Nach neun Jahren kann ein Mediziner aus den neuen Bundesländern aufatmen: Er muss weniger der während des Studiums erhaltenen BAföG-Leistungen zurückzahlen, weil er zügig studiert hat. Die geltenden Teilerlass-Regelungen sind verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, entschied das BVerfG. Andreas Brickwell erklärt, wem das nutzt und wie es weitergeht.
Der klagende ehemalige Medizinstudent aus den neuen Bundesländern kann endlich hoffen, dass er in den Genuss des so genannten großen Teilerlasses seines Studiendarlehens kommt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 21. Juni 2011 (Az. 1 BvR 2035/07) bestätigt, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist, wenn es von dem Betroffenen etwas verlangt, was dieser "objektiv unmöglich" leisten kann. Seinen im Westen der Republik studierenden Kommilitonen war es seit jeher möglich, durch ein schnelles Studium unterhalb der Förderungshöchstdauer diesen Teilerlass einzustreichen und damit weniger als das eigentlich geschuldete Darlehen zurückzuzahlen.
Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt der Staat zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen. Normalerweise muss der Uniabsolvent also die Hälfte des erhaltenen Geldes zurückzahlen. Es sei denn, er erbringt überdurchschnittlich gute Leistungen oder beendet das Studium schneller als es der Regelstudienzeit entspricht. Bleibt er vier Monate darunter, erlässt ihm der Gesetzgeber 2.560 Euro (großer Teilerlass), bei zwei Monaten sind es immerhin noch 1.025 Euro (kleiner Teilerlass). Das Studium des Mediziners, der nun bis zum BVerfG ging, liegt schon ein paar Jahre zurück, bei ihm ging es noch um DM-Beträge. Der Regelungsgehalt von § 18b Abs. 3 BAföG aber hat sich nicht geändert – bis jetzt.
Studieren in Köln oder doch Halle/Saale? Bares Geld wert
Seit den 1970er Jahren beträgt die Regelstudienzeit im Fach Humanmedizin sechs Jahre und drei Monate. Dieser Zeitraum setzt sich aus der Mindeststudiendauer von sechs Jahren – also der Zeit, die zur Erlangung der Approbation nach dem ärztlichen Berufsrecht vorgeschrieben ist – und der Zeit für die Ablegung der letzten Prüfung zusammen. Die Förderungshöchstdauer für Studenten sollte dann seit Mitte der 1980er Jahre sukzessive an die Regelstudienzeit angepasst werden. Sie betrug in den alten Bundesländern zu diesem Zeitpunkt 13 Semester.
Ein Blick in den Osten der Republik lässt aber erkennen, dass sich die Hoffnung der dortigen Studenten auf die Ersparnis schnell zerstreut. Während im Westen die Förderungshöchstdauer nur langsam angepasst wurde, entsprach diese in den neuen Bundesländern ab dem 1. Januar 1991 exakt der jeweiligen Regelstudienzeit des Studienganges. Den Studenten in den neuen Bundesländern war es also von vorneherein unmöglich, einen großen Teilerlass zu erreichen, da sie eine Mindeststudienzeit von zwölf Semestern absolvieren mussten, und damit ihr Studium gar nicht vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer von sechs Jahren und drei Monaten beenden konnten.
Das gleiche Schicksal teilten im Übrigen auch die Studenten in den alten Bundesländern, wenn sie ab dem Sommersemester 1993 ihr Studium aufgenommen hatten. Schafften es aber die im Wintersemester 1992/93 gestarteten Studenten, am 1. Oktober 1994 ihr viertes Fachsemester zu vollenden, galt für sie noch die alte Förderungshöchstdauer von 13 Semestern.
Schnell studiert und dennoch kein großer Teilerlass
Der Beschwerdeführer studierte in den neuen Bundesländern und schaffte es, im ersten Monat nach Ende des zwölften Semesters sein Studium abzuschließen. Während des Studiums erhielt er
die Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
Das Bundesverwaltungsamt legte hiernach die Darlehensrückzahlung fest und orientierte sich an der Förderungshöchstdauer von sechs Jahren und drei Monaten. Damit wurde dem ehemaligen Studenten lediglich ein kleiner Teilerlass zugestanden, da er das Studium nur zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen hatte. Der Student stritt vergeblich vor den Verwaltungsgerichten.
Das BVerfG entschied nun, dass § 18b Abs. 3 S. 1 BAföG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar ist. Weil nämlich Rechtsvorschriften einerseits die Mindeststudiendauer und andererseits auch die Förderungshöchstdauer festlegen, verlangen sie von den Studierenden etwas, was diesen "objektiv unmöglich" ist. Geförderte Studenten schaffen es niemals, in den Genuss eines großen Teilerlasses zu kommen.
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die genannte Vorschrift nun nicht mehr anwenden. Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht muss jetzt noch einmal entscheiden. Und dies unter Beachtung der Karlsruher Position. Allerdings wirkt der Richterspruch nicht direkt auf das verfassungswidrige Gesetz. Vielmehr hat das Gericht den Gesetzgeber aufgefordert, ein "gleichheitsgerechtes" Gesetz zu erlassen.
Der Gesetzgeber muss es für alle Studenten richten
Eigentlich war die Erlassmöglichkeit bereits seit dem 18. Änderungsgesetz vom Juli 1996 ein leeres Versprechen. Um den Gleichheitsverstoß zu beenden, hat der Gesetzgeber entsprechend dem Verdikt der Verfassungsrichter daher die Pflicht, alle geförderten Studenten besser zu stellen, denen es aufgrund ihrer Studienordnung nicht möglich ist, das Studium vier Monate vor dem Ende ihrer Förderungshöchstdauer zu beenden und deren Erlassbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
Dies müssen nicht immer nur Medizinstudenten sein, allerdings ist es bei ihnen am wahrscheinlichsten, da das Studium keine Flexibilität in der Studiengestaltung zulässt. Was geschieht aber mit allen betroffenen Studenten, deren Bescheide bestandskräftig sind? Das Verfassungsgericht überlässt es dem Gesetzgeber, den Gleichheitsverstoß auch hier rückwirkend zu beenden.
Auch hinsichtlich der Geltungsdauer der zu treffenden Regelung gibt das BVerfG einen Hinweis in Richtung Gesetzgeber.. Nach der Fassung des BAföG vom 7. Dezember 2010 gilt der Erlass nach §18 b Abs. 3 BAföG nur noch für Studenten, die ihre Ausbildung bis zum 31. Dezember 2012 beenden. Das Gericht weist auf diese Regelung hin, zwischen den Zeilen des Urteils wird jedoch erkennbar, dass es eine Verlängerung der geltenden Erlassregelung begrüßen würde. Es stünde dem Gesetzgeber gut, diesem Wink des Gerichts zu folgen.
Der Autor Dr. Andreas Brickwell ist Leiter der Förderungsabteilung des Studentenwerkes Berlin im Ruhestand.
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BVerfG zur BAföG-Rückzahlung: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3928 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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