EuGH zu geschützten Ursprungsbezeichnungen: Cham­pagner Sorbet: Eine Frage des Gesch­macks

von Dr. Ulrike Grübler

20.12.2017

2/2 Es kommt nicht nur auf den Champagner-Anteil an

Diese Erwägungen des Generalanwalts hat der EuGH nun aufgegriffen und weiter akzentuiert. Wenn das Dessert so viel Champagner enthält, dass es hauptsächlich nach Champagner schmeckt, besteht nach Auffassung der EuGH-Richter ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der Bezeichnung "Champagner".

Der EuGH hat nicht entschieden, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall wirklich erfüllt sind. Vielmehr wurde den nationalen Gerichten – wie in Vorlageverfahren üblich – aufgegeben, das anhand der vorgelegten Beweise zu beurteilen. Die Richter haben ihren deutschen Kollegen dabei ein paar konkrete Hinweise gegeben.

So stellt die prozentuale Menge des im Sorbet enthaltenen Champagners ein wichtiges Kriterium darf. Es darf bei der jetzt anstehenden Beurteilung jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass die Beurteilung von den betreffenden Erzeugnissen abhängt und mit einer qualitativen Beurteilung verbunden werden muss. Aus diesem Grund enthält die EuGH-Entscheidung auch keine Indikation zu zulässigen oder unzulässigen Prozentsätzen, was auf den ersten Blick nahegelegen hätte.

Der BGH muss nun genauer prüfen

Zudem hat der EuGH festgehalten, dass die Bezeichnung "Champagner Sorbet" auf der Verpackung eines Sorbets, das nicht als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat, auch als falsche oder irreführende Angabe angesehen werden könnte.

Eine geschützte Ursprungsbezeichnung genießt nicht nur Schutz vor falschen oder irreführenden Angaben, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken. Das Schutzsystem umfasst auch falsche und irreführende Angaben, die sich auf die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen.

Mit diesen Hinweisen in der Tasche wird nun der BGH entscheiden, ob es den Rechtsstreit auf der Basis der vorliegenden Beweise entscheiden kann oder die Angelegenheit nicht sogar zurückverwiesen werden muss. Letzteres kann der Fall sein, soweit für eine Bewertung auf der Basis der EuGH-Kriterien die Erhebung weiterer Beweise notwendig ist. Der Rechtsstreit um "Champagner Sorbet" geht mit der jetzt vorliegenden Entscheidung in jedem Fall in die nächste Runde und es bleibt spannend – juristisch jedenfalls. Für das Weihnachtsgeschäft ist der Fall weniger relevant: Aldi hat das Champagner Sorbet schon lange nicht mehr im Sortiment.

Dr. Ulrike Grübler ist Rechtsanwältin und Partnerin im Hamburger Büro der internationalen Anwaltskanzlei DLA Piper. Sie ist auf die Beratung im Gewerblichen Rechtsschutz/Intellectual Property spezialisiert, wobei der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Marken-, Design- und Urheberrecht liegt.

Zitiervorschlag

EuGH zu geschützten Ursprungsbezeichnungen: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26135 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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