Die Güteverhandlung hat oft nur begrifflich mit Güte zu tun. Praktisch werden Rechtssuchende des Öfteren vom Gericht zu unwiderruflichen Vergleichen gedrängt, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen. Alexander Knauss über drohende Richter, das Rechtsstaatsprinzip und die Frage, warum man selbst Zeitungsabonnements widerrufen kann, Vergleiche aber nicht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer lesenswerten Entscheidung kürzlich mit der Frage zu befassen, ob ein von Prozessparteien geschlossener Vergleich angefochten werden kann, weil er unter massivem Druck des Gerichts zustande gekommen war. Das BAG bejahte die Anfechtbarkeit nach § 123 Abs. 2 BGB wegen widerrechtlicher Drohung durch das Gericht (BAG, Urt. v. 12.05.2010, Az. 2 AZR 544/08).
Ein Ausnahmefall? Leider nicht. Schon 1966 sah der Bundesgerichtshof (BGH) sich einmal zur Aufhebung eines Vergleichs ebenfalls wegen widerrechtlicher Drohung durch das Gericht veranlasst (BGH, NJW 1966, 2399, 2400), was damals zu heftigen Reaktionen im Schrifttum führte.
Bei genauerem Hinsehen aber sind derartige Fälle gar nicht so selten. Jeder Anwalt kann davon ein Lied singen, auch wenn dabei in den allermeisten Fällen nicht so massiv vorgegangen wird wie in dem Fall, über den das BAG zu entscheiden hatte. Die Grenze zwischen dem notwendigen Aufweichen verhärteter Fronten und dem unzulässigen "Prügeln zum Vergleich" ist allerdings oft fließend.
Recht lässt sich nicht "effizient produzieren"
Aus Richterkreisen hört man häufiger, die Flut der Verfahren könne gar nicht mehr bewältigt werden, wenn nicht ungefähr die Hälfte durch Klagerücknahme, Vergleich oder Anerkenntnis erledigt werde. Dies mag sein und klingt vor dem Hintergrund zunehmender Gesetzesflut und ungebrochener Streitlust der Rechtssuchenden plausibel.
Aber Plausibilität hin oder her: Eine Überlastung der Justiz – gleich, ob gefühlt oder tatsächlich - kann und darf kein Grund sein, den aus der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes folgenden Justizgewährungsanspruch des Bürgers zu vernachlässigen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich für die Träger der Justizverwaltung die Pflicht, für eine personell und sachlich ausreichende Ausstattung der Justiz zu sorgen und für Richter die Verpflichtung, Verfahren nicht unter dem Gesichtspunkt der effizienten Erledigung nur möglichst schnell durch Vergleich zu erledigen.
Recht ist kein Wirtschaftsgut, es lässt sich nicht "effizient produzieren". Das Ergebnis eines Zivilprozesses soll doch von den Rechtsunterworfenen akzeptiert und nicht bloß als "kurzer Prozess" wahrgenommen werden. Wer gegen seinen Willen zum Vergleich gedrängt wird, nimmt diese Negativerfahrung womöglich zum Anlass, sich künftig nicht mehr der staatlichen Institutionen zu bedienen, um sein Recht durchzusetzen. Ob dies die Justiz letzten Endes wirklich entlastet, ist höchst fraglich.
Die Grenzen richterlicher Vergleichsbemühungen
Zu fragen ist daher, inwieweit Richtern im Rahmen ihrer Bemühungen um eine gütliche Einigung Grenzen gesetzt beziehungsweise zu setzen sind. Ausgangspunkt ist die Privatautonomie der Prozessparteien. Wenn es den Beteiligten frei steht, jederzeit einen Vergleich zu schließen, muss es ihnen genauso überlassen bleiben, einen Vergleich nicht schließen zu wollen.
Daraus folgt zwingend, dass die Grenzen richterlicher Einigungsbemühungen jedenfalls dort zu ziehen sind, wo ein Vergleich aus sachfremden Erwägungen oder unter Einsatz massiver Druckmittel gegenüber einer Partei angestrebt wird. In derartigen Fällen ist die Besorgnis der Befangenheit begründet, in Ausnahmefällen kommt auch die Anfechtbarkeit eines Vergleichs nach § 123 Abs. 2 BGB in Betracht.
Unsere Rechtsordnung schützt vielfach - zu Recht - vor unzulässiger Überrumpelung. Hintergrund solcher Regelungen ist es regelmäßig, den Betroffenen genügend Bedenkzeit zu verschaffen, die nach Auffassung des Gesetzgebers schon bei Zeitungsabonnements an der Haustür mindestens zwei Wochen beträgt.
Vor Gericht hingegen soll eine Partei sich in kürzester Zeit zu einem Vergleich hinreißen lassen, den sie hinterher oft genug bereut. Da hilft auch die Anwesenheit des Anwalts nicht immer. Denn der Druck, dem sich eine Partei von Seiten des Gerichts in solchen Fällen ausgesetzt sieht, ist oft stärker als ihre Neigung, sich gegen den Richter zu stellen. Das gilt umso mehr, weil Richter die Prozessparteien häufig persönlich adressieren und zum Vergleich überreden ("Wer entscheidet das eigentlich? Sie oder Ihr Anwalt?").
Was man ändern müsste
Um Abhilfe zu schaffen, wäre zu überlegen, § 278 ZPO um einige Verfahrensgrundsätze zu erweitern. Zweckdienlich wären dabei
- eine ausdrücklich normierte Pflicht des Richters zur umfassenden Aufklärung über seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem bisherigen Streitstand vor Eintritt in Vergleichsbemühungen;
- eine ausdrückliche Bestimmung, dass die Ausübung von Druck auf die Parteien die Besorgnis der Befangenheit des Richters begründet;
- eine gesetzliche Widerrufsfrist für Vergleiche von zwei Wochen, wie sie für andere Vertragsarten längst existiert.
Bis zur Aufnahme dieser Vorschläge ins Gesetz sollten Anwälte ihre Mandanten entschlossener vor unzulässigem Druck des Gerichts schützen. Befangenheitsantrag und Anfechtung nach § 123 Abs. 2 BGB dürften dabei hoffentlich die Ausnahme bleiben.
Oft wird es genügen, wenn sich alle Prozessbeteiligten ihrer jeweiligen Rolle und deren Grenzen bewusst sind. Die Suche nach Einigungsmöglichkeiten - möglichst schon vorgerichtlich - ist primäre Aufgabe der beteiligten Rechtsanwälte, zumal auch das Gebührenrecht dazu einige Anreize liefert.
Primäre Aufgabe des Richters ist es hingegen, ihm angetragene Streitigkeiten zu entscheiden - auch in Ansehung des § 278 ZPO.
Der Autor Rechtsanwalt Alexander Knauss ist Fachanwalt für Erbrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht bei MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater in Bonn.
Alexander Knauss, Die Güteverhandlung: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1769 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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