädigungsansprüche nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gegeben. Darüber hinaus ist das Verhalten der Täter im Hinblick auf § 33 KUG sowie § 201a Strafgesetzbuch (StGB) auch von strafrechtlicher Relevanz.
Die rechtlichen Probleme bei derartigen Fallkonstellationen resultieren also eher aus der Frage, wie man die bestehenden Ansprüche effektiv und vor allem schnell umsetzen kann. Denn je länger die Bilder im Internet kursieren, desto schwieriger wird eine vollständige Löschung: So kann jeder Nutzer die Bilder auf seinen Computer herunterladen oder Screenshots erstellen und dann zu einem beliebigen Zeitpunkt wieder im Internet verbreiten. Ein rasches Vorgehen des Betroffenen muss daher höchste Priorität haben.
Wichtig: schnelles Einschalten der Strafverfolgungsbehörden
Wer ohne die Einwilligung des Betroffenen Bilder von diesem verbreitet, kann gemäß § 33 Abs. 1 KUG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den Bildern um Nacktbilder handelt. Entgegen der üblichen Gepflogenheiten in den sozialen Medien ist es nach deutschem Recht grundsätzlich nämlich nicht erlaubt, Bilder Dritter ohne deren Einwilligung auf Plattformen wie Facebook hochzuladen. Dass es in Deutschland nicht regelmäßig zu Verurteilungen nach § 33 Abs. 1 KUG kommt, ist dabei auch dem Umstand geschuldet, dass diese Straftat nach § 33 Abs. 2 KUG nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt wird. Aus diesem Grund sollten sich die auf den Nacktbildern abgebildeten Personen umgehend an die Polizei wenden.
Handelt es sich bei den verbreiteten Bildern um Nacktbilder, greift daneben auch die Strafvorschrift des § 201a StGB. Nach Abs. 2 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Bildaufnahmen, die die abgebildete Person nackt zeigen, dürften regelmäßig geeignet sein, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass § 201a Abs. 2 StGB anders als § 33 Abs. 1 KUG keine Veröffentlichung des Bildes verlangt, sondern das Zugänglichmachen einer dritten Person ausreichen lässt. Unter Umständen kann deshalb bereits das bloße Verschicken des betroffenen Bildes über Messenger wie Whatsapp eine strafrechtliche Verantwortung auslösen. Auch die Straftat des § 201a StGB wird nach § 205 Abs. 1 StGB grundsätzlich nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt.
Zivilrechtliches Vorgehen gegen den Täter
Obwohl die Rechtslage vergleichsweise eindeutig ist und gegen den Täter zivilrechtliche Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche sowie weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen, gestaltet sich das Vorgehen gegen den Täter in der Praxis schwierig. Dies liegt daran, dass die Identität des Täters in der Regel nicht bekannt ist und ohne diese ein zivilrechtliches Vorgehen gegen ihn praktisch unmöglich ist.
Auch aus diesem Grund ist das unverzügliche Einschalten der Strafverfolgungsbehörden von größter Bedeutung für den Betroffenen. Denn den Strafverfolgungsbehörden ist es kraft ihrer hoheitlichen Befugnisse sehr viel eher möglich, die Identität des Betroffenen festzustellen.
Niklas Haberkamm, Löschen von Nacktbildern online: . In: Legal Tribune Online, 15.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22112 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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