Neben zu hohen Hecken, herüberhängenden Zweigen, lärmenden Kindern und beleidigenden Gartenzwergen sind vor allem Haustiere häufiger Grund für Nachbarstreitigkeiten. Der Katzenbesuch in Nachbars Garten ist ein Dauerbrenner. Kann der betroffene Eigentümer oder Mieter der Katze des Nachbarn das Betreten seines Gartens, seiner Terrasse und seiner Wohnräume verbieten?
Der Mieter einer Dachterrrassenwohnung hat zwei Katzen. Er hält sie zumindest ansatzweise artgerecht und lässt sie über das Dach auf die Terrasse des Nachbarn spazieren. Ob sie dort Blumenkübel umwerfen und auf die Terrasse urinieren, bleibt offen. Jedenfalls hinterlassen sie Kot und erbrochenes Gras; außerdem suchen sie die Wohnräume des Nachbarn auf.
Dieser hat einen Säugling und befürchtet, dass sein Kind beim Krabbeln mit den „Hinterlassenschaften“ der Nachbarkatzen in Berührung kommt. Mit seiner Klage möchte er ein Halten der Katzen dergestalt erreichen, dass sie nicht mehr in seinen Wohn- und Terrassenbereich gelangen.
Grundsätzlich können der Eigentümer und der Besitzer einer Sache Einwirkungen Fremder abwehren. Dieses Ausschließungsrecht betrifft auch das unbefugte Benutzen und Betreten einer Immobilie und kann durch eine Klage auf Unterlassung der Störung verfolgt werden.
Eine solche Störung können auch eindringende Tiere sein, wobei die Rechtsprechung insbesondere bei Hunden relativ streng war. Das bloße Betreten eines Grundstücks oder des Außenbereichs einer Wohnung kann bereits abgewehrt werden.
Katzen müssen geduldet werden - es sei denn, sie beeinträchtigen
Bei Katzen ist bisher das Landgericht Passau ebenfalls dieser Linie gefolgt. Nach seiner Ansicht kann der Eigentümer und Besitzer sowohl im ländlichen als auch im städtischen Bereich verlangen, dass Katzen des Nachbarn nicht in seinen Bereich eindringen.
Die Mehrzahl der Gerichte steht dagegen auf dem Standpunkt, dass die Katzen des Nachbarn aus dem eigenen Garten zwar vertrieben werden können, jedoch dem Nachbarn eine Vorsorge, dass sie den Garten erst gar nicht betreten, nicht auferlegt werden kann. Grund ist das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Bis zu zwei Katzen sollen im Rahmen dieser wechselseitigen Rücksichtnahme hinzunehmen sein. Anders wurde dies beim Halten von fünf und siebzehn Katzen und beim Anfüttern von zehn Katzen entschieden.
Das LG Bonn (Urt. v. 06.10.2009, Az. 8 S 142/09) macht in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung von dieser Duldungspflicht jedoch eine wichtige Ausnahme.
Katzenkot und erbrochenes Gras muss der betroffene Nachbar auf seiner Terrasse nicht dulden. Er kann vielmehr vom Katzeneigentümer verlangen, dass dieser seine Haustiere so hält, dass derartige Beeinträchtigungen unterbleiben. Auch ein Eindringen in den Wohnbereich muss der Nachbar nicht hinnehmen. Wie dies der Katzenbesitzer praktisch durchführen soll, bleibt, wenn er nicht auf eine nur im Innenbereich gehaltene Hauskatze ausweicht, unerfindlich.
Notwehr-Bellen
Gegen Katzenbesuch im Außenbereich kann der betroffene Eigentümer bzw. Besitzer sich nur dadurch zur Wehr setzen, dass er die Tiere verscheucht. Auch wenn er Vogelliebhaber ist, kann er in Brutzeiten die Katzenbesuche im Außenbereich nicht untersagen.
Allerdings könnte er auf die Idee kommen, sich einen Hund zu halten, der Nachbars Katzen verjagt. Der Katzenhalter kann sich nämlich zum Schutz seiner Katzen und zur Sicherung von deren Auslauf seinerseits nicht mit einem Unterlassungsanspruch gegen den Hund in Nachbars Garten wehren (AG Erlangen, Urt. v. 19.09.1990, Az. 3 C 904/90).
Handelt es sich bei dem Hund allerdings um einen "Kläffer", der durch ständiges Bellen nervt, kann er dies untersagen. Hunde dürfen nämlich täglich nicht länger als 30 Minuten bellen und nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen. Wenn das Bellen aber im Zusammenhang mit dem Verjagen der Katze steht, dürfte das Bellen durch die Notwehr- bzw. Notstandsparagrafen (§§ 227, 228 BGB) gedeckt sein. Tom, Jerry und Co. scheinen eine Fortsetzungsserie im Nachbarkrieg zu werden.
Herbert Grziwotz, Nachbarrecht: . In: Legal Tribune Online, 01.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/367 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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