BGH legt Weitersendungsvergütung vor: EuGH könnte Kabelfernsehen günstiger machen

von Sören Rößner, LL.M.

14.09.2012

Der Paukenschlag aus Karlsruhe wurde medial bisher kaum beachtet. Dabei steht derzeit die urheberrechtliche Vergütungspflicht der Kabelnetzbetreiber auf dem Prüfstand. Der BGH hat eine in diesem Zusammenhang umstrittene Grundsatzfrage nun überraschend dem EuGH vorgelegt. Dessen Urteil könnte gravierende Folgen haben für Sender, Verwerter und Zuschauer, erklärt Sören Rößner.

Das Thema Urheber- und Leistungsschutzrecht ist seit einigen Jahren in aller Munde. Ein Aspekt hierbei kommt aber meist zu kurz, obwohl er von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist und Millionen von Fernsehzuschauern betrifft. Die Rede ist von dem so genannten Recht der Kabelweitersendung gemäß § 20b Urheberrechtsgesetz. Mit diesem können Verwertungsgesellschaften wie GEMA und VG Media oder Sendeunternehmen wie RTL von Kabelnetzbetreibern eine Vergütung erhalten, wenn sie ihnen erlauben, Rundfunkprogramme weiterzuleiten.

Dies ärgert die Kabelbranche seit langem. Sie sieht hierin eine unzulässige Diskriminierung des Breitbandkabels gegenüber anderen Übertragungswegen, da es für die Funkausstrahlung oder die Verbreitung über Satellit keinen entsprechenden Vergütungsanspruch gibt.

Für die mittelständischen Kabelunternehmen, die einen beträchtlichen Teil der deutschen Kabelhaushalte versorgen, ist dies ein besonderes Problem. Sie sehen mit den Urheberrechtsabgaben einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Branchenriesen Kabel Deutschland, Unitymedia und Kabel BW verbunden. Denn anders als letztere können die kleineren Netzbetreiber mangels Reichweite im Gegenzug für die Übertragung der Programme keine Transportentgelte von den Sendern verlangen.

Springt der EuGH den Kabelkunden zur Seite?

Die Zeche zahlen letztlich die Endkunden über erhöhte Kabelgebühren. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) könnte diese Praxis aber nun kippen.
Wie kam es dazu? Ein kleiner Kabelnetzbetreiber aus Bernau bei Berlin, der dort etwa 9000 Wohnungen versorgt, setzte sich gegen die Begehrlichkeiten einer Verwertungsgesellschaft zur Wehr und zog vor Gericht. In den ersten beiden Instanzen verlor er – zuletzt vor dem Kammergericht Berlin, das die Klage unter Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes und den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers abwies.

Bereits die Zulassung der dagegen gerichteten Revision durch den Bundesgerichtshofs (BGH) überraschte und deutete darauf hin, dass sich der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat mit der urheberrechtlichen Vergütungspflicht der Kabelnetzbetreiber grundsätzlich auseinander setzen wollte. Tatsächlich sah sich der BGH mit einem Rechtsproblem konfrontiert. Unklar sei nämlich, wie der Begriff der öffentlichen Wiedergabe mit Blick auf geltendes EU-Recht auszulegen ist.  

Erlaubnis- und Vergütungspflicht für reine Kabelweiterleitung europarechtskonform?

Daher legten die Karlsruher Richter dem EuGH mit Beschluss vom 16. August 2012 (Az. I ZR  44/10) zur Vorabentscheidung die Frage vor, ob die Kabelübertragung von Rundfunkprogrammen durch einen Kabelnetzbetreiber an Privathaushalte urheberrechtlich erlaubnis- und vergütungspflichtig ist, wenn diese Sender vor Ort auch drahtlos – also via Funk oder über Satellit – empfangen werden können. Da in Deutschland Fernsehprogramme praktisch überall durch eine der beiden Übertragungsarten empfangen werden können, sind von der Antwort auf die Rechtsfrage fast alle Kabelnetzbetreiber betroffen.

Der BGH neigt zwar dazu, die Frage zu bejahen. Er verweist dabei auf das Ziel der EU-Richtlinie, ein hohes Schutzniveau für die Urheber und die Leistungsschutzberechtigten zu erreichen und diesen damit eine Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu sichern. Er hat aber offenbar Zweifel, ob der EuGH in einer solchen Weiterleitung nicht ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der Programme sieht.

Sollte der EuGH im Sinne der Kabelnetzbetreiber antworten, hätte dies gravierende Folgen. Bestehende Verträge zwischen Kabelanbietern und Verwertungsgesellschaften oder Sendeunternehmen über die Kabelweitersenderechte wären gegenstandslos. Auch könnten die Kabelnetzbetreiber die in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen möglicherweise zurückfordern.

Antennenvereine und Wohnungswirtschaft hoffen ebenfalls auf den EuGH

Aufatmen könnten die unzähligen Antennenvereine in den östlichen Bundesländern, die schon seit DDR-Zeiten Gemeinschaftsantennenanlagen betreiben. Denn diese wurden in letzter Zeit vielfach mit rückwirkenden Forderungen der Rechteinhaber in existenzbedrohender Höhe konfrontiert. Von einer entsprechenden Entscheidung des EuGH würden schließlich auch die Unternehmen der Wohnungswirtschaft profitieren, soweit sie die Kabelnetze in ihren Liegenschaften in Eigenregie betreiben: Deren Mieter könnten sich über sinkende Betriebskosten freuen und die Wohnungen würden entsprechend attraktiver.

Im Ergebnis würde der Wegfall der urheberrechtlichen Vergütungspflicht der Kabelnetzbetreiber einer Forderung des Bundesrates Rechnung tragen. Dieser verlangte im Gesetzgebungsverfahren vergeblich eine technologieneutrale Ausgestaltung der entsprechenden Regelungen.

Sollte sich der EuGH dagegen der Ansicht des BGH anschließen, dürfte der Fall angesichts seiner Grundrechtsrelevanz am Ende vor dem Bundesverfassungsgericht landen. Ob es dann zu einem weiteren Paukenschlag aus Karlsruhe kommt, bliebe abzuwarten.

Der Autor Sören Rößner, LL.M. ist Rechtsanwalt und Mitgründer der Kanzlei MMR Müller Müller Rößner, Berlin, die unter anderem auf das Breitbandkabelrecht, das Medienrecht und das Urheberrecht spezialisiert ist. Sören Rößner fungiert zudem als Justiziar des Fachverbandes für Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK).

Zitiervorschlag

Sören Rößner, BGH legt Weitersendungsvergütung vor: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7086 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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