Wenn Hotels oder Pensionen tatsächlich keinen Rundfunk- oder Internetempfang auf ihren Zimmern anbieten, müssen sie dafür jedenfalls keinen Beherbungsbeitrag zahlen, so das BVerwG. Möglich ist aber auch, dass das Verfassungsgericht den Rundfunkbeitrag bald insgesamt kippt.
Inhaber von Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen werden vom Beitragsservice gleich mehrfach zur Kasse gebeten: Sie trifft nicht nur eine allgemeine Rundfunkbeitragspflicht für ihre Betriebsstätte, sondern sie müssen daneben zusätzlich für jedes Gästezimmer bzw. für jede Ferienwohnung jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten.
Dieser sogenannte "Beherbergungsbeitrag" ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 27.09.2017, Az. 6 C 32.16) nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn im Hotelzimmer tatsächlich Radio-, Fernsehen- oder Internetempfang angeboten wird. Das hatten die obersten Verwaltungsrichter für Wohnungen und den allgemeinen Betriebsstättenbeitrag noch anders gesehen. Hier sei allerdings bekannt, dass diese Räume nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten ausgestattet seien. Dagegen lasse sich nicht aufgrund statistischer Daten feststellen, dass das für Hotel- und Gästezimmer auch gelte. Es bereite auch keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, festzustellen, ob in den Zimmern Fernseher, Radio oder ein Internetzugang bereitgestellt werde – das gehe in der Regel aus Internetauftritten, Werbeprospekten und Bewertungen von Gästen im Internet hervor.
Nach Ansicht des 6. Senats hätte der Gesetzgeber deshalb den Betriebsstätteninhabern den Nachweis darüber ermöglichen müssen, dass in Gästezimmern und Ferienwohnungen tatsächlich kein Empfangsgerät zur Verfügung steht. Da er diese Möglichkeit aber nicht geschaffen hat, erweise sich der Beherbergungsbeitrag für all diejenigen als verfassungswidrig, in deren Räumlichkeiten mangels Vorhandensein von Fernseher, Radio oder Internetverbindung kein Rundfunk genutzt werden kann.
Keine Vorlage an das BVerfG
Die Richter wiesen den Fall allerdings an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) zurück und verzichteten auf eine Vorlage dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe. In dem Fall ging es um ein Hostel in Neu-Ulm. Der VGH müsse nun zunächst klären, ob in den Zimmern des Hostels tatsächlich weder Rundfunk- noch Internetempfang angeboten werde. Erst dann könne beurteilt werden, ob die Betreiberin zur Beitragszahlung verpflichtet ist oder ob die Regelung in ihrem Fall möglicherweise verfassungswidrig ist und deshalb dem BVerfG vorzulegen.
Dass das BVerwG von einer Vorlage abgesehen hat, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hatte, ob in den Zimmern der Klägerin Rundfunk empfangen werden kann, ist kaum nachvollziehbar. Denn die Regelung des Beherbergungsbeitrags in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) ist wegen der fehlenden Möglichkeit, die Nicht-Nutzung des Rundfunks nachzuweisen, insgesamt als verfassungswidrig zu beurteilen – und zwar unabhängig davon, ob der Beitragspflichtige in den Zimmern und Ferienwohnungen Empfangsgeräte vorhält oder nicht.
BVerwG zum Rundfunkbeitrag: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24769 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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