Am 22. August 1864 beschloss eine Diplomatische Konferenz in Genf einen völkerrechtlichen Vertrag über die "Verbesserung des Loses der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde". Das Argument dagegen: Die humanitäre Hilfe akzeptiere den Krieg als Instrument. 150 Jahre später gibt es weltweit Bürgerkriege. Gegen Kriminelle wie die IS hilft aber nur das Strafrecht, meint Hans-Joachim Heintze.
Die Initiative zu der später als Genfer Konvention bekannt werdenden Vereinbarung kam vom "Internationalen Komitee der Hilfsgesellschaften für die Verwundetenpflege", einer Schweizer Organisation, die 1863 maßgeblich auf Initiative des Genfer Geschäftsmanns Henry Dunant gegründet worden war.
Dunant war 1859 nach Solferino in Italien gereist, um mit dem französischen Kaiser Napoleon III Geschäfte zu machen. Der aber führte gerade Krieg gegen Österreich, die Schlacht von Solferino war eine der blutigsten. Dunant wurde unmittelbar mit dem unermesslichen Leid der Opfer konfrontiert, um die sich niemand kümmerte.
Die Lehre, die der Geschäftsmann aus dieser Erfahrung gezogen hat, ist bis heute von Bedeutung: im Namen der Humanität ist jedermann unabhängig von den Kriegszielen der Parteien gefordert, den Opfern des Krieges zu helfen. Wenn man so will, hat die Zivilgesellschaft dadurch erstmals Druck auf die Staaten ausgeübt, humanitäre Verpflichtungen einzugehen. Zum Schrittmacher wurde danach die 1876 etablierte Nachfolgeorganisation der Hilfsgesellschaft, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes.
Humanitäre Hilfe als Akzeptanz des Krieges?
Freilich setzte sich die Idee nicht ohne Widerstände durch. Insbesondere Berta von Suttner wandte sich gegen das Konzept der humanitären Hilfe. Der Krieg müsse abgeschafft werden, argumentierte sie. Mechanismen zur Hilfe für seine Opfer hingegen akzeptierten geradezu das Recht der Staaten, Gewalt anzuwenden.
Es ergibt Sinn, den Krieg zu ächten und so die Menschen von dieser Geißel zu befreien. Auf dem Weg dorthin gab es auch Erfolge. So wurde 1928 mit dem Briand-Kellogg-Pakt erstmals verboten, militärische Gewalt als Mittel nationaler Politik anzuwenden. Der Pakt wurde von allen Großmächten der damaligen Zeit ratifiziert - und konnte dennoch nicht verhindern, dass das Deutsche Reich vertragswidrig 1939 den Zweiten Weltkrieg auslöste.
Aus diesem Scheitern zog die Staatengemeinschaft 1945 Konsequenzen. Die UN-Charta verbietet nicht nur die Gewaltanwendung in den internationalen Beziehungen, sondern hat mit dem Sicherheitsrat auch einen Mechanismus geschaffen, um das Gewaltverbot zu erzwingen. Er greift allerdings nur dann, wenn die Mitglieder des Sicherheitsrates sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Rechtsverletzer einigen.
Die schlimmsten Exzesse des Krieges verhindern
Bisher konnte der Krieg nicht ausgerottet werden. Leider hatte Dunant mit seiner diesbezüglichen Vorhersage Recht.
Es brauchte einen Rechtskörper, der im bewaffneten Konflikt zur Anwendung kommt und die schlimmsten Exzesse des Krieges verhindern soll. Dies geschah auf der einen Seite durch die Kodifikation des Haager Rechts, das sich mit den Mitteln und Methoden der Kriegsführung beschäftigt.
Es untersagt bestimmte Waffen, die unnötige und überflüssige Leiden verursachen. Bereits 1899 wurden Dum-Dum-Geschosse verboten, geächtet wurden später auch zum Beispiel Gift, Giftgas, Brandwaffen, Laser und zuletzt Antipersonenminen und Cluster-Bomben. Die Haager Konvention legt auch fest, dass nur militärische Ziele angegriffen werden dürfen, die Zivilbevölkerung zu schützen ist und die militärischen Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen.
Auf der anderen Seite entwickelte sich das Genfer Recht, das sich in den ersten beiden Konventionen von 1949 mit den Kombattanten beschäftigt, die "hors de combat" sind, also kampfunfähig, weil sie verwundet oder krank sind oder weil ihr Schiff gesunken ist.
Die dritte Konvention befasst sich mit der Kriegsgefangenschaft, die vierte mit dem Schutz der Zivilisten in besetzten Gebieten. Ergänzt und zusammengeführt wurden das Haager und das Genfer Recht im Jahr 1977 durch die zwei Zusatzprotolle.
Außerhalb des Völkerrechts: Die Mitglieder der IS sind Kriminielle
Beachtung verdient insbesondere das Zweite Zusatzprotokoll, weil es sich vertieft mit dem Konflikt zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren befasst, dem sogenannten Bürgerkrieg. Diese Form des Konflikts tritt heute leider weltweit am häufigsten auf. Seine verheerenden Konsequenzen zeigt nicht nur das Beispiel Syrien.
Die Kampfhandlungen machen auch deutlich, dass dort – insbesondere mit der IS - Parteien an dem Konflikt teilnehmen, denen der Grundgedanke der Genfer Konventionen fremd ist. Ihnen geht es nicht darum, einen militärischen Sieg zu erreichen und die zu schonen, die nicht am Krieg teilnehmen. Vielmehr verfolgen sie das terroristische Ziel, Angst und Schrecken zu verbreiten; sie wollen alle Menschen ausrotten, die nicht ihres Glaubens sind.
Solche Kriegsparteien lassen sich in das System des humanitären Völkerrechts, das auf Humanität und menschlichem Gewissen basiert, nicht einbinden. Folglich muss die Staatengemeinschaft zusammenstehen und die IS als das behandeln, was sie ist: Ihre Mitglieder sind Kriminelle und müssen für ihre Handlungen bestraft werden.
Die Sanktionen des Sicherheitsrats setzen daher an der richtigen Stelle an. Jede Unterstützung der IS durch Staaten ist zu unterbinden. Gegen die Verantwortlichen ist mit strafrechtlichen Mitteln vorzugehen. Mit den internationalen Strafgerichten hat das humanitäre Völkerrecht Zähne bekommen – Henry Dunant würde sich freuen.
Der Autor Prof. Dr. Hans-Joachim Heintze lehrt Völkerrecht am Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht (IFHV) der Ruhr-Universität Bochum.
150 Jahre Genfer Konvention: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12986 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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