Washington hat offiziell den Einsatz von Kampfdrohnen gegen Terrorverdächtige bestätigt und dabei eingeräumt, dass trotz präziser Angriffe auch Zivilisten getötet wurden. Kritiker haben darauf ihre Forderung nach einem absoluten Drohnenverbot erneuert. Und tatsächlich lässt das Kriegsrecht Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung nur bis zu einem gewissen Grad zu, erklärt Oliver Daum.
Seit Beginn des Afghanistan-Feldzuges erwies sich der Einsatz militärischer Drohnen als probates Mittel der Kriegsführung. In der Folgezeit weitete die US-Regierung die Drohneneinsätze auf Somalia, Pakistan und den Jemen aus. Wie ein Vertreter der US-Regierung Ende April bestätigte, beabsichtigt der Auslandsgeheimdienst CIA die in Pakistan bereits etablierte Praxis auch gegen bloße Terrorverdächtige im Jemen anzuwenden. Diese Angriffe seien ethisch vertretbar und mit internationalem Recht vereinbar.
Vor einer rechtlichen Bewertung der Drohneneinsätze sollte man sich klarmachen, was Gegenstand der kontroversen Diskussion ist: Drohnen sind unbemannte Flugobjekte, die teils mehrere tausend Kilometer vom Einsatzort entfernt aus gesteuert werden. Im Gegensatz zu Aufklärungsdrohnen sind militärische Drohnen mit Raketen und Bomben bestückt. Mit "Drohneneinsatz" meint die US-Regierung den Einsatz genau solcher militärischer Drohnen als Trägersysteme in und außerhalb von Kriegsgebieten.
Ihr Einsatz bietet etliche Vorteile: Zum einen besteht keine Gefahr für einen Piloten, zum anderen ist es möglich, militärische Operationen in schwer zugänglichen Gegenden durchzuführen. Dank modernster Sensoren- und Kameratechnologien erlauben Drohnen eine derartige chirurgische Genauigkeit, wie sie bei Kampfjets nicht vorhanden ist. Dies trägt zum besseren Schutz der Zivilbevölkerung bei. Neben anderen europäischen Staaten plant deshalb auch Deutschland den Ausbau der eigenen bereits vorhandenen Drohnenflotte.
Der Drohneneinsatz erfordert einen bewaffneten Konflikt
Die Menschenrechte schreiben vor, dass der Einsatz von Drohnen in Friedenszeiten grundsätzlich verboten ist. Kommt es jedoch zum Krieg, so verliert ein Teil der Menschenrechte für diesen Zeitraum seine Wirkung. Krieg als Ist-Zustand schaltet also den ausnahmslosen Schutz der Menschenrechte aus. Stattdessen sind die Konfliktparteien an das Kriegsrecht gebunden, dass der Zivilbevölkerung einen rechtlichen Mindestschutz zu garantieren versucht, wie es in den Genfer Konventionen Ausdruck findet.
Der Einsatz von Drohnen führt besonders zu einer Missachtung des Rechts auf Leben und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit. Ihr Einsatz kann also nur dann rechtmäßig erfolgen, wenn das Kriegsrecht den umfassenden Schutz der Menschenrechte verdrängt hat. Die Anwendung des Kriegsrechts wiederum erfordert das Vorliegen eines "bewaffneten Konflikts".
Tatsächlich setzen die USA ihre Drohnen auch in Krisengebieten ein, in denen kein bewaffneter Konflikt vorliegt. Die hiermit verbundenen Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung verstärken die Forderungen eines strikten Verbotes von Drohnen. Dabei sind die Genfer Konventionen grundsätzlich offen für neue Waffen. So verpflichtet Art. 36 des 1. Genfer Zusatzprotokolls nur, diese auf ihre Verträglichkeit mit dem Kriegsrecht hin zu entwickeln und zu überprüfen. Bei diesem Waffen-TÜV stellen die Staaten selbst sicher, dass mit der Waffe eine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten möglich ist und dass bei letzteren keine überflüssigen Verletzungen oder unnötige Leiden verursacht werden.
Eine Drohne kann gegen legitime militärische Ziele eingesetzt werden oder, wie Maschinengewehre auch, missbräuchlich gegen Zivilisten. Der Einsatz gegen die zivile Bevölkerung wäre völkerrechtswidrig und strafbar. Es ist nicht die Drohne, die zu verbieten wäre, sondern ihre Verwendung. Der Einsatz von Drohnen im Krieg ist indes nicht nur erlaubt, sondern auch verpflichtend, wenn dadurch die Zivilbevölkerung besser geschützt werden kann.
Verluste bei der Zivilbevölkerung dürfen nicht außer Verhältnis zum militärischen Erfolg stehen
Unabhängig von der Frage, ob Terroristen Kombattanten oder Zivilisten sind, dienen Drohnen als wirksames Werkzeug der Terrorismusbekämpfung. Terroristen bedienen sich Zivilisten als menschliche Schutzschilder, um dem militärischen Gegner die Einhaltung des Gebots der Unterscheidung zu erschweren. Bei der Terrorismusbekämpfung verfährt die US-Doktrin nach einem Listenprinzip: Top-Terroristen sind mit Abschusspriorität oben gelistet. Je nach Priorität werden so mehr Schäden bei der Zivilbevölkerung in Kauf genommen.
Es mag absurd klingen, aber Art. 51 des 1. Zusatzprotokolls schreibt bei Verlusten der Zivilbevölkerung einzig die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit vor. Nach einer Abwägung dürfen demnach die Verluste für die Zivilbevölkerung nicht exzessiv gegenüber dem antizipierten militärischen Erfolg sein. Mit anderen Worten ist die Tötung von Zivilisten in bewaffneten Konflikten nicht verboten.
Der Drohneneinsatz in einem bewaffneten Konflikt kann völkerrechtmäßig sein, auch wenn dabei mit Verlusten innerhalb der Zivilbevölkerung zu rechnen ist. Bei dem Einsatz außerhalb eines bewaffneten Konflikts ist der Fall klarer: Hier ist jeder militärische Drohneneinsatz, juristisch gesehen, wie der barfüßige Gang über Glasscherben.
Oliver Daum ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völker- und Europarecht der Universität Trier (Prof. Dr. Alexander Proelß) und forscht im Bereich Internationales Seerecht/Humanitäres Völkerrecht.
Oliver Daum, US-Regierung weitet Drohneneinsatz aus: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6137 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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