Hartz-IV-Regelsätze: Haben und Sein

von Franz Dillmann

27.09.2010

Die entflammte Hartz-IV-Debatte berührt Grundfragen unseres gemeinsamen Selbstverständnisses. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung versucht einen verfassungsfesten Weg zu finden, die Anteile des Habens am menschenwürdigen Sein zu bestimmen. Haushalterisch eine Gratwanderung, normativ eine Erstbesteigung und gesellschaftspolitisch eine Extremtour. Der Gipfel scheint erreicht.

Pflichtlektüre in den bewegten, durch keine globalen Finanzkrisen gebeutelten 80ern war ein Buch des amerikanischen Sozialphilosophen Erich Fromm mit dem Titel: "Haben oder Sein?". Fromm forderte, sich mehr dem Sein verpflichtet zu fühlen. Oberstes Ziel müsse das menschliche Wohlsein und die Verhinderung menschlichen Leids sein. Maximaler Wohlstand sei durch vernünftigen Konsum und Antagonismus durch Solidarität zu ersetzen; der einzelne Mensch sei zur aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu motivieren.

In der aktuellen und mit Verve geführten Diskussion um die Höhe existenzsichernder Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) scheint dieser philosophische Diskurs unter anderen Vorzeichen wieder auf. Was braucht der Mensch, um menschenwürdig leben zu können?

Alter Hut: Notwendiger Lebensunterhalt

Die Frage ist nicht neu. Schon seit über 50 Jahren ist man bemüht, vernünftige Antworten zu finden. Am 01.06.1962 trat das Bundessozialhilfegesetz als erstes bundeseinheitliches Fürsorgegesetz in Kraft. Es setzte die Marschrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes fort, das 1954 grundlegend festgestellt hatte (BVerwG, Urt. v. 24.6.1954, Az. 5 C 78/54): Das Menschenwürdegebot in Zusammenhang mit dem Sozialstaatsprinzip verpflichte den Staat, für den notwendigen Lebensunterhalt seiner Bürger zu sorgen. Dieser sei nicht Almosenempfänger, sondern habe einen Rechtsanspruch auf entsprechende Leistungen.

Wie heute im SGB II und SGB XII wurde der sog. laufende Regelbedarf durch eine Pauschale (Regelsatz) gedeckt. Dieser war niedriger bemessen, da zusätzlich ein offener Anspruch auf notwendige einmalige Beihilfen bestand.

Mit der Messlatte der Menschenwürde musste das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Einzelfällen entscheiden, was als sozialhilferechtlicher einmaliger Bedarf "im vertretbaren Umfang" anzuerkennen ist. Waschmaschine, Hochzeitsanzug und gebrauchter Fernseher etwa gehörten dazu, nicht dazu zählten regelmäßig Wäschetrockner, Kraftfahrzeug, Urlaubsreise, Fahrrad und eine Geburtstagsfeier.

Die Rechtsprechung orientierte sich stets an den sich wandelnden herrschenden Lebensgewohnheiten. Aufgabe der Sozialhilfe sei es, der sozialen Ausgrenzung zu begegnen, die darin bestehe, in der Umgebung von Nichtbedürftigen wie diese zu leben (z.B. BVerwG, Urt. v. 01.10.1998, Az: 5 C 19/97). Sozialhilfeberechtigte sollen nicht der allgemeinen gesamtgesellschaftlichen Entwicklung hinterherhinken müssen.

Neue Kleider: Die Hartz IV-Reform

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 nahm der Gesetzgeber die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus dem eigentlichen Sozialhilferecht heraus und schuf für diese mit dem SGB II ein eigenes Grundsicherungssystem. Ein Paradigmenwechsel. Die Sätze für den notwendigen Lebensunterhalt wurden zwischen SGB II und SGB XII synchronisiert.

Der Gesetzgeber erhöhte den pauschalen Regelsatz, der den notwendigen Lebensunterhalt abdeckt, und bezog auch überwiegend die bisher einmaligen Leistungen mit ein. Der Regelsatz wurde willkürlich um 16 % erhöht. Die Selbstverantwortung des einzelnen sollte gestärkt werden. Ob daher die gewünschte Selbstbestimmung sich nur darauf beschränkte zu entscheiden, ob man wegen der zu kurzen Decke lieber am Oberkörper oder an den Füßen friert, blieb offen.

Das System der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes nach dem Statistikmodell wurde beibehalten. Der Regelsatz setzte sich aus der Summe der Verbrauchsangaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen von 12, sog. Abteilungen, und 230 Positionen ergaben. Die Angaben wurden durch eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte, nach Herausnahme der SGB II- und SGB XII-Leistungsbezieher, ermittelt.

Diese reichte von Abteilung 1 (Nahrungsmittel. Getränke. Tabakwaren.) bis zu Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstsleistungen). Die Festlegung der Prozentsätze war kein einfaches Rechenexempel auf objektiver Datenbasis, sondern immer schon politisch-normative Werteentscheidung. Weder Ermittlungen noch Wertungen waren in der Vergangenheit jedoch transparent.

Hochhängende Trauben: BVerfG-Entscheidung

Nach der Hartz-IV-Entscheidung des Bundesverfassungerichts vom 09.02.2010 hat der Staat die Regelsätze nun nachvollziehbar zu ermitteln. Den Bedürftigen müssen aber nur die Mittel zur Verfügung stehen, die "unbedingt erforderlich" sind.

Die Gelder müssen ausreichen, den Bedarf der gesamten Existenz zu befriedigen, neben Nahrung, Kleidung, Hausrat usw. auch die Kosten für die Pflege mitmenschlicher Beziehungen und für ein Mindestmaß an gesellschaftlicher und kultureller Teilhabe. Der Gesetzgeber hat nach Ansicht der Richter einen Gestaltungsspielraum, der bei sozialen Bedarfen weiter sei als bei physischen. Das Statistikmodell sei probat.

Abschläge auf ermittelten tatsächlichen Verbrauch müssten sachlich gerechtfertigt sein. Kürzungen und Wertungen dürften allein auf empirischer Grundlage erfolgen. Wenn man z.B. wie geschehen Segelboote und Pelze ausklammere, müsste auch erwiesen sein, dass diese nicht anfallen.

Hartes Brot: Neue Regelsätze

Am 26.09.2010 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf "Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" abgesegnet. Damit ist dem Verdikt des Verfassunsgerichts Genüge getan, die Regelsätze nicht mehr im stillen Kämmerlein, sondern auf offener parlamentarischer Bühne zu bemessen.

Auf den ersten Blick erscheint es gelungen, die Regelsätze, wie vom Verfassungsgericht gefordert, an der aktuellen Entwicklung des Gemeinwesens realitätsgerecht auszurichten. Im Auftrag des Ministeriums lieferte das Statistische Bundesamt auf der Grundlage der Verbrauchsangaben 2008 (60.000 Hauhalte führten drei Monate akribisch Buch) Berge von Zahlen, wesentlich differenzierter als früher, teils mit Sonderauswertungen. Die Originaltabellen des Bundesamtes liegen dem Entwurf bei.

Geleitet sind die so gewonnenen Erkenntnisse von der normativen Kraft des Statistischen. Die sog. Referenzgruppen werden erweitert. Grundlage der Ermittlungen sind nun etwa auch Zweipersonenhaushalte mit Kindern, deren Bedarfe wie vom Gericht verlangt, gesondert betrachtet werden.

Auf Abschläge wird verzichtet. Die einzelnen Positionen werden mehr auf ihre Notwendigkeit abgeklopft. Herausgenommen wurden etwa Ausgaben für die gesundheitsschädlichen legalen Drogen Tabak (11,08 €) und Alkohol (8,11 €). Grundsätzlich ist dies angesichts der steigenden Kosten für das Gesundheitssystem plausibel. Allerdings ist Alkohol Genuss- und Kommunikationsmittel und hat daher unverkennbar sozialen Bezug. Ausgaben für Chemische Reinigung, Haushaltshilfen, Haustiere und Glücksspiel sind nicht existenznotwendig und werden zu Recht nicht eingerechnet.

In der Abteilung 05 "Gesundheitspflege" sind die Praxisgebühren mit 2,64 € monatsdurchschnittlich hinzugekommen. Auf Grundlage der Sonderermittlungen bei der Mobilität wurden Kosten für Kraftfahrzeuge zu Recht wie schon früher ausgeklammert und auf Fahrräder und öffentlichen Nahverkehr verwiesen.

Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistet das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Im Computerzeitalter ist seine Wahrnehmung ohne Internet nicht möglich. Aufwendungen für Internet und Datenverarbeitung zu berücksichtigen war mithin überfällig.

Nahrhaftes Gericht: Neues Gesetz

Auf Anhieb finden sich im Entwurf keine verfassungswidrigen Gesichtspunkte zur Regelsatzfestsetzung. Diese ist ein Akt wertender Erkenntnis und gestaltender sozialpolitischer Entscheidung. Finanzpolitische Erwägungen sind nicht ausgeschlossen, solange die gewährte Hilfe ein menschenwürdiges Leben ermöglicht (BVerwG, Urteil v. 5.12.1996, Az. 5 B 49/95).

Schon immer war in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass das Maß dessen, was der einzelne von der Gesellschaft vernünftigerweise verlangen kann, durch die Finanzierbarkeit der in Anspruch genommenen Hilfen bestimmt wird. Dies deutet auch das BVerfG in seinem Urteil vom 09.01.2010 an (Rn 136: "…mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden…").

In der amerikanischen Verfassung ist das Recht des "pursuit of happiness" enthalten. Der Bürger hat ein Anrecht nach Glück zu streben, der Staat muss ihm dies ermöglichen. Dem Grundrecht auf Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz fehlt diese Dimension noch. Die neuen Regelungen sollen nach dem Willen der Bundesregierung eine "einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen". Ob die Mittel reichen, um das Fundament eines glücklichen Lebens zu bilden, ist fraglich.

Wir brauchen genug Haben, um zu Sein, aber letztlich im frommschen Sinne auch mehr Sein statt Haben. Die politische und wirtschaftliche Elite lebt jedoch täglich das Gegenteil vor. Solange die Gier die Gesellschaft und nicht vernünftiger Konsum regiert, steigt die Spirale der Begehrlichkeiten bei allen.

Der Autor Franz Dillmann ist Verwaltungsjurist und leitet die Rechtsabteilung eines überörtlichen Sozialhilfeträgers. Er publiziert regelmäßig zu sozialrechtlichen Themen.

Zitiervorschlag

Hartz-IV-Regelsätze: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1574 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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