Bekämpfung von Kinderpornografie: "Punktuelle, unsystematische und risikoreiche Reaktion"

Interview mit Prof. Dr. Sebastian Scheerer

16.04.2014

Das Justizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Kinderpornografie vorgelegt. Auslöser war die Affäre um den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Edathy. Sebastian Scheerer hat eine Stellungnahme mitunterzeichnet, in der die Verschärfung der Gesetze kritisiert wird. Das Strafrecht sei ein primitives Instrument und das BKA schon jetzt überfordert, meint der Kriminologe.

LTO: Was stört Sie und die anderen Unterzeichner der Stellungnahme an dem Gesetzentwurf des Justizministeriums zur Bekämpfung von Kinderpornografie?

Scheerer: Uns stört, dass eine weit verbreitete – und durch Medien und Politik verstärkte – moralische Empörung hier ziemlich rücksichtslos in politisches Kapital umgemünzt werden soll. Der Gesetzentwurf will angeblich europäische Vorgaben umsetzen. Im Kern verfolgt er aber eben leider gar nicht die Absicht, außer in Marginalien tatsächlich vorhandene Lücken im Sexualstrafrecht zu füllen oder gar – was sehr zu begrüßen wäre – das gesamte Gebiet des Sexualstrafrechts grundsätzlich besser zu strukturieren. Das Vorhaben ist vielmehr im Kern eine Lex Edathy und in der Hinsicht bedauerlicherweise nur eine punktuelle, unsystematische und sehr risikoreiche Ad-Hoc-Reaktion auf punitive Affekte. Die Chance, die in Krisen liegt, wirklich durchdachte und segensreiche Reformen durchzuführen, wurde leider nicht genutzt.

LTO: Was hat Sie zur Unterzeichnung bewogen?

Scheerer: Die Unwilligkeit oder Unfähigkeit des politischen Betriebs und einiger Behörden mit einem sensiblen Thema, das unmittelbar die Grundlagen der bürgerlichen Existenz einer Person tangiert, fach- und sachgerecht umzugehen.

Auf der Tagesordnung hätte eine kritische Selbstreflexion der Verantwortlichen stehen müssen und nicht die Ablenkung von eigenem Fehlverhalten nach dem Motto: Wenn wir kein verbotenes Material gefunden haben, dann müssen wir eben durch die Ausdehnung der Strafbarkeitsgrenzen dafür sorgen, dass das, was heute "ein Schlag ins Wasser" war, zumindest in Zukunft als "erfolgreicher Schlag gegen Kinderpornografie" dargestellt werden kann. So eine Leugnung der Verantwortung, die auf der persönlichen Ebene als unsolide Ablenkung von eigenem Versagen missbilligt würde, sollte auch in der Politik nicht beklatscht werden.

"BKA ist schon mit der Fülle an kinderpornografischem Material überfordert"

LTO: Sollte es gar keine neue gesetzliche Regelung geben oder eine andere?

Scheerer: Eine systematische Neuordnung des Sexualstrafrechts ist längst überfällig. Ebenso wie eine gesetzgeberische Neubesinnung bei den Tötungs- und bei den gewaltlosen Eigentums- und Vermögensdelikten. Was die Kinderpornografie angeht, die in Deutschland auch ohne das vom Justizminister vorgeschlagene Gesetz schon längst strafbar ist – und zwar in einem Umfang, der seinesgleichen sucht – wäre es zweckdienlich, die Institutionen der Prävention und Hilfe zu stärken sowie außerstrafrechtliche Instrumente zu optimieren. Was die Kombination von Strafrecht und Kinderpornografie betrifft, so wäre ein Runder Tisch von einiger Dringlichkeit: Dort könnte über Vor- und Nachteile des Strafrechts in diesem Bereich diskutiert werden. Dabei stünde die Frage im Mittelpunkt, inwiefern das Strafrecht hier überhaupt eine wichtige Aufgabe vernünftig erfüllen kann. Denn das Strafrecht ist ein sehr primitives Instrument – der Schutz der Kinder eine sehr wichtige und vor allem sehr komplexe und viel Sachverstand erfordernde Aufgabe.

Schon heute überfordert die schiere Fülle von eindeutig kinderpornografischem Material im Internet eingestandenermaßen sogar das Bundeskriminalamt (BKA). Die Aufgaben der Ermittler jetzt auch noch auf den sogenannten Graubereich der Kinderpornografie auszudehnen, ohne dass es wissenschaftliche Belege für die Notwendigkeit oder auch nur Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme gibt, ist absurd und müsste bei konsequenter Anwendung des Legalitätsprinzips geradewegs ins Chaos führen.

Der aktuelle Entwurf schafft mit dem vagen Begriff des Tatverdachts, der allerlei Zwangsmaßnahmen ermöglicht, eine bedenkliche Rechtsunsicherheit.

Zitiervorschlag

Bekämpfung von Kinderpornografie: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11707 (abgerufen am: 02.11.2024 )

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