EuGH zur Beteiligung an einer Terrororganisation: Spenden verboten

von Tobias Klarmann

25.06.2015

2/2: Terrororganisation PKK

An der Einstufung der PKK als Terrororganisation in Deutschland seit 1993 und in der EU seit 2002 hat sich trotz der Zusammenarbeit im Kampf gegen den IS und dem verbesserten Verhältnis zur türkischen Regierung bislang nichts geändert. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte in einem anderen Verfahren eine Ausweisung aufgrund einer aktiven Unterstützung der PKK bestätigt (Urt. v. 30.07.2013, Az. 1 C 9.12). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die PKK gleichfalls wiederholt dem Terrorismus zugerechnet.

Auch der VGH vertritt im Beschluss des Ausgangsverfahrens die Auffassung, dass die Unterstützung der PKK durch den Kläger einen zwingenden Grund im Sinne des Art. 24 Abs. 1 QRL darstellt.
Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass die Unterstützung einer als Terrororganisation qualifizierten Vereinigung die Voraussetzung des Art. 24 QRL erfüllen kann.

Das Prüfungsprogramm

Er stellt jedoch klar, dass dies lediglich ein Anhaltspunkt ist. Die tatsächliche Gefahr einer Organisation ist von Fall zu Fall gesondert zu prüfen.

In einem zweiten Schritt ist dann die Unterstützungshandlung der betreffenden Person zu prüfen. Der bloße Umstand, dass eine Unterstützung stattgefunden hat, reicht dabei nicht aus. Entscheidend ist, ob die Person selbst terroristische Handlungen begangen hat oder an Planung, Entscheidungen oder Anleitung zu solchen beteiligt war. Bei der Finanzierung und Mittelbeschaffung ist entscheidend auf den Umfang abzustellen.

Neben der individuellen Verantwortung ist auch das (Fort-)Bestehen der Gefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen. An dieser Stelle lässt der EuGH Zweifel an der Einschätzung des VGH im Ausgangsverfahren durchschimmern.

Gefahrenbannung durch Entzug sozialer Rechte?

Bleibt der VGH bei seiner Einschätzung, hätte dies zur Folge, dass der Kläger seine Niederlassungserlaubnis verlieren und stattdessen geduldet werden würde. Er würde also trotzdem auf dem Staatgebiet verbleiben.

Der Titelverlust hätte daher grundsätzlich nur eine Einschränkung von sozialen Rechten zur Folge. Grundlage für die Ausweisung ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die betroffene Person. Dass sich diese Gefahr verringert, wenn man der Person den Arbeitsmarktzugang erschwert und soziale Leistungen einschränkt, erscheint zweifelhaft. Zudem hat der EuGH betont, dass die in Kapitel VII QRL festgelegten Rechte weiterhin gewährt werden müssen. Sofern diesbezüglich Einschränkungen überhaupt zulässig sein sollten, wären sie also sehr überschaubar.

Darum geht es letztlich jedoch auch gar nicht. Entscheidend ist, dass wegen des Titelentzuges §54a AufenthG angewendet werden kann. Dieser ermöglicht Meldepflichten und Aufenthaltsbeschränkungen. Während der Kläger sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ) frei im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten bewegen könnte, lässt § 54a Abs. 2 AufenthG die Beschränkung des Aufenthalts auf den Bezirk der Ausländerbehörde zu.
Dies ist unter Sicherheitsaspekten dann doch zumindest nachvollziehbarer.

Der Autor Tobias Klarmann ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Daniel Thym für Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht an der Universität Konstanz und Mitglied des dortigen Forschungszentrums Ausländer- und Asylrecht (FZAA). Er promoviert im europäischen Migrationsrecht.

Zitiervorschlag

EuGH zur Beteiligung an einer Terrororganisation: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15980 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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