Landgericht zu "From the River to the Sea": Im Zweifel für die Mei­nungs­f­rei­heit

von Dr. Max Kolter

07.06.2024

Ist der Slogan als Volksverhetzung oder Hamas-Symbol strafbar? Die Verwaltungsgerichte sind sich uneins. Nun entscheidet erstmals eine Strafkammer am Landgericht, verneint eine Strafbarkeit – und übt Kritik am Bundesinnenministerium.

Keine propalästinensische Parole steht so sehr im Fokus strafrechtlicher Debatten und der Strafverfolgung wie "From the River to the Sea, Palestine will be free". Ihre Bedeutung ist umstritten: Soll dazu aufgerufen werden, Israel auszulöschen – mitsamt seinen Bewohnern? Oder kann der Ruf nach "Befreiung" Palästinas auch die Hoffnung auf Gleichberechtigung von Juden, Muslimen und Arabern auf dem gesamten Territorium zwischen Jordan und Mittelmeer ausdrücken – ohne damit etwas über die Mittel zur Erreichung dieses Ziels zu sagen?

Von der Antwort auf diese Frage hängt die Strafbarkeit ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit die günstigste, nicht fernliegende Deutungsmöglichkeit zugrunde zu legen ist, ging man vor dem 7. Oktober überwiegend von der Straflosigkeit aus. Für eine Volksverhetzung fehlt es zudem regelmäßig am Inlandsbezug der Äußerung. Wer die Parole unmittelbar nach dem mörderischen Terrorangriff der Hamas auf Israel skandierte, musste damit rechnen, wegen Billigung schwerer Straftaten nach § 140 Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt zu werden.

Dafür muss aber eindeutig sein, dass die skandierende Person Bezug auf die Hamas-Gräueltaten nimmt und nicht die Situation der Palästinenser in den besetzten Gebieten oder Israels Kriegsführung in Gaza kritisieren will. Schon wenige Wochen nach dem 7. Oktober wird man das nicht mehr einfach so annehmen können. Gleiches gilt für noch anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren über Äußerungen vor dem 7. Oktober. Einen solchen Fall hatte nun erstmals eine Strafkammer beim Landgericht (LG) zu entscheiden. Das Ergebnis lautet: Die Äußerung ist straflos – im Zweifel für die Meinungsfreiheit. 

Straflose Deutung möglich 

Der Ausgangssachverhalt spielte im Mai 2023: Ein Mann nahm an einer Palästina-solidarischen Demonstration teil und hielt ein Plakat mit der Parole hoch. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Erlass eines Strafbefehls wegen Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen (§§ 86 Abs. 2, 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sie argumentierte, die Parole sei ein Kennzeichen der Hamas, die damals zwar in Deutschland noch nicht verboten war, aber auf der EU-Terrorliste stand. 

Das Amtsgericht (AG) Mannheim sah es anders und lehnte den Strafbefehlsantrag im September mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Hiergegen wendete sich die Staatsanwaltschaft mit einer sofortigen Beschwerde, hatte damit jedoch keinen Erfolg: Mit Beschluss vom 29. Mai verwarf das LG Mannheim die Beschwerde (Az. 5 Qs 42/23) und kritisierte dabei die Sichtweise des Bundesinnenministeriums (BMI). Darüber berichteten am Donnerstag einer der Verteidiger des Angeschuldigten, Ahmed Abed, und der freie Journalist James Jackson jeweils auf X.

In dem 14-seitigen Beschluss, der LTO vorliegt, setzen sich die Richter umfassend mit der Herkunft und den möglichen Bedeutungen der Parole auseinander und kommen zu dem Schluss, dass eine straflose Interpretation nicht ausgeschlossen werden kann. Bemerkenswert daran ist, dass das LG diese Argumente auch auf die §§ 86, 86a StGB bezieht, in denen es eigentlich nicht auf die Bedeutung eines Slogans ankommt, sondern auf seine Eigenschaft als Symbol und seine Zuordnung zu einer verbotenen Organisation.

Diese Frage hatten einige Oberverwaltungsgerichte (OVG) anders beurteilt. Zuletzt hatte das OVG Bremen klar zwischen den verschiedenen Äußerungsdelikten differenziert. Eine mögliche Strafbarkeit wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB), öffentlicher Aufforderung zu (§ 111 StGB) oder Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) scheide aus, weil eine gewaltfreie Interpretation der Parole nicht auszuschließen sei. Anders verhalte es sich aber mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach §§ 86, 86a StGB. "Mit Blick darauf, dass eine Variante der Parole in der Organisationsverfassung der Hamas zu finden ist, erscheint es aus Sicht des Senats […] naheliegend, dass sich die Hamas die Parole zu eigen gemacht hat und der Slogan 'From the river to the sea' als ihr Kennzeichen einzustufen ist", hieß es in dem Beschluss, über den LTO berichtet hatte

Kritik an BMI: Hamas-Verbotsverfügung teilweise nichtig? 

Die Sichtweise des Bremer wie zuvor anderer OVG war maßgeblich von einem Papier des Bundesinnenministeriums (BMI) beeinflusst. Dieses hatte am 2. November ein Betätigungsverbot gegen die Hamas verfügt. In der Verfügung werden auch Kennzeichen der Hamas mitverboten, darunter ganz am Ende auch "die Parole 'Vom Fluss bis zum Meer' (auf Deutsch oder anderen Sprachen)". Auch das Bundesjustizministerium konstatierte Mitte Mai ohne Begründung auf X – wohl im Zusammenhang mit den Protesten an deutschen Unis –, "'From the river to the sea' ist ein Hamas-Slogan", und wies auf die Strafbarkeit nach §§ 86, 86a StGB hin.

Während die Staatsanwaltschaft Karlsruhe schon im September auf diesem Standpunkt gestanden hat, veränderte die BMI-Verfügung die Praxis vieler Behörden: Waren sie vorher gar nicht auf die Idee gekommen, wegen §§ 86, 86a StGB einzuschreiten, konnten die Versammlungsbehörden die Parole nun unter Hinweis auf die mögliche Strafbarkeit auf Versammlungen verbieten. Bundesweit gaben einige Generalstaatsanwaltschaften bekannt, die Verwendung der Parole konsequent zu verfolgen – obwohl die Zuordnung des Slogans zur Hamas durch das BMI gerichtlich voll überprüfbar ist.

Auch das LG Mannheim stellte unmissverständlich klar, an die Einschätzung des BMI nicht gebunden zu sein: Die verbotene Organisation müsse sich ein Kennzeichen selbst zu eigen machen; eine "Zuschreibung durch Außenstehende" genüge nicht. Die Strafkammer verwies zudem darauf, dass "erhebliche Zweifel erhoben worden sind, ob das Verbot mit Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist und nicht auch gegen die staatliche Neutralitätspflicht und das Diskriminierungsverbot verstößt". Dabei nahm das Gericht Bezug auf eine – vom hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigte – Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main. Dieses hatte die Hamas-Verbotsverfügung in Bezug auf das Parolenverbot wegen der zu pauschalen Einschränkung der Meinungsfreiheit für teilnichtig gehalten.

LG: Hamas-Charta nicht deckungsgleich mit Protest-Slogan 

Die Kammer des LG setzte sich auch mit dem Argument auseinander, dass die Hamas 2017 eine Variante des Slogans in ihre Charta aufgenommen hat. Dabei machte sie sich zunächst die Mühe, die Charta auf Arabisch zu lesen und die Passage im Kontext zu betrachten. Dabei kommen die Richter zu dem Schluss, dass die Hamas den in der BMI-Verfügung genannten Teil "vom Fluss [Jordan] bis zum Meer [Mittelmeer]" nur als Gebietsbeschreibung meint. Das genüge nicht für eine Parole, bei der es sich um einen "motivierenden Leitspruch" handeln müsse. 

Im Hinblick auf den zweiten Teil, den man als Gewaltaufruf lesen könnte, betonen die Richter, dass die heute auf Versammlungen übliche Verwendung gerade nicht wortgleich mit der Hamas-Formulierung ist: Statt "Palestine will be free" fordert die Hamas-Charta "the full and complete liberation of Palestine". Das mag zwar inhaltsgleich sein, genügt nach der Auffassung der Mannheimer Richter aber nicht, um ein und dieselbe Parole zu bilden. 

Wohl nicht umsonst hatte das BMI in seine Verfügung nur die Gebietsbeschreibung ("vom Fluss bis ans Meer") aufgenommen, nicht aber die Formulierung, die die – inhaltlich kritische – Forderung einer "Befreiung" enthält. Denn dies wird immer wieder unterschiedlich formuliert. So ist auch der Ausspruch "from the River to the Sea, we demand Equality" gängig. Auch dieser wird etwa in Berlin strafrechtlich verfolgt – obwohl er semantisch unproblematisch ist. 

Hier entblößt das LG Mannheim die lückenhafte Begründung des BMI: Die Gebietsbeschreibung stimmt überein, enthält aber für sich keinen Slogan, der eine Einstufung als Kennzeichen rechtfertigt. Und was den aufrufenden Teil angeht, so ist die Divergenz zwischen den Formulierungen zu stark, um Protestierende, die eine "Befreiung" Palästinas auf dem Gebiet zwischen Jordan und Mittelmeer fordern, eindeutig mit der Hamas in Verbindung zu bringen. 

Auch im Parolen-Strafrecht ist die Meinungsfreiheit zu beachten 

Unterstützend zog das LG ein weiteres Argument heran, um die Strafbarkeit zu verneinen: eine in § 86 Abs. 4 StGB geregelte Ausnahme. Demnach ist das Verwenden eines Kennzeichens nicht strafbar, "wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient". 

Erfasst diese Ausnahme auch den Fall, dass Palästina-solidarische Demonstranten eine sprachlich ambivalente Forderung nach einer "Befreiung Palästinas zwischen Jordan und Mittelmeer" skandieren?  

Nach Auffassung des LG Mannheim schon, das in dem Beschluss auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster verwies. Das OVG Bremen hatte dies jedoch kürzlich anders gesehen. Eine "sozialadäquate" Verwendung komme nur in Betracht, wenn die Meinungsäußerung im Einzelfall "erkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der betroffenen [verbotenen] Vereinigung oder deren Wirken aufweisen". Da sowohl die Hamas als auch die Protestierenden auf deutschen Straßen über das Territorium Israel-Palästina sprechen, bejahte das OVG hier einen solchen Zusammenhang. Dass die Parole auch friedlich interpretiert werden kann – wie das OVG selbst feststellt –, sei im Rahmen der §§ 86, 86a StGB unerheblich. 

Das LG Mannheim betonte demgegenüber, das Grundrecht der Meinungsfreiheit spiele auch hier "eine bedeutende Rolle". Hieraus folge, dass Meinungsäußerungen, die nicht zur Gewalt aufrufen oder diese verherrlichen, sondern einen Diskursbeitrag leisten, im Zweifel zu schützen sind. Insofern berücksichtigte das Gericht die Umstände des Einzelfalls: Eine Glorifizierung des 7. Oktober kam hier aus Gründen der Chronologie nicht in Betracht. Relevant sei auch der Anlass der Versammlung im Mai: den Jahrestag der sog. Nakba, (arabisch für "Katastrophe"). Der Begriff beschreibt, dass zwischen 1947 und 1949, nach einzelnen gewaltsamen Vertreibungen v.a. durch zionistische Milizen, schätzungsweise 700.000 bis 750.000 Araber sich gezwungen sahen, aus ihren Häusern im Gebiet des heutigen Staates Israel zu fliehen.

Behörden können das Urteil nicht ignorieren 

Was diesen Prüfungspunkt angeht, lässt der Beschluss also Raum für eine andere Bewertung im Einzelfall. Auf einer Demo, auf der die Hamas in anderer Weise glorifiziert wird, scheidet eine Interpretation als "sozialadäquat" aus. Allerdings kommt es dann auch nicht zwingend auf die §§ 86, 86a StGB an, denn dann käme auch eine Billigung von Straftaten nach § 140 StGB in Betracht. Eine pauschale Kriminalisierung der Parole hält das LG Mannheim aber für nicht haltbar.

Was folgt nun daraus? Im vorliegenden Verfahren ist klar: Der Mann wird nicht auf der Anklagebank Platz nehmen, die Entscheidung des LG ist unanfechtbar. Derzeit ist beim LG nach LTO-Informationen noch mindestens eine weitere Beschwerde zu der Parole anhängig. Auch hier liegt der Ausgangssachverhalt schon im Mai 2023. Diese Beschwerde wird das LG auch verwerfen und den Beschluss des AG Mannheim (v. 17.05.2024, Az. 22 Cs 550 Js 30025/23) aufrechterhalten, mit dem der Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wurde. 

Andere Gerichte in Deutschland sind an die Ausführungen des LG nicht gebunden. Vor allem bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung Fälle mit engem zeitlichem oder inhaltlichem Bezug zum 7. Oktober bewerten wird. Bis bundesweit so etwas wie Rechtssicherheit herrscht, wird es wohl noch Monate dauern. Spannend ist, wie die Verwaltungsbehörden und -gerichte auf diese ausführlich begründete Entscheidung der Strafkammer eines Landgerichts reagieren. Sie werden sie nicht ignorieren können. 

Zitiervorschlag

Landgericht zu "From the River to the Sea": Im Zweifel für die Meinungsfreiheit . In: Legal Tribune Online, 07.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54723/ (abgerufen am: 30.06.2024 )

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