Nachdem der Co-Pilot am Tag des Absturzes der Germanwings-Maschine krankgeschrieben und Jahre zuvor in psychiatrischer Behandlung war, wollen vor allem Unionspolitiker die ärztliche Schweigepflicht für "sensible" Berufsgruppen lockern. Für Medizinrechtler Andreas Spickhoff wäre das sogar kontraproduktiv. Die Frage, was der Arzt von Andreas L. hätte tun müssen, findet er "sehr schwierig".
LTO: Inzwischen ist bekannt, dass Andreas L. seinen Arbeitgeber, die Lufthansa, 2009 über eine "abgeklungene schwere depressive Episode" informiert hat. Bereits kurz nach dem tragischen Flugzeugunglück, das wahrscheinlich auf das psychische Leiden des Co-Piloten zurückzuführen ist, forderten Politiker der Union eine Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht für "sensible" Berufsgruppen wie Piloten oder Fernbusfahrer. Ihre Arbeitgeber sollten Ärzte benennen, die ihnen und Behörden gegenüber von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden sind. Herr Professor Spickhoff, was halten Sie von diesen Vorstößen?
Spickhoff: Ganz allgemein halte ich die Vorschläge für eine zu weite Relativierung der ärztlichen Schweigepflicht. Und hinter ihren Nutzen mache ich ein großes Fragezeichen. Nicht nur die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient, sondern auch das Persönlichkeitsrecht des Behandelten würden stark eingeschränkt.
Es ist auch kaum möglich, klar festzulegen, was denn "sensible" Berufe sind. Damit sind wohl solche gemeint, bei denen ein hohes Gefährdungspotenzial für Leib, Leben und Gesundheit anderer besteht. Wer würde darunter fallen? Wenn man bei Piloten anfängt, wo hört man auf? Der Busfahrer wäre noch naheliegend – aber kann nicht eine Kindergärtnerin mindestens genauso viel Schaden anrichten? Oder nicht gar jeder, der vielen Menschen begegnet und diese schädigen kann?
Die Vorgabe eines bestimmten Arztes durch den Arbeitgeber würde in das Recht auf freie Arztwahl eingreifen. Dürfen Piloten dann nicht mehr zu dem Mediziner gehen, dem sie vertrauen? Wer würde überhaupt nachprüfen, dass sie es nicht doch tun?
Auch in einer solchen Regelung sehe ich kaum einen Mehrwert. Piloten werden ja schon derzeit regelmäßig auf ihre berufliche Eignung hin geprüft. Wenn ein Pilot bei diesen Untersuchungen nicht die Wahrheit sagt - warum sollte er sich anders verhalten, wenn er wüsste, dass sein "Pflichtarzt" keine Schweigepflicht hat und Ehrlichkeit ihn seinen Job kosten kann?
"Ärzte können Informationen weitergeben - schon nach geltendem Recht"
LTO: Aber wäre eine solche Regelung denn nicht jedenfalls für Fälle geboten, in denen sie hunderte Menschenleben retten könnte? Oder gibt es schon nach geltendem Recht Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht?
Spickhoff: Ein Arzt ist verpflichtet, alle Informationen jeglicher Art, die sein Patient ihm anvertraut oder die er ihm Rahmen der Behandlung diagnostiziert, für sich zu behalten. Diese Pflicht gilt sogar über den Tod hinaus. Verrät ein Arzt solche Geheimnisse, obwohl weder eine ausdrückliche noch eine mutmaßliche Einwilligung oder ein rechtfertigender Notstand vorliegt, macht er sich strafbar nach § 203 StGB (Strafgesetzbuch).
Das Landes-Berufsrecht geht kaum über den strafrechtlichen Schutz hinaus. Auch ein paar Zusatznormen zum Datenschutz können eine Rolle spielen, sind aber weniger relevant. Wie jede andere Straftat kann auch der Geheimnisverrat gerechtfertigt sein. Das wäre namentlich der Fall, wenn sich der Arzt in der Pflichtenkollision befindet, dass er Informationen erhält, nach denen andere Menschen in Gefahr sein könnten, wenn er sich an seine Schweigepflicht halten würde. Diese Situation regelt § 34 StGB, der Notstand.
Hat der Mediziner zugleich andere Rechtsgüter zu schützen, muss er eine Interessenabwägung vornehmen. Wenn er weiß, dass andere Menschen schwer verletzt oder sogar getötet werden könnten, dann wird das regelmäßig gewichtiger sein als das Persönlichkeitsrecht des Patienten.
Dann hat der Arzt das Recht, die Informationen an die gefährdeten Personen weiterzugeben oder den entsprechenden Behörden zu melden.
"Es gibt keine klare Pflicht zum Bruch der Schweigepflicht"
LTO: Korrespondiert denn mit diesem Recht des Arztes, sein Schweigen zu brechen, auch eine Pflicht, das zu tun?
Spickhoff: Grundsätzlich lässt sich aus einem strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund natürlich keine Handlungspflicht ableiten. Offenbarungspflichten finden sich einzig in § 138 StGB, wenn es also beispielsweise um Mord, Geiselnahmen oder gemeingefährliche Straftaten geht.
LTO: Um genau solche Taten geht es aber, wenn ein Patient beschließt, eine Flugzeug mit 150 Passagieren in den französischen Alpen zerschellen lassen. Unterstellt, Co-Pilot Andreas L. hat das getan und ein Arzt hätte von solchen Ideen sicher gewusst: Wäre er dann nach geltendem Recht verpflichtet gewesen, etwas zu tun? Wenn ja, wen hätte er informieren müssen? Germanwings als Arbeitgeberin des Co-Piloten?
Spickhoff: Eine solche Pflicht zum Bruch der Schweigepflicht ist, selbst bei möglicherweise drohenden Kapitaldelikten, aufgrund der Unwägbarkeiten entsprechender Prognosen generell umstritten und es gibt keine klaren Antworten.
Denkbar wäre sie (auch über § 138 StGB hinaus) im Falle eines Betriebsarztes, der einen Vertrag mit dem Arbeitgeber hat und die Eignung des Patienten für den Beruf untersucht. Wenn die konkret gefährdete Person nicht bekannt ist, der Arbeitgeber aber etwas tun kann und ein klarer Fall von § 34 StGB vorliegt, dann müsste man wohl auch den Arbeitgeber informieren.
LTO: Das klingt ja in der Theorie plausibel, aber kann ein Arzt so etwas denn wirklich entscheiden?
Spickhoff: Schwierig ist dabei immer, dass es um den konkreten Einzelfall geht und der Arzt selten genau weiß, was passieren wird, was im Kopf des Patienten vorgeht und wer betroffen sein könnte. Psychische Kausalverläufe sind nie vorhersehbar und der Arzt muss die Freiheit haben, seine Prognose zu stellen.
Die meisten psychisch Kranken stellen überhaupt keine Gefahr für andere dar. Es muss also schon klare Anzeichen für eine Gefährdung Dritter geben.
Anne-Christine Herr, Schweigepflicht-Debatte nach dem Germanwings-Absturz: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15123 (abgerufen am: 04.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag