Düsseldorfer Flughafen: Ärger mit der Sicher­heits­kon­trolle

von Tim Jülicher

04.10.2017

2/2 Der Flughafenbetreiber haftet nur in Ausnahmefällen

Doch selbst der pünktlichste Passagier ist vor unerwarteten Verzögerungen durch die leidige Sicherheitskontrolle nicht gefeit. Mal wird gestreikt, mal zu wenig Personal eingesetzt, mal ist die Kontrolle schlecht organisiert. Juristisches Neuland betrat in dieser Hinsicht unlängst das AG Erding (Urt. v. 23.8.2016, Az. 8 C 1143/16):

Es urteilte, dass Reisenden – obwohl sie nur einen Beförderungsvertrag mit der Airline schließen – ein Schadensersatzanspruch gegen den Flughafenbetreiber zustehen kann. In der Tat lässt sich ein solcher Anspruch aus dem Bodenabfertigungsvertrag zwischen Fluglinie und Flughafenbetreiber herleiten, wenn man diesen als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter qualifiziert.

Dies funktioniert jedoch nur, soweit der verpasste Flug auf organisatorischen Fehlern im Vorfeld der Kontrolle beruht. Hintergrund ist, dass der Betreiber seinen Flughafen so zu gestalten und zu unterhalten hat, dass die Sicherheitskontrolle sachgerecht durchgeführt werden kann (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LuftSiG). Tut er dies nicht, haftet er nach § 280 BGB, weil dem Reisenden gerade kein gleichwertiger (d.h. kein vertraglicher) Anspruch gegen die Airline zusteht.

Resultiert die Verzögerung indes aus der Kontrolle selbst, liegt die Verantwortung nicht beim Betreiber, sondern bei der Bundespolizei bzw. den von ihr beauftragten Dienstleistern. Ihnen können und dürfen aber weder der Airportbetreiber noch die Fluggesellschaften in Eigenregie unter die Arme greifen. Denkbar ist allenfalls ein Modell wie am Frankfurter Flughafen, wo die Sicherheitskontrollen durch ein Tochterunternehmen des Flughafenbetreibers durchgeführt werden. So sichert sich der Airportbetreiber zwar einen größeren Einfluss auf Auswahl und Einsatz des Sicherheitspersonals, setzt sich zugleich aber auch einer Haftung für dessen Fehlorganisation aus.

Was tun als Passagier?

Wer seinen Flug wegen unvorhergesehener Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle verpasst, kann – je nach Sachverhalt – Ersatzansprüche geltend machen. Er muss sich aber unter Umständen nach § 254 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Wer sichergehen will, pünktlich am Gate zu sein, sollte sollte deshalb unbedingt rechtzeitig am Flughafen erscheinen und im Zweifelsfall einen Puffer für die Abfertigung einplanen. Dies gilt insbesondere, wenn vorab in den Medien oder auf der Website des Flughafens oder der Airline auf Verzögerungen hingewiesen wurde.

Ein vorheriger Online-Check-In spart zwar Zeit und Nerven, erschwert mangels Schalterkontakt aber den Nachweis der Ankunft und der Bemühungen am Flughafen. Sobald sich ernsthafte Probleme ankündigen, sollte versucht werden, alle relevanten Geschehnisse mit präzisen Zeitangaben zu dokumentieren.

Wer Gefahr läuft, seinen Flieger zu verpassen, sollte nicht schicksalsergeben in der Schlange verharren. Den Fluggast trifft eine Obliegenheit, das Personal zu kontaktieren und auf die Situation aufmerksam zu machen. Wer nichts unternimmt, hat doppelt Pech: Er verpasst nicht nur den Flug, sondern muss sich im Zweifel auch noch ein Mitverschulden ankreiden lassen.

Der Autor Tim Jülicher ist Rechts- und Politikwissenschaftler. Er ist Rechtsreferendar im OLG-Bezirk Düsseldorf und (meist) zufriedener Fluggast am Düsseldorfer Airport.

Zitiervorschlag

Düsseldorfer Flughafen: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24833 (abgerufen am: 06.11.2024 )

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