An deutschen Universitäten wird wieder über die Militärforschung diskutiert. Der Senat der Uni Münster hat vergangene Woche beschlossen, eine Zivilklausel in die Hochschulverfassung aufzunehmen, womit man sich der Forschung zu friedlichen Zwecken verpflichtet. Die Forschungsfreiheit der Wissenschaftler kann das zu Unrecht einschränken, meint Oliver Daum.
Der Senat der Uni Köln sprach sich Anfang Juli gegen eine Zivilklausel aus, in Münster soll sie dagegen in die Hochschulverfassung geschrieben werden, in Kassel konnte man sich noch nicht so richtig entscheiden und in Kiel sprachen sich Studenten kürzlich für eine Zivilklausel aus. Hierbei besonders im Fokus: Das renommierte Institut für Sicherheitspolitik, das sich gegen die Forderung vehement zur Wehr setzt.
Mit einer Zivilklausel in der Hochschulverfassung verpflichtet sich eine Universität, ihre Forschung nur zivilen Zwecken zu widmen, also nicht der Militärforschung. Bremen gab sich 1986 als erste deutsche Uni eine solche Zivilklausel. Seitdem ist die dortige Wissenschaft "dem Frieden verpflichtet und verfolgt nur zivile Zwecke". Eingehalten wird diese Verpflichtung allerdings nicht immer.
Eingriff in den Kernbereich einer freien Wissenschaft
Während andere Universitäten noch über eine Selbstverpflichtung zur friedlichen Forschung diskutieren, will man in Bremen nun sogar einen Schritt weiter gehen und eine verbindliche Zivilklausel in das Hochschulgesetz aufnehmen. Diese gilt dann für alle Hochschulen im Bremer Bundesland. Nur Niedersachsen hatte zwischenzeitlich von 1992 bis 2002 eine solche gesetzliche Zivilklausel.
Mit der Forschungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG) ist das nicht ohne weiteres vereinbar. Denn auch das Forschen im Militär- und Rüstungsbereich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine "geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen" (Urt. v. 29.5.1973, Az. 1 BvR 424/71 und 325/72).
Eine vom Staat verordnete Zivilklausel greift in den Kernbereich einer freien Wissenschaft ein, weil Hochschullehrer, Habilitanden und Doktoranden so bestimmte Gebiete nicht mehr erforschen dürfen.
Gesetzliche Zivilklausel verstößt gegen Forschungsfreiheit
Der Gesetzgeber darf der Forschung nur ausnahmsweise Grenzen setzen, wenn es um den Schutz von Rechtsgütern geht, denen das Grundgesetz einen besonderen Stellenwert einräumt. Ein Beispiel ist das Klonen menschlicher Stammzellen, weil diese Praxis die Menschenwürde antastet.
Um die Einführung einer Zivilklausel durch den Gesetzgeber zu rechtfertigen, wird versucht eine "Finalität der Friedlichkeit" des Grundgesetzes als ein Rechtsgut hochzustilisieren, das die Forschungsfreiheit überragt. Abgeleitet wird diese Finalität aus verschiedenen Normen der Verfassung, etwa aus dem Verbot des Angriffskrieges nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 GG.
Diese Argumentation passt aber nicht mit Art. 26 Abs. 2 S. 1 GG zusammen, wonach Kriegswaffen hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden dürfen. Denn damit wird auch die vorgelagerte Erforschung von Kriegswaffen grundgesetzlich anerkannt. Zwar sieht eine ausdrückliche Erlaubnis zur Militär- und Rüstungsforschung an deutschen Unis anders aus. Aber es wird deutlich, dass das Grundgesetz keine Friedensfinalität, sondern eher eine "wehrhafte Friedensstaatlichkeit" prägt.
Eine gesetzliche Zivilklausel, die unter Widerstand eingeführt wird, verstößt daher gegen die Forschungsfreiheit von Universitäten und Wissenschaftlern.
Rollentausch: Uni gegen Wissenschaftler
Anders verhält es sich, wenn die Uni sich selbst eine Zivilklausel setzt. Aus Sicht der Wissenschaftler ist es dann die Hochschule, die die Forschungsfreiheit beschränkt.
Einer Universität steht es zwar aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts zu, sich auf bestimmte Bereiche zu spezialisieren. Das heißt aber nicht unbedingt, dass sich eine Uni auch gegen den Willen ihrer eigenen Wissenschaftler für eine Zivilklausel entscheiden darf.
Denn die Forschungsfreiheit des Wissenschaftlers kann schwerer wiegen als das universitäre Selbstverwaltungsrecht. Wird aber die Entscheidung ohne gebührende Berücksichtigung der Wissenschaftler getroffen, ist dies ein greifbarer Verstoß gegen die Teilhaberechte der Wissenschaftler: Die Zivilklausel wäre verfassungswidrig.
Wenn die Universitäten nun Zivilklauseln einführen möchten, dann gilt es außerdem den Verlauf dieser Grenzen für die Forschung zu bestimmen. Dies kann bei Dual-Use-Gegenständen, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecke eingesetzt werden können, durchaus eine definitorische Herausforderung sein.
Der Autor Oliver Daum ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völker- und Europarecht der Universität Trier (Prof. Dr. Alexander Proelß).
Oliver Daum, Militärforschung an deutschen Unis: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9223 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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