Zivilverfahren online: Chinas erstes Digi­tal­ge­richt

von Dr. Falk Lichtenstein und Dr. Dorothee Ruckteschler

29.09.2017

Während der elektronische Rechtsverkehr hierzulande nur mäßige Fortschritte macht, hat in China kürzlich ein vollkommen digitales Gericht seine Arbeit aufgenommen. Falk Lichtenstein und Dorothee Ruckteschler zu einem bedeutenden Phänomen.

Am 18.08.2017 hat in der chinesischen Stadt Hangzhou das wohl weltweit erste virtuelle Gericht seine Arbeit aufgenommen. Es ist zuständig für Streitigkeiten aus Online-Aktivitäten und befindet sich – bezeichnenderweise – in der Stadt, in der unter anderem der IT-Riese Alibaba seinen Sitz hat. Damit setzt China einen neuen Standard, der sich möglicherweise in den nächsten Jahren weltweit durchsetzen wird.

Das virtuelle Gericht in Hangzhou hat nämlich eine eigene Verfahrensordnung, die in der bislang eher sehr formellen und papierlastigen chinesischen Justiz überrascht: Das komplette Verfahren wird online durchgeführt.

•    Die Klageerhebung erfolgt online ebenso wie die Verteidigung
•    Die Parteivertreter identifizieren sich u.a. per Gesichtserkennung
•    Die Gerichtskosten werden online gezahlt
•    Die Beweismittel werden online vorgelegt
•    Die mündliche Verhandlung kann per Videokonferenz erfolgen
•    Das Urteil wird online verkündet und online zugestellt

Ganz durchgehalten wird dieses neue Konzept allerdings vorerst nicht. Widerspricht nämlich der Beklagte dem Onlineverfahren, wird es in einen traditionellen Zivilprozess überführt. Auch Berufungen gegen Urteile des virtuellen Gerichts werden (noch) konventionell durchgeführt.

Chinas Justiz verfährt lockerer

Das Gericht in Hangzhou ist sachlich zuständig für Streitigkeiten aus online abgeschlossenen Verträgen (z.B. Kaufverträge, Dienstleistungsverträge, Darlehensverträge), aber auch für Produkthaftungsfälle aus Onlinekaufverträgen, für online begangene Urheberrechtsverletzungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Domainnamen. Interessanterweise ist das Gericht auch für den Rechtsschutz gegen internetbezogenes Handeln der Verwaltung zuständig. Die tatsächliche Relevanz dieser Zuständigkeit bleibt allerdings abzuwarten, denn der Rechtsschutz gegen staatliche Maßnahmen führt in China bislang eher ein Schattendasein.

Diese Entwicklung ist für China außerordentlich bemerkenswert, denn bislang dominiert in chinesischen Gerichten der Formalismus. So müssen Beweismittel grundsätzlich im Original vorgelegt werden, vorzugsweise noch versehen mit dem Firmenstempel. Die Bilanz der bisherigen Versuchsphase an vier Gerichten, denen bereits eine besondere Zuständigkeit für internetbezogene Streitigkeiten zugewiesen war, ist jedoch erfolgversprechend.

Für rechtliche Neuerungen bevorzugt China den Weg vom Punkt in die Fläche. In der Vergangenheit wurden etliche Neuerungen in sogenannte Pilotzonen erprobt und anschließend auf weitere Gebiete und sogar das ganze Land ausgeweitet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass virtuelle Gerichte nicht nur auf die Stadt Hangzhou beschränkt bleiben werden. Ob allerdings eine sachliche Ausweitung der Zuständigkeit auch auf nicht Internetbezogene Streitigkeiten, so etwa aus Joint-Venture-Verträgen, in Zukunft ausschließlich online verhandelt werden, erscheint derzeit noch eher unwahrscheinlich, jedenfalls bei höheren Streitwerten.

Währenddessen kämpft Deutschland mit dem beA

Diese Entwicklungen in China sind auch aus deutscher Sicht interessant. Denn hierzulande ist man gerade dabei, das sogenannte besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einzuführen. Damit soll der elektronische Rechtsverkehr ermöglicht werden. Nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 sollen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts spätestens ab dem Jahr 2020 dazu verpflichtet sein, ihre Schriftsätze, Anträge oder Erklärungen bei Gericht in elektronischer Form einzureichen.

Bislang bleibt allerdings die technische Ausstattung der Gerichte weit hinter dem zurück, was nötig wäre, um eine Digitalisierung der Justiz flächendeckend umzusetzen. So haben bundesweit nur sehr wenige Gerichte aktuell überhaupt eine elektronische Poststelle eingerichtet. Hier werden in den nächsten Jahren große Anstrengungen notwendig sein, damit die staatlichen Gerichte nicht den Anschluss an die Rechtswirklichkeit verlieren.

Hürden im deutschen Verfahrensrecht

Bis ein deutsches Gericht ein gesamtes Verfahren ausschließlich online durchführen wird, sind allerdings noch weitere Hindernisse zu bewältigen. Die deutsche Zivilprozessordnung sieht zwar seit November 2013 die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung und auch einer Zeugenvernehmung per Videokonferenz vor. Eine entsprechende Ausrüstung haben bislang jedoch die wenigsten Gerichte. Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, wie der gesetzlich verankerte Grundsatz der Öffentlichkeit der Verfahren bei einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz umgesetzt werden kann. Bei einer Verhandlung per Videokonferenz muss also stets sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit wenigstens im Wege der Tonübertragung die Verhandlung mitverfolgen kann.

Man kann sich fragen, ob mündliche Verhandlungen und Zeugenvernehmungen per Videokonferenz tatsächlich sinnvoll sind. Nicht ohne Grund gibt es in der deutschen Zivilprozessordnung den sogenannten Grundsatz der Unmittelbarkeit, nach dem jede mündliche Verhandlung und auch jede Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen unmittelbar vor dem entscheidenden Gericht stattfinden muss. Denn häufig ergeben sich in der direkten mündlichen Verhandlung vollkommen neue Aspekte.

Und dennoch: Um die Effizienz des deutschen Gerichtswesens zu steigern, ist es dringend erforderlich, die digitale Kommunikation zwischen Gerichten und den anderen Beteiligten zu ermöglichen und zeitgemäß auszubauen.

Der Autor Dr. Falk Lichtenstein ist Rechtsanwalt und Partner von CMS Hasche Sigle in Peking.

Die Autorin Dr. Dorothee Ruckteschler ist Rechtsanwältin und Partnerin von CMS Hasche Sigle in Deutschland.

Zitiervorschlag

Zivilverfahren online: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24781 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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