Der Fall Jan Böhmermann: Ein Pläd­oyer für weniger Politik und mehr Justiz

von Tobias Sindram

15.04.2016

2/2: Ein merkwürdiges Verständnis von Gewaltenteilung

Und das sollte sie unbedingt dürfen. Denn gerade ein juristischer Grenzfall wie der Böhmermanns sollte durch die Justiz entschieden werden. Jener Gewalt also, die Meinungs- und Kunstfreiheit von Satirikern immer wieder betont und in den allermeisten Fällen auch höher bewertet hat als die gekränkte Ehre des Verspotteten. Im Zweifel für die Freiheit? Unbedingt! Aber bitte durch die zuständige Justiz. Und vor allem nicht aufgrund öffentlichen Drucks, sondern nur nach rechtlicher Abwägung.

Alle, die jetzt fordern, die Bundesregierung, sprich die Kanzlerin, solle der Justiz das Verfahren von vornherein – gewissermaßen per "Ordre de Mutti" – entziehen, offenbaren nicht nur ein merkwürdiges Verständnis von Gewaltenteilung.

Sie verhalten sich auch extrem widersprüchlich. Schließlich lautet einer der Hauptvorwürfe gegen Erdogan doch gerade, dass die Justiz in der Türkei nicht unabhängig ist von einer Regierung, die immer wieder kritische Journalisten verfolgen lässt. Wer das - zu Recht - anprangert, darf nicht gleichzeitig fordern, dass auch die Bundesregierung in die Unabhängigkeit der Justiz eingreifen sollte, ja sogar eingreifen müsse, indem sie die ergebnisoffene rechtliche Überprüfung von Böhmermanns Gedicht von vornherein verhindern möge.

§ 103 StGB abschaffen? Bitte nicht nur für Jan Böhmermann

Das einzig Argument, das vielleicht gegen die Verfolgungsermächtigung sprechen könnte, ist, dass die Vorschrift, die sie voraussetzt, ihrerseits antiquiert erscheint und abgeschafft werden sollte.

Schließlich werden auch Staatsoberhäupter durch die "normale" Beleidigung (§ 185 StGB) geschützt und können – wie im Fall Erdogan geschehen –  Strafantrag stellen, wenn sie meinen, beleidigt worden zu sein. Die umstrittene "Majestätsbeleidigung" des  § 103 StGB soll dann aber bitte der Gesetzgeber abschaffen, und nicht die Bundesregierung allein für den Fall Böhmermann.

Von einer Streichung des Paragraphen in den nächsten Monaten würde der übrigens noch profitieren. Denn bei laufenden Verfahren gilt immer das mildere Gesetz (§ 2 Absatz 3 StGB).

Selbst wenn die Bundesregierung die Staatsanwaltschaft am Ende nicht zur Strafverfolgung ermächtigen sollte: Der Wunsch vieler, dass damit von oben ein Schlussstrich unter die Angelegenheit gezogen werde, bliebe dennoch unerfüllt.

Der Justiz ist egal, wie Erdogan das findet

Denn die Ablehnung der Strafverfolgung stünde ohnehin nur einer Anklage nach § 103 StGB entgegen; es würde aber zugleich Erdogans Strafantrag für die "normale" Beleidigung aufleben, bei dem die Regierung nicht mitzureden hat.

Zwar wird der öffentliche Druck auf die Staatsanwälte – und bei einer Anklage oder einer Privatklage Erdogans auch auf die Richter – enorm sein. Diesen Druck muss die Justiz aber aushalten.

Anders als die Politik darf sie sich zum Glück weder danach richten, ob Erdogan ihre Entscheidung gut findet, noch danach, ob diese  der öffentlichen Meinung in Deutschland entspricht. Die Justiz muss einfach nur die Meinungs- und Kunstfreiheit Jan Böhmermanns mit Erdogans Anspruch auf Ehrschutz abwägen. Das ist in diesem Fall allerdings schwer genug.

Der Autor Tobias Sindram ist Jurist und freier Journalist. Er lebt in Frankfurt.

Zitiervorschlag

Der Fall Jan Böhmermann: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19091 (abgerufen am: 24.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen