Weil nicht genügend Personal für die Sicherheitskontrollen zur Verfügung steht, kommt es am Flughafen Düsseldorf seit Wochen zu langen Warteschlangen. Tim Jülicher erklärt, was Passagiere tun können, die deshalb den Flug verpassen.
Das Gepäck ist aufgegeben und der Reisepass griffbereit, doch die Schlange vor der Sicherheitskontrolle bewegt sich nicht. Solche Szenen sind derzeit oft am Düsseldorfer Flughafen zu beobachten, obwohl der Flughafenbetreiber die Sicherheitsfirma mehrfach aufgefordert hat, mehr Personal einzustellen. Der Flughafen will nun mehr Einfluss auf die Auswahl des Sicherheitsdienstleisters nehmen. Doch wer ist eigentlich verantwortlich für die Kontrollen und was können Passagiere tun, die den Flug verpassen?
Nach § 5 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) ist es Aufgabe der Bundespolizei, Passagiere und Gepäck zu durchsuchen. Die Sicherheitskontrolle stellt also eine hoheitliche Aufgabe dar, die weder von den Fluggesellschaften noch vom Flughafenbetreiber zu erledigen ist. Allerdings führt die Bundespolizei selbst schon lange keine Kontrollen mehr durch, sondern hat diese sukzessive an private Sicherheitsunternehmen ausgelagert.
Weil solche Dienstleister verwaltungsrechtlich als Beliehene agieren, liegt die Verantwortung weiterhin beim Staat. Trotzdem ist in jedem Fall genau zu prüfen, wen der Passagier wegen Problemen bei der Sicherheitskontrolle in Anspruch nehmen kann.
Entschädigung vom Staat
Wer als Reisender in Verdacht gerät, mit gefährlichem Handgepäck unterwegs zu sein, kann einer intensiven Kontrolle unterzogen werden. Zwar wird es in einem solchen Fall gewisse Tatsachen geben, die den Verdacht begründen, der Verdacht als solcher wird sich aber nur in den seltensten Fällen bestätigen.
Den Passagier vermag die nachträgliche Entlastung jedoch kaum zu trösten. Hat er wegen der Überprüfung seinen Flug verpasst, bedeutet dies oft nicht nur großen Ärger, sondern auch Zusatzkosten für ein Ersatzticket. Hierfür hat der Reisende regelmäßig – schon allein aus zeitlichen Gründen – in Vorleistung zu treten. Je nach Fallkonstellation kann ihm aber ein Erstattungsanspruch zustehen.
Denn wer als Verantwortlicher eines Gefahrerforschungseingriffs nach § 5 i.V.m. § 11 Abs. 1 LuftSiG in Anspruch genommen wurde, kann nach Aufopferungsgrundsätzen eine Entschädigung verlangen, sofern er die Entstehung des Gefahrenverdachts nicht zu verantworten hatte (OLG Frankfurt, Urt. v. 12. 8. 2013, Az. 1 U 276/12).
Bejaht wurde dies etwa bei einem Fluggast, der gar keine gefährlich aussehenden Gegenstände im Handgepäck mitführte. Der Gefahrenverdacht beruhte im besagten Fall allein auf seltsam anmutenden Überlagerungen im Röntgenbild. Weil zur weiteren Überprüfung kein qualifiziertes Personal vorgehalten wurde, sondern erst herbeigerufen werden musste, haftete der Staat wegen Organisationsverschuldens.
Unbedingt rechtzeitig eintreffen
Nicht immer lassen sich die Verantwortlichkeiten so klar trennen. Heikel wird es häufig etwa, wenn es um die Frage der rechtzeitigen Ankunft geht. Damit stets ausreichend Zeit für die Sicherheitskontrolle bleibt, raten Fluggesellschaften, zwei bis drei Stunden vor Abflug am Airport einzutreffen. Wurde keine Check-In-Deadline angegeben, genügt es nach der Fluggastrechteverordnung, sich 45 Minuten vor Abflug einzufinden.
Für das "rechtzeitige Einfinden" kommt es darauf an, sich in die Schlange vor dem Check-In-Schalter einzureihen. Die Airline darf den Zeitpunkt des "Einfindens" somit nicht mit der Aufgabe des Gepäcks oder der Aushändigung der Bordkarte gleichsetzen. Entsprechende AGB-Klauseln sind nach § 307 BGB unwirksam (AG Bremen, Urt. v. 26.07.2012, Az. 9 C 0091/12)
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Eintreffens liegt freilich beim Reisenden. Das macht es für Vielreisende, die online eingecheckt haben, nicht leicht: Sie sparen sich zwar den Weg zum Schalter, können ihre Ankunft am Flughafen aber weniger gut nachweisen. Wem der Nachweis misslingt, dem stehen nach der Verordnung auch keine Ausgleichs- und Ersatzansprüche zu.
Düsseldorfer Flughafen: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24833 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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