Die EU-Staaten können Flüchtlingen nach einer schweren Straftat den Status, nicht aber ihre Eigenschaft als Flüchtling absprechen. Die Rechte aus dem Genfer Abkommen müssten den Menschen also verbleiben, meint der Generalanwalt am EuGH.
Mitgliedstaaten dürfen Ausländern den Status als Flüchtling verweigern oder aberkennen, wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit darstellen. So sieht es der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Melchior Wathelet. Was aber nicht aberkannt werden könne, sei die Eigenschaft als Flüchtling. Deshalb müssten die Mitgliedstaaten auch nach Verweigerung oder Aberkennung des rechtlichen Flüchtlingsstatus sicherstellen, dass den Menschen die Rechte aus dem Genfer Abkommen zuteilwerden.
Der Rat für Ausländerstreitsachen in Belgien und das oberste Verwaltungsgericht in Tschechien hatten dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Beide Länder haben die Unionsrichtlinie über Flüchtlinge 2011/95/EU umgesetzt, nach der Flüchtlingen bei Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit der Status verweigert oder entzogen werden kann. Eine entsprechende Regelung findet sich auch im Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, über die ein Ausländer zurückgewiesen werden kann.
Generalanwalt: Bestimmte Rechte müssen bleiben
Die Bestimmungen der Richtlinie, die die beiden Länder umgesetzt haben, verstoßen nicht gegen das Genfer Abkommen und sind auch mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, so der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen.
Allerdings werde die Befugnis zur Zurückweisung durch die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich des Grundrechtsschutzes "weitgehend neutralisiert". Denn unabhängig von der Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltes garantiere das Genfer Abkommen jedem Flüchtling bestimmte Rechte. Das seien solche auf Gleichbehandlung, auf Zugang zu Gerichten und zu öffentlicher Bildung sowie auf den Schutz vor Ausweisung. Diese Rechte könnten die Mitgliedstaaten den Menschen nicht verweigern, heißt es in den Schlussanträgen.
Sehr wohl aber könnten sie diejenigen Rechte entziehen, die sich erst mit der Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling ergeben. Bestimmte dieser Rechte, wie etwa das auf einen Aufenthaltstitel, auf die Anerkennung von Befähigungsnachweisen und auf medizinische Versorgung, hätten im Genfer Abkommen keine Entsprechung. Andere, so etwa das Recht auf Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum und Sozialhilfe, garantiere das Abkommen nur den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig im Aufnahmeland aufhielten. All diese genannten Rechte, so Wathelet, könnten die Mitgliedstaaten den Ausländern ohne Status als Flüchtling und ohne einen rechtmäßigen Aufenthalt verweigern.
Noch eines aber bleibt, meint der Generalanwalt: Und zwar die Pflicht der Mitgliedstaaten, Asylanträge ergebnisoffen zu prüfen. Davon könne sie das grundsätzliche Recht auf Verweigerung des Anerkennung als Flüchtling nicht entbinden.
Tanja Podolski, EuGH-Generalanwalt zu Rechten von Ausländern nach schwerer Straftat: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29297 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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