2/2: Von neuen Nutzungsarten profitiert, wer sie entwirft
Wie ein roter Faden ziehen sich durch das gesamte Urteil Verweise auf die Vorteile des GBP für die Wissenschaft und die Informationsgesellschaft insgesamt. Der Zweck des Urheberrechts, wie er bereits in der Verfassung der Vereinigten Staaten verankert ist, sei die Förderung des kreativen Schaffens, wovon die Allgemeinheit schließlich profitieren solle. Das Gericht hat das GBP als technologisches Instrument betrachtet, das genau diesem Zweck diene, und daher nicht durch Verbotsrechte gehemmt werden sollte.
Für Google hätte das Verfahren nicht besser ausgehen können. Seit Anfang des Rechtsstreits hatte das Unternehmen mit Nachdruck versucht, gemeinsam mit Rechteinhabern ein Vergütungsmodell zu erarbeiten, wohlwissend, dass die Fair Use-Verteidigung allein möglicherweise nicht ausreichen würde. Nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen und mit dem nun ergangenen Urteil hat Google kaum noch Gründe, Autoren für die Nutzung ihrer Werke zu kompensieren.
Technologieentwickler schaffen innovative Nutzungsarten für Werke und damit neue Verwertungsmöglichkeiten. Die Botschaft des District Courts ist klar: Von dem neuen Geldtopf profitieren zunächst diejenigen technologisch kompetenten Unternehmen, die solche Nutzungsarten entwickeln und auf den Markt bringen. Im Fair Use-Jargon sind zum Beispiel Nutzungen wie die Anzeige von Snippets oder verkleinerten Versionen von Bildern (Thumbnails) in den Suchergebnissen einer Suchmaschine hochgradig umgestaltend und deshalb legitim.
Gesetzgeberische Lösung und internationale Kooperation sind erwünscht
Vor diesem Hintergrund ist der Frust der Rechteinhaber nachvollziehbar. Schließlich genießen sie kraft Gesetzes Rechte an den Werken, die Gegenstand all dieser neuen Nutzungsarten sind. In einer Pressemitteilung hat die Autorengilde bereits angekündigt, in Berufung gehen zu wollen. Viel mehr können Autoren und Verlage augenblicklich nicht tun, selbst wenn sie sich in Teilen der Erde befinden, wo es einen Rechtsbegriff wie Fair Use überhaupt nicht gibt.
An den Vorteilen des GBP für Forscher und Leser kann nicht gezweifelt werden. Dessen Potenzial ist aber noch viel größer: Technisch betrachtet kann Google mit einem Knopfdruck diesen ganzen Wissensschatz nicht nur auszugsweise, sondern sogar im Volltext für alle Internetnutzer zugänglich machen. Dies würde allerdings den Rahmen des Fair Use sprengen, weshalb die Vision einer globalen Online-Bibliothek weiterhin utopisch scheint.
Der Weg bis zur Verwirklichung des Gesamtpotenzials der Bücherdigitalisierung ist noch lang. Massengerichtsverfahren und privatrechtliche Vereinbarungen scheinen der falsche Weg zu sein. Vielmehr sollte es eine gesetzgeberische Lösung geben, in der auch den Ansprüchen der Rechteinhaber Rechnung getragen wird. In Anbetracht der grenzübergreifenden Auswirkungen einer solchen Lösung, und hinsichtlich der erwünschten Beteiligung von möglichst zahlreichen Autoren am Projekt, werden dabei eine internationale Zusammenarbeit und wahrscheinlich auch völkerrechtliche Lösungsansätze unentbehrlich sein.
Der Autor Dr. Zohar Efroni, LL.M., ist in New York zugelassener Rechtsanwalt und Forscher im Bereich IP und Internetrecht. Er ist Lehrbeauftragter an der juristischen Fakultät der Humboldt Universität in Berlin und an der Dualen Hochschule Baden Württemberg in Stuttgart. Sein Buch Access Right: The Future of Digital Copyright Law erschien 2011 bei Oxford University Press.
Amerikanisches Urteil zu Google Books: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10075 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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