Filehoster: Ein Geschäftsmodell auf dem Prüfstand

Raubkopien von Filmen und Musiktiteln kosten die Rechteinhaber enorme Summen. Kämpften Film- und Musikindustrie zunächst gegen die sogenannten peer-to-peer-Netzwerke, so verlagert sich das Schlachtfeld nun in Richtung Filehoster. Wer sie sind, was sie tun und warum das rechtlich gar nicht so einfach ist.

Ein Filehoster stellt Speicherplatz im Internet (Webspace) zur Verfügung. Der Nutzer kann aus seinem eigenen Dateibestand eine Datei auswählen, die er dann mit einem einzigen Klick auf die Seite des Filehosters hochladen kann. Im Gegenzug erhält er einen Downloadlink, mit dem er die Datei jederzeit und überall vom Server des Unternehmens  abrufen kann.

Der Nutzer kann den Link jedoch auch weitergeben, zum Beispiel durch Veröffentlichung im Internet. Das läuft in der Regel völlig anonym, der Nutzer muss sich nicht registrieren und diejenigen, die den Downloadlink laden, ebenfalls nicht. Ob auf diesem Wege illegale Handlungen stattfinden, kommt darauf an, welcher Inhalt über den Link veröffentlicht wird.

Auf den Servern der Filehoster landen neben vielen legalen Dateien wie privaten Fotoalben, die der Nutzer anderen zugänglich machen möchte, auch urheberrechtlich geschützte Inhalte wie zum Beispiel Filme, die nicht von den Rechteinhabern selbst, sondern  von Privatpersonen eingestellt werden.

Wird der Downloadlink dann veröffentlicht, kommen Fans mit einem Klick zum kostenlosen  Filmgenuss. Das Recht zur Veröffentlichung aber steht nach § 19a UrhG nur dem Rechteinhaber zu, nicht jedoch beliebigen Privatpersonen.

Ist rechtlich verantwortlich, wer Rechtsverletzungen (nur) ermöglicht?

Das rechtswidrige Treiben auf den Seiten der Filehoster konnte den Rechteinhabern nicht gefallen. Und so wurde in den letzten Jahren neben vielen kleineren Filehostern insbesondere das Unternehmen RapidShare aus der Schweiz vor den Kadi gezerrt.

Die höchstrichterlichen Urteile sind durchaus unterschiedlich. So sieht das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eine Störerhaftung von RapidShare und stellt hohe Anforderungen an den Filehoster (Urt. v. 30.09.2009, 5 U 111/08).
Zwar sei RapidShare nicht verpflichtet, vorsorglich sein komplettes Angebot nach rechtswidrigen Inhalten zu durchforsten; aber die Firma müsse  Inhalte von bereits auffällig gewordenen Nutzern bereits vor Veröffentlichung prüfen.

Ein ganzes Geschäftsmodell liegt nun beim BGH

Und mehr noch: Da das Geschäftsmodell des Unternehmens eine Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen im Internet ermögliche, sei es rechtlich nicht schutzwürdig. RapidShare könnten daher noch weiter gehende Prüfpflichten zugemutet werden.

So könnten die Nutzer gezwungen werden, sich zu registrieren oder der Dienst könnte nur noch Nutzern mit statischer IP-Adresse zur Verfügung gestellt werden, um die Verfolgung von Rechtsverletzungen zu ermöglichen. Ergo: RapidShare müsse im Zweifel sein gesamtes Geschäftsmodell in Frage stellen.

Genau das sieht das OLG Düsseldorf in einem neueren Urteil anders: Das Geschäftsmodell von RapidShare beruhe nicht auf der Rechtswidrigkeit der eingestellten Inhalte. Eine präventive Kontrolle der Dateien auf Urheberrechtsverletzungen sei nur unter erheblichem Aufwand möglich und es sei dem Unternehmen nicht zuzumuten, sein gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen (OLG Düsseldorf,  Urt. v. 27.04.2010, Az. I-20 U 166/09). Eine endgültige Klärung soll ein Revisionsverfahren bringen, das derzeit vor dem BGH anhängig ist.

Auf der sicheren Seite: George Clooney-Filme besser im Kino schauen

Was gilt nun aber für die Nutzer der Filehoster? Wer ruhig schlafen möchte, sollte nur eigene Inhalte hochladen und veröffentlichen, also solche, an denen keine Rechte Dritter bestehen (können).

Und man sollte nur solche Downloadlinks anklicken, bei denen man davon ausgehen kann, dass der Rechteinhaber sie ins Netz gestellt hat. Das dürfte beim neuen Film mit George Clooney eher nicht der Fall sein, zumal Filmverleihe nicht dafür bekannt sind, ihre Streifen in Internetforen zu veröffentlichen.

Außerdem: Im Zweifel ist ein spannender Kinobesuch ohnehin schöner als ein langes Abmahnschreiben eines Rechtsanwalts. Und preiswerter

Der Autor Christian Oberwetter, Rechtsanwalt und Maître en droit, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Hamburg.

Zitiervorschlag

Christian Oberwetter, Filehoster: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1482 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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