Rund acht Millionen Kennzeichen scannt die bayerische Polizei jeden Monat. Tauchen die Nummernschilder nicht auf einer Fahndungsliste auf, werden die Daten zwar wieder gelöscht. Dennoch sah ein Kläger durch die massenhafte Erfassung sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Das BVerwG schloss sich seinen Bedenken am Mittwoch nicht an. Michael Kamps stellt die Entscheidung vor.
Es geschieht unbemerkt und massenhaft: An der Autobahn sind Kameras platziert, die mit einem nicht sichtbaren Infrarotblitz das Kennzeichen jedes durchfahrenden Autos aufnehmen. Die erfassten Kennzeichen werden in einem Rechner am Fahrbahnrand automatisch mit bestimmten Fahndungsdateien (zum Beispiel zu gestohlenen Fahrzeugen) abgeglichen. Ergibt sich keine Übereinstimmung zwischen Kennzeichen und Fahndungsdateien, wird der jeweilige Datensatz überschrieben.
Die Daten von "Treffern" werden an die zuständige Polizeidienststelle übermittelt und dort nochmals manuell überprüft. Stellt sich auch bei dieser Prüfung eine Übereinstimmung mit den Fahndungsdaten heraus, werden die Daten zur weiteren Klärung gespeichert. Die bayerische Polizei betreibt 22 dieser stationären Anlagen an zwölf Standorten; hinzu kommen drei mobile Anlagen, die zum Beispiel bei Fußballspielen oder anderen Großereignissen eingesetzt werden können. Auf diese Weise werden monatlich rund acht Millionen Kennzeichen erfasst, darunter bis zu 50.000 Treffer und bis zu 600 echte Übereinstimmungen.
Rechtsgrundlage für die automatisierte Kennzeichenerfassung und den Abgleich sind spezielle Vorschriften im bayerischen Polizeiaufgabengesetz (PAG). Mit einem Urteil vom Frühjahr 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die landesrechtlichen Regelungen zur Kennzeichenerfassung in Hessen und Schleswig-Holstein für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urt. v. 11.03.2008, Az. 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07) Der bayerische Gesetzgeber reagierte bereits im Sommer 2008 mit einer Novellierung des PAG und meinte, damit die verfassungsgerichtlichen Vorgaben berücksichtigt zu haben.
Der Kläger machte gleichwohl eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung geltend und verlangte die Unterlassung von Erfassung und Abgleich: Die Bestimmungen des bayerischen Polizeirechts seien nicht bestimmt genug, weil weder der Verwendungszweck noch die weitere Verwendung der erfassten Daten hinreichend präzise festgelegt seien. Zudem finde eine dauerhafte und verdeckte Erfassung statt; die Betroffenen würden nicht einmal im Nachhinein benachrichtigt. Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Mittwoch nicht (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, Az. 6 C 7.13).
Kein Grundrechtseingriff bei vollautomatischem Abgleich
Im Ergebnis deckt sich das Urteil mit den Entscheidungen der Vorinstanzen (Verwaltungsgericht München, Urt. v. 23.09.2009, Az. M 7 K 08.3052 und Verwaltungsgerichtshof München, Urt. v. 17.12.2012, Az. 10 BV 09.2641). Allerdings scheinen die Leipziger Richter ausweislich der bislang veröffentlichten Pressemitteilung großzügigere Maßstäbe an das polizeiliche Handeln anzulegen.
Die Entscheidungen in erster und zweiter Instanz aus München setzten sich ausführlich mit der Frage auseinander, ob die aufeinander folgenden Verarbeitungsschritte beim Kennzeichenabgleich einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Dies sei bei der vollautomatisierten "Erstprüfung" innerhalb des Kamerasystems schon nicht der Fall. Denn wenn der unmittelbar nach der Erfassung vorgenommene Abgleich von Kennzeichendaten und Fahndungslisten nicht zu einem Treffer führe, würden die Daten sofort gelöscht. Es sei sowohl rechtlich als auch technisch sichergestellt, dass die Daten anonym blieben.
Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liege jedoch vor, wenn die Kennzeichendaten von einem Polizeibeamten geprüft würden, um "unechte Treffer" (etwa aufgrund von Fehlern bei der automatischen Erfassung) von "echten Treffern" zu trennen. Denn bei diesem Prozessschritt bestehe die Möglichkeit, das Kennzeichen einer natürlichen Person zuzuordnen, selbst wenn "unechte Treffer" vom Beamten unverzüglich gelöscht würden. Alleine das Betrachten eines Kennzeichens hebe die Anonymität des ansonsten vollständig automatisierten Vorganges auf. Allerdings hielten die bayerischen Richter diesen Eingriff durch die polizeirechtlichen Vorschriften für gerechtfertigt. Diese wiederum seien auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere seien sie hinreichend bestimmt und würden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
Das BVerwG stellt demgegenüber höhere Anforderungen schon an das bloße Vorliegen eines Grundrechtseingriffs: Alleine das Ansehen von Kennzeichendaten durch einen Polizeibeamten sei hierfür nicht ausreichend, wenn dieser bei einem "Nicht-Treffer" die Identität des Fahrzeughalters nicht feststelle und den Datensatz umgehend lösche. Für einen Grundrechtseingriff aufgrund eines "Treffers" sahen die Richter im konkreten Fall keine hinreichende Wahrscheinlichkeit und wiesen die Klage deshalb ab.
Konsequenzen für die Kennzeichenerfassung in Parkhäusern?
Möglicherweise hat das Urteil aus Leipzig auch mittelbaren Einfluss auf die datenschutzrechtliche Beurteilung der Kennzeichenerfassung durch private Stellen. Nach aktuellen Presseberichten erfassen auch private Stellen in erheblichem Umfang Kennzeichendaten – etwa an den Zufahrten von Parkhäusern, Campingplätzen, Waschanlagen oder Firmenparkplätzen.
Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz sehen dies durchaus kritisch, halten das Vorgehen unter bestimmten Voraussetzungen aber für zulässig. Zwar sind beim Kennzeichenabgleich durch private Unternehmen sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die verfolgten Zwecke andere. Gleichwohl könnten sich aus der Argumentation des BVerwG zu den Voraussetzungen eines Grundrechtseingriffs mittelbar auch Leitlinien für die angekündigten Prüfungen durch die Aufsichtsbehörden ergeben.
Der Autor Michael Kamps ist Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle in Köln und berät schwerpunktmäßig im Datenschutzrecht.
BVerwG zu automatischer Kennzeichenerfassung: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13565 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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