Das Europäische Parlament verweigerte Journalisten zu Recht den Zugang zu bestimmten Dokumenten, so das EuG. Sie hätten nicht ausreichend begründet, warum sie die Informationen haben wollten.
Mehrere Journalisten und Journalistenverbände beantragten 2015 beim Europäischen Parlament Zugang zu bestimmten Dokumente. Die Informationen betrafen Tagegelder, Reisekostenerstattungen und sonstige Ausgaben und Abrechnungen von Europaabgeordneten. Das Parlament lehnte alle Anträge der Journalisten ab und war damit im Recht, wie das Gericht der Europäischen Union (EuG) am Dienstag entschied (Urt. v. 25.09.2018, Rs. T-639/15 u.a.).
Das Gericht betonte, dass die Unionsorgane den Zugang zu einem Dokument grundsätzlich verweigern könnten, wenn dessen Weitergabe den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigte. Die von den Journalisten geforderten Dokumente seien dabei alle unter den Begriff der personenbezogenen Daten zu fassen, sodass in diesem Zusammenhang die besonderen unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz solcher Informationen zu berücksichtigen seien.
Das bedeutet nach Auffassung des EuG jedoch nicht sofort, dass Anträge von Medienvertretern ohne Weiteres abgelehnt werden können. Vielmehr bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf die Herausgabe personenbezogener Daten, wenn der Interessierte die Notwendigkeit der Datenübermittlung nachweist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten.
Dies haben die Journalisten nach Ansicht des Gerichts in diesem Fall aber nicht getan. Sie hätten nämlich nicht einmal nachweisen können, inwiefern die Übermittlung der personenbezogenen Daten notwendig sei, um eine ausreichende Kontrolle der von den Mitgliedern des Parlaments für die Ausübung ihres Mandats getätigten Ausgaben sicherzustellen. Auch die Absicht, eine öffentliche Debatte einzuleiten, genügte den Richtern in Luxemburg als Grund nicht.
EuG: Schwärzung der Dokumente macht diese nutzlos
Auch setzte sich das EuG mit dem Argument auseinander, das Europäische Parlament hätte die Dokumente teilweise zensieren können, sodass die Interessen der betroffenen Personen weniger stark beeinträchtigt werden. Eine entsprechende Unkenntlichmachung hätte den Dokumenten aber jeglichen Nutzen genommen, so die Richter.
Denn ein Zugang zu Dokumenten, aus denen alle personenbezogenen Daten (einschließlich der Namen der Europaabgeordneten) entfernt wurden, hätte es den Antragstellern nicht erlaubt, die Ausgaben der Mitglieder des Parlaments individuell nachzuvollziehen. Außerdem wäre eine entsprechende Zensur mit einem unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, so das EuG, weil die Journalisten die Herausgabe von insgesamt vier Millionen Dokumenten beantragt hätten.
tik/LTO-Redaktion
mit Materialien von dpa
EuG zum Auskunftsrecht von Journalisten: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31121 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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