2/2: Verabschiedung des geltenden Entwurfs für eine Novelle der LuftVO
Vor diesem Hintergrund wurde schließlich der aktuelle Entwurf der Bundesregierung zur Neufassung der §§ 19 ff. LufVO dem Bundesrat zugeleitet, der eine Gleichbehandlung von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen – als unbemannte Fluggeräte – vorsieht. Der Betrieb dieser wird künftig oberhalb einer Startmasse von fünf Kilogramm generell unter Erlaubnisvorbehalt gestellt.
Sowohl Flugmodelle als auch unbemannte Luftfahrtsysteme mit einem Gewicht von über 250 Gramm werden kennzeichnungspflichtig. Übersteigt die Startmasse zwei Kilogramm, so besteht eine allgemeine Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung über ausreichende Kenntnisse für den Betrieb (Drohnenführerschein von staatlichen Stellen oder Luftfahrtverbänden), wobei der Betrieb auf Modellfluggeländen ausgenommen ist.
Auch eine als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltete maximale Flughöhe von 100 Metern sowie die mit dem Nachweis fliegerischer Kenntnisse verknüpfte Vollendung des 16. Lebensjahres als Mindestalter sind vorgesehen. Besonders hervorzuheben ist die geplante Neufassung des § 21b Abs. 1 S. 2 LuftVO, die die Steuerung der Flugobjekte mit Hilfe eines visuellen Ausgabegeräts (in Grenzen) dem Sichtflug gleichstellt. Damit wird die Erprobung neuer Technologien ermöglicht.
Änderungswünsche des Bundesrates
Der Bundesrat hat der vorgelegten Rechtsverordnung unter Maßgabe bestimmter inhaltlicher Änderungen zugestimmt. Insbesondere soll die maximale Flughöhe von 100 Metern für Modellflugsportler nicht unbeschränkt gelten, damit diesen kein Quasi-Flugverbot auferlegt wird. Das ist gut zu vertreten, weil ohnehin die Sichtweitenregelung gelten wird, mit der die maximale Flughöhe faktisch bereits eingeschränkt ist. Maßgeblich ist aber, dass der Modellflugsport bereits besonders reguliert ist. Von ihm gehen die typischen Gefahren in der Regel ohnehin nicht aus.
Die kommende, grundlegende Regulierung privater Drohnennutzung ist vollumfänglich zu begrüßen. Dem vorzugswürdigen risikobasierten Ansatz der EU trägt die deutsche Umsetzung nun Rechnung, die neuen Vorschriften lassen einen besseren Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erwarten. Klare und eindeutige Kriterien bringen mehr Rechtssicherheit und können auch den akzessorischen Regelungen des Verkehrsstrafrechts zu stärkerer generalpräventiver Wirkung verhelfen. Insgesamt ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Belangen privater und gewerblicher Nutzer gelungen und damit einhergehend ein vernünftiges Sicherheitskonzept.
Der Autor Julian Dust, LL. B. ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Forschungsgruppe Verbandsstrafrecht an der Universität zu Köln. Er promoviert bei Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel zur Täterschaft von Verbänden.
Neue Vorschriften zur Drohnennutzung: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22466 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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