2/2: Jahrzehntelange Praxis nicht mit EU-Recht vereinbar
Der EuGH hat diese Frage mit seinem am 12. November 2015 verkündeten Urteil nicht nur eindeutig verneint, sondern ist noch weit hierüber hinausgegangen. In seiner Frage hatte der Cour d'Appel noch wissen wollen, ob es europarechtlich gerechtfertigt sei, die "Hälfte" des den Urhebern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern ohne Gegenleistung zukommen zu lassen. Der EuGH hat nun klargestellt, dass nicht einmal ein "Teil" der Reprographievergütung den Verlegern zugeordnet werden darf.
Etwas anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn eine zumindest teilweise Refundierung der Verlegerbeteiligung zugunsten der Urheber vereinbart wird. Das ist jedoch derzeit nirgendwo der Fall.
Im Übrigen hat er die in der Frage des belgischen Gerichts gewählte drastische Formulierung - "vorenthaltener Teil des Ausgleichs" - wortwörtlich übernommen, was darauf hindeutet, dass er die gesamte, seit Jahrzehnten bestehende Praxis der VG in diesem Bereich für nicht mit dem europäischen Recht vereinbar und damit für verwerflich hält.
Die Begründung ist ebenso lapidar wie überzeugend: Da die Verleger keine originären Rechteinhaber sind, d.h. nicht zu den durch Art. 2 der Info-RL geschützten, enumerativ aufgezählten Inhabern des Vervielfältigungsrechts gehören, denen nach Art. 5 Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen ein unentziehbarer Anspruch auf einen "gerechten Ausgleich" (Reprographievergütung) zusteht, scheidet ihr Beteiligungsanspruch der Verleger von vorneherein aus.
Der BGH hatte auf diese Entscheidung gewartet
Das Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf die Verteilungspraxis der deutschen Verwertungsgesellschaften. Diese ist - zumindest was die VG Wort betrifft - seit längerem im Streit. Der wissenschaftliche Autor Dr. Martin Vogel hat die VG Wort auf Änderung ihrer Verteilungspläne zu seinen Gunsten verklagt.
Bisher hatte er in zwei Instanzen Erfolg (Landgericht (LG) München I, Urt. v. 24.05.2012, Az. 7 O 28640/11 und Oberlandesgericht (OLG) München, Urt. v. 17. 10. 2013, Az. 6 U 2492/12).
Das OLG München hatte angenommen, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, von den auf die Werke entfallenden Erlösen einen pauschalen Verlegeranteil abzuziehen. Verlage verfügten nach dem Urheberrechtsgesetz über kein eigenes Leistungsschutzrecht und könnten bei der Verteilung der Erlöse daher nur berücksichtigt werden, wenn der Urheber ihnen seine gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hätte. Nach dem Prioritätsprinzip war das hier aber nicht möglich, da der Autor seine Rechte bereits 1984 an die VG Wort abgetreten hatte und spätere Abtretungen an Verlage daher unwirksam waren.
Das Verfahren "hängt" seit längerer Zeit beim BGH, der es bis zu dieser Entscheidung des EuGH ausgesetzt hat, weil diese für seine Entscheidung vorgreiflich sei (Beschl. v. 18.12.2014, Az. I ZR 198/13).
VG Wort und GEMA müssen wohl ihre Praxis ändern
Da der BGH an die Entscheidung des EuGH gebunden ist, wird er die Revision der VG Wort gegen das Urteil des OLG München mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zurückweisen. Damit wäre rechtskräftig festgestellt, dass die seit Jahrzehnten praktizierte Verlegerbeteiligung bei der VG Wort rechtswidrig war und ist.
Gleichzeitig wäre damit aber auch die Verlegerbeteiligung bei der GEMA zu hinterfragen, soweit es um die Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen wie der Reprographievergütung nach §§ 54 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) geht.
Dies ist umso schwerwiegender, als die hierfür vor Jahrzehnten eingerichtete "Zentralstelle für private Überspielungsrechte" (ZPÜ) bei der GEMA angesiedelt ist, d.h. das Inkasso für alle übrigen VG wie die VG Wort von der GEMA durchgeführt wird.
Schließlich fragt sich, warum diese leicht voraussehbare Entwicklung nicht vom deutschen Gesetzgeber bei dem soeben verkündeten neuen Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) berücksichtigt worden ist. Hier muss im Hinblick auf das EuGH-Urteil bereits kurz nach Inkrafttreten nachgebessert werden.
Der Autor Dr. Günter Poll ist auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierter Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter für das Urheberrecht an der Universität Regensburg sowie Justiziar des Bundesverbandes audiovisueller Medien. Er war bereits als stellvertretender Justiziar bei der GEMA tätig.*
* ergänzt am Tag der Veröffentlichung, 14:56 Uhr
EuGH zu urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17540 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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