Lange angekündigt, nun ist sie da, die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der EU. Der deutsche Autofahrer kann künftig bei Verkehrsverstößen im europäischen Ausland nicht mehr darauf bauen, ungeschoren davonzukommen. Oder jedenfalls nicht immer. Kay Nehm über rechtliche und faktische Lücken des Versuchs, die europäische Verkehrsmoral zu verbessern.
Am 28. Oktober 2010 ist das Gesetz zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in Kraft getreten. Insgesamt dauerte es von der Idee des Rahmenbeschlusses bis zur Umsetzung in nationales Recht fast ein Jahrzehnt. Dennoch gelang es nur unvollkommen, die zentrale Streitfrage des europäischen Verkehrsrechts nach dem Umgang mit der Halterhaftung in den Griff zu bekommen.
Die grundsätzliche Anerkennung ausländischer Entscheidungen und das spezielle deutsche Grundrechtsverständnis haben immerhin dazu geführt, dass der deutsche Gesetzgeber alle Spielräume zum Wohle des deutschen Autofahrers genutzt hat.
Was erwartet nun den deutschen Autofahrer, der etwa in Frankreich, Italien oder Österreich wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung belangt wurde? Diese Frage sollte möglichst schon im dortigen Verfahren gestellt werden, gilt es doch, insbesondere bei den Konstellationen der Halterhaftung die eigenen Rechte im Blick zu behalten.
Ein teurer Spaß – für den Verkehrssünder und den Tatortstaat
Ist der Verkehrssünder nach Deutschland zurückgekehrt, kann er zunächst in Ruhe abwarten. Ohnehin passiert nämlich nichts, wenn die verhängte Sanktion einschließlich der Kosten unter 70 Euro liegt. Aber selbst bei höherer Sanktion kann er hoffen, dass der Tatortstaat auf die Vollstreckung verzichtet und die Rückkehr des Sünders abwartet.
Denn das Vollstreckungsersuchen des Tatortstaats hat eine Reihe formaler Anforderungen zu erfüllen. Nicht nur, dass das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung mit der Versicherung vorzulegen ist, alles habe seine Richtigkeit. Es bedarf auch eines ausführlichen Formblatts, das unter anderem eine Zusammenfassung des Sachverhalts in deutscher Sprache enthalten muss. All das übrigens auf Kosten des ersuchenden Staates.
Der Einwand, dies sei angesichts der im Ausland üblichen höheren Sanktionen angemessen, geht fehl. Denn der Vollstreckungsstaat darf den Erlös behalten.
Wo alles zusammen läuft: Das Bundesamt der Justiz
Zur Zentralen Behörde sowohl für ein- als auch für ausgehende Ersuchen ist das Bundesamt für Justiz in Bonn bestimmt worden. Bei eingehenden Vollstreckungsersuchen hat die Behörde zunächst die Einhaltung der Formalien zu kontrollieren.
Sodann prüft es die Zulässigkeitsvoraussetzungen: Sind im schriftlichen Verfahren oder im Abwesenheitsverfahren die gesetzlichen Mindestgarantien eingehalten? Wurden das Verbot der doppelten Bestrafung und das Schuldprinzip beachtet? Sind die Rechte Jugendlicher oder Heranwachsender gewahrt?
Erst wenn diese Prüfungen mit positivem Resultat abgeschlossen sind, wird der Betroffene durch Zustellung der Unterlagen informiert. Zwei Wochen später entscheidet das Amt über eventuelle Einwendungen und die Vollstreckung.
Nun hat der Verkehrssünder die Wahl. Zahlt er innerhalb von zwei Wochen, ist die Angelegenheit erledigt. Zahlt er nicht, kommt es zur Vollstreckung, es sei denn, er legt Einspruch ein.
Das Verfahren beim Einspruch
Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht am Wohnort des Betroffenen. Soweit es zur Ausübung der Rechte des Betroffenen erforderlich ist, wird ihm die auf Kosten des Steuerzahlers übersetzte Entscheidung übermittelt.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts kann Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden. Sie bedarf ausdrücklicher Zulassung, die bei Verletzung rechtlichen Gehörs oder zur Fortbildung des Rechts beziehungsweise zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung obligatorisch ist.
Nach vorausgegangenem Gerichtsverfahren ist nicht mehr das Bundesamt für Justiz, sondern die Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Jugendrichter Vollstreckungsbehörde. Nach dieser Zuständigkeit richtet sich auch, wer den Vollstreckungserlös vereinnahmen darf. Vollstreckt das Bundesamt, verbleibt der Erlös dem Bund. Entscheidet das Gericht, ist das Land am Zuge.
Wann lohnt sich der Einspruch überhaupt?
Da die ausländische Entscheidung grundsätzlich zu akzeptieren ist und die verhängte Sanktion nicht verringert werden darf, sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in der Masse der Verkehrsverstöße gering. Deshalb stellt sich die Frage, ob sich der Widerstand gegen die Vollstreckung in Anbetracht zusätzlicher Verfahrenskosten lohnt.
Sollte man sich als verkehrswidrig handelnder Gast nicht besser einsichtig zeigen? Lohnt sich das Risiko, bei künftiger Einreise nicht mehr als Gast, sondern als renitenter Schuldner willkommen zu sein? Außerdem handelt es sich bei der Vollstreckungshilfe um ein Instrument der Verkehrssicherheit.
Auf der anderen Seite kann der Grundsatz "andere Länder, andere Sitten“ schmerzlich an den Geldbeutel gehen. Da kann sich das Nachdenken bezahlt machen, ob vielleicht nur der Halter des festgestellten Fahrzeugs und nicht dessen verantwortlicher Fahrer belangt wurde.
Viel zu tun für die Verkehrsrechtler: Die Halterhaftung der EU-Nachbarn
Das deutsche Verkehrsrecht weist eine entscheidende Besonderheit gegenüber den Rechtsordnungen anderer EU-Staaten auf: Das deutsche Recht kennt, ausgenommen im ruhenden Verkehr, keine Halterhaftung, das heißt nicht der Halter, sondern nur der Fahrer des Fahrzeuges kann sanktioniert werden.
Da unsere völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Toleranz mit der rechtlichen Kreativität unserer Nachbarn nicht immer Schritt hält, sind erbitterte juristische Schlachten im Umfeld der Halterhaftung vorprogrammiert. Hier hilft weder der Blick in den Rahmenbeschluss noch der gute Wille des deutschen Gesetzgebers, der Gabentisch der Streitfragen ist reich bestückt. Bis zur endgültigen Klärung durch das Bundesverfassungsgericht oder gar durch den Europäischen Gerichtshof werden deutsche Juristen ein reiches, wenn auch nicht gerade reich machendes Betätigungsfeld vorfinden.
Worauf ist bei Sanktionierung des Halters zu achten? Unbestritten ist der "nemo-tenetur-Grundsatz“, also die Freiheit von der Verpflichtung zur Selbstbelastung ein wesentlicher Baustein des Rechtsstaatsprinzips. Ein Schuldspruch, eine Sanktionierung allein wegen der Haltereigenschaft wäre danach in Deutschland ebenso unzulässig wie eine Verurteilung auf der Grundlage einer gesetzlichen Vermutung oder einer Beweislastumkehr.
Die deutsche Lösung der Halterhaftung
Da die abweichenden ausländischen Regeln nicht zu beeinflussen waren, hat der Gesetzgeber das Problem entschärft: Die Identität von Halter und Fahrer festzustellen, bleibt der Beweiswürdigung im ausländischen Verfahren vorbehalten. Die Vollstreckung in Deutschland ist jedoch unzulässig, wenn der Halter im ausländischen Verfahren keine Gelegenheit zum Einwand hatte, er sei für den Verkehrsverstoß nicht verantwortlich. Diesen Einwand muss der Betroffene, um die Vollstreckung zu verhindern, allerdings gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend machen.
Sind die Fälle der Halterhaftung pragmatisch gelöst, bleibt unklar, wie zu verfahren ist, wenn der Halter belangt wurde, weil er sich nach dem Recht des ersuchenden Staates zu Unrecht geweigert hat, den Fahrer zu benennen.
Eine derartige Verpflichtung kennt das deutsche Recht nicht. Die Frage nach der Vollstreckbarkeit einer solchen Sanktion hängt zunächst von der Auslegung des Rahmenbeschlusses ab.
Handelt es sich um eine im Rahmenbeschluss genannte verkehrsrechtliche Tat, bei der die beiderseitige Sanktionierbarkeit nicht zu prüfen ist, könnte die Vollstreckung nur am allgemeinen Ordnungsvorbehalt des Rechtshilferechts scheitern. Ist das nicht der Fall, fehlt es aber bereits an der beiderseitigen Sanktionierbarkeit und eine Vollstreckung kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.
Zusammenfassend ist bezüglich der angestrebten Auswirkungen des Gesetzes auf die Verkehrsmoral Skepsis angebracht. Ohnehin dürfte das neue Recht ohne multilateralen Halterdatenaustausch und ohne grenzüberschreitende Unterstützung bei der Fahrerermittlung – beides war nicht Gegenstand des Rahmenbeschlusses – ein stumpfes Schwert bleiben.
Der Autor Kay Nehm, Generalbundesanwalt a. D., ist Präsident des Deutschen Verkehrsgerichtstages und Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen u.a. zum Verkehrsrecht.
Europäisches Geldsanktionsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 01.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1835 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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