EuGH zu Verlust der Unionsbürgerschaft: Staat­s­an­ge­hö­rig­keit braucht Bin­dung zum Land

von Tanja Podolski

12.03.2019

Menschen mit zwei Staatsangehörigkeiten müssen die Bindung zu ihrem EU-Mitgliedstaat pflegen, sonst können sie eine durchaus verlieren, so der EuGH. Es sei denn, die Sicherheit der Betroffenen wäre im Drittland nicht gesichert.

Menschen müssen zeigen, dass sie einem Staat verbunden sind. Tun sie das nicht, dürfen die Mitgliedstaaten durchaus eine von zwei Staatsangehörigkeiten entziehen, entschied am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 12.03.2019, Az. C-221/17). Aus diesem Verlust folgt dann zwangsläufig auch der Wegfall der Unionsbürgerschaft. Das Gericht folgte mit dieser Entscheidung den Schlussanträgen des Generalanwaltes

Der Fall spielt in den Niederlanden. Dort sieht eine Regelung vor, dass Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft – also der Niederlande und eines Nicht-EU-Landes – die niederländische verlieren können, wenn sie als Volljährige über zehn Jahre außerhalb der Niederlande oder eines anderen EU-Mitgliedstaates leben. Dieser Zeitraum wird unterbrochen, wenn die Personen sich mindestens ein Jahr innerhalb der EU aufhält oder eine Erklärung über die Staatsbürgerschaft, einen Pass oder einen Personalausweis beantragt. In den Fällen beginnt die Frist erneut mit der Ausstellung dieser Dokumente zu laufen. Der Verlust der Staatsangehörigkeit auf Seiten der Eltern schlägt auch auf die Staatsangehörigkeit der minderjährigen Kinder durch. 

Zehn Jahre ist passender Zeitraum

Eine derartige Regelung ist unionsrechtkonform, urteilte nun der EuGH. Die Regelung stelle auf eine echte Bindung zum Land ab, um Angehöriger dieses Landes sein zu dürfen. Wer eine solche nicht oder nicht mehr habe, müsse auch nicht mehr dazugehören. Die vorgesehenen zehn Jahre in der niederländischen Regelung seien dabei ein angemessener Zeitraum. Wer in dieser Zeit nicht einmal eine Erklärung darüber abgegeben habe, die Staatsangehörigkeit aufrechterhalten zu wollen, dem fehle es an einer echten Bindung zum Land.

Um rechtmäßig zu sein, muss die nationale Regelung allerdings die Gefahr der Staatenlosigkeit ausschließen und eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auch aus unionsrechtlicher Sicht zulassen. Der Entzug müsse zudem mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens und der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls in Einklang stehen. 

Denn aus der Staatsangehörigkeit in einem EU-Mitgliedstaat folge die Unionsbürgerschaft. Und mit dieser wiederum gehe einher, dass sich die EU-Bürger frei bewegen und aufhalten können, etwa um familiäre Bindungen zu pflegen oder um zu arbeiten. All das fällt mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft und damit der Unionsbürgerschaft weg und sei daher von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen. In die Prüfung einzubeziehen sei zudem die Frage, ob die Betroffenen die andere Staatsangehörigkeit überhaupt aufgeben konnten oder die ernsthafte Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung ihrer Sicherheit oder ihrer Freiheit, zu kommen und zu gehen besteht, weil die Menschen keinen konsularischen Schutz in Anspruch nehmen könnten.

Migrationsrechtlerin zu Folgen für Deutschland

In Deutschland gibt es keine Regelung, die mit der niederländischen vergleichbar ist. Hier kann die Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, auch ein Verlust ist möglich z.B. bei doppelter Staatsangehörigkeit nach § 28 Staatsangehörigkeitsgesetz beim Eintritt in die anderen Streitkräfte. Ein Entzug ist nach Art. 16 Grundgesetz ausgeschlossen. Gleichwohl lässt sich aus der EuGH-Entscheidung einiges für die aktuelle Diskussion um den Entzug der Staatsangehörigkeit für IS-Anhänger ableiten. 

"Insbesondere die Hinweise auf die zu prüfende Sicherheit der Betroffenen lässt darauf schließen, dass eine pauschale Regelung zum Entzug bzw. zum Verlust der Staatsangehörigkeit bei diesen Menschen nicht unionsrechtskonform wäre", sagt Dr. Anuscheh Farahat, Professorin für Öffentliches Recht, Migrationsrecht und Menschenrechte an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. "Das Urteil untermauert, dass dafür vielmehr eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung notwendig ist". Dafür gebe der EuGH die wesentlichen unionsrechtlichen Aspekte vor, der deutsche Gesetzgeber müsste weitere Folgen wie etwa den Verlust des Wahlrechts in die Prüfung einbeziehen. 

Zitiervorschlag

EuGH zu Verlust der Unionsbürgerschaft: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34329 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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