"Nostalgische Flaschen von ehemals geschichtlichen Größen" – mit diesem Text warb ein Vorarlberger Unternehmer für Schnapsflaschen mit Hitler-Etikett und erregte die Aufmerksamkeit der österreichischen Justiz. Ist das in Deutschland strafbar oder nur ein Fall für die Geschmackspolizei? Diese Frage beantwortet Andreas Stegbauer.
Schon vor einigen Jahren machte ein italienischer Weinhändler Schlagzeilen, der seine Flaschenetiketten unter anderem mit nationalsozialistischen Parolen und Bildern von Adolf Hitler versah. Die Produkte sollen sich bei deutschen Touristen einer gewissen Beliebtheit erfreut haben. Nun schlägt ein ähnlicher Fall in Österreich Wellen: Dort vertrieb ein einheimischer Unternehmer über das Internet ebenfalls Wein- und Schnapsflaschen, auf denen Hakenkreuze und Hitler-Porträts prangten. Die österreichische Strafjustiz ermittelt deswegen.
Hierzulande wäre ein derartiges Treiben fraglos verboten. Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wird gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Verboten ist demnach der Gebrauch von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation oder die Herstellung sowie der Handel mit Gegenständen, die derartige Kennzeichen enthalten. Letztlich kommt es stets auf das "Verbreiten" des verbotenen Objekts an.
Sowohl das Hakenkreuz als auch das Porträt Hitlers sind solche Kennzeichen. Wer also hierzulande derartige Produkte kommerziell vertreibt, macht sich strafbar. Wer außerdem mit Abbildungen der Flaschen einschließlich der Etiketten wirbt, verwendet die NS-Symbole auch im Sinne der Strafvorschriften.
Gesinnungsfreier Tatbestand
Von einer rechtsextremistischen Gesinnung des Betreffenden hängt die Strafbarkeit indes nicht ab. Der Straftatbestand knüpft rein objektiv an das verbotene Kennzeichen an.
Allerdings ist der Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich auf die Begehung im Inland beschränkt. Deshalb erfüllt die Abgabe an Deutsche in Österreich den Tatbestand nicht. Der dortige Verkäufer kann nicht nach deutschem Strafrecht belangt werden. Wie ist es nun aber um den Erwerber selbst bestellt, der ein solches Produkt lediglich für private Zwecke kauft und zurück in die Heimat schafft? Oder die fraglichen Flaschen im Internet bestellt?
Er führt zwar einen Gegenstand mit verbotenen Kennzeichen nach Deutschland ein, tut dies aber nicht zum Zwecke der Verbreitung oder öffentlichen Verwendung. Auch solange er die Flasche mit dem inkriminierten Etikett hierzulande nicht offen mit sich herumträgt, macht er sich nicht wegen des öffentlichen Verwendens strafbar.
Mitbringsel ist nur ein Fall für die Geschmackspolizei
Sogar die Einfuhr als Mitbringsel für einen Freund oder Verwandten ist erlaubt. Das Merkmal des Verbreitens im Sinne des Gesetzes setzt eine Breitenwirkung voraus. Hieran fehlt es aber, wenn der Käufer die Flasche nur an eine einzelne, mit dem Geber durch persönliche Beziehungen verbundene Person, weitergibt.
Ungeachtet des fehlenden Strafbezugs für diese Fälle nach deutschem Recht bleibt nur eine ästhetische und moralische, indes strafrechtlich nicht erfassbare Geschmacksverirrung. Diese dürfte sich dann allerdings nicht nur auf das Etikett, sondern auch auf den Inhalt der Flasche erstrecken.
Angesichts der Verpackung wird wohl weder für den Hersteller noch für den Verbraucher das eigentliche Produkt von Bedeutung sein – dessen Qualität darf somit durchaus angezweifelt werden.
Der Autor Dr. Andreas Stegbauer ist Richter am Amtsgericht Eggenfelden und derzeit als Referendarausbilder am Landgericht Landshut tätig. Schon in seiner Dissertation aus dem Jahr 2000 beschäftigte er sich mit dem Problemkreis "Rechtsextremistische Propaganda im Lichte des Strafrechts". Außerdem referiert er zu diesem Thema auf nationalen und internationalen Tagungen.
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Hitler-Schnaps aus Österreich: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5154 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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