BVerfG prüft Vaterschaftsanfechtung bei Migranten: Kioskväter und Kinderrechte in Karlsruhe

Ist die Behörde erfolgreich, beseitigt die Anfechtung die Scheinvaterschaft und damit auch deren aufenthaltsrechtliche Konsequenzen, Sowohl dem ausländischen Elternteil als auch dem Kind kann der Aufenthaltstitel entzogen werden. Das Kind ist dann rückwirkend nicht deutscher Staatsbürger geworden.

Anfechten kann die Behörde nur in Fällen einer unrichtigen Vaterschaftsanerkennung. Zwischen dem Kind und dem anerkennenden Vater darf auch keine sozial-familiäre Beziehung bestehen oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden haben. Es geht also vor allem um die Fälle, in denen der Anerkennende keinen Kontakt zu "seinem" Kind hat. Die Anerkennung der Vaterschaft muss außerdem die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen haben.

Um erfolgreich zu sein, muss die Behörde die Vermutung widerlegen, dass das Kind von dem Mann abstammt, der die Vaterschaft anerkannt hat. Regelmäßig fordert sie dazu einen DNA-Test.

Eigentlich klingt das alles logisch und vor allem verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Vaterschaftsanerkennung eines Mannes, der ein Kind weder gezeugt hat noch bereit ist, Verantwortung für dieses zu übernehmen, wird nämlich durch das grundgesetzlich garantierte Elternrecht nicht geschützt.

Karlsruhe 2012: Diskriminierte nichteheliche Kinder und Migranten unter Generalverdacht?

Mehrere Instanzgerichte und der BGH sehen die behördliche Anfechtungsmöglichkeit dennoch kritisch. Sie halten es für diskriminierend, dass die Vaterschaft, die auf einer Ehe beruht, nicht angefochten werden kann – selbst wenn es sich um eine Scheinehe handelt. Die Scheinehe selbst kann zwar von der Behörde angefochten werden (§§ 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB), nicht aber die sich daran anknüpfende Vaterschaft.

Eheliche und nichteheliche Aufenthaltsvaterschaften werden also ungleich behandelt. Das verstößt gegen den Verfassungsauftrag der Gleichbehandlung aller Kinder unabhängig von ihrer Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit (Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz).

Die Bonner Familienrechtlerin Nina Dethloff hat außerdem darauf hingewiesen,, dass die behördliche Anfechtungsmöglichkeit quasi sämtliche Vaterschaftsanerkennungen, die aufenthaltsrechtliche Konsequenzen haben, unter Generalverdacht stellt.

Der Gesetzgeber könnte allerdings die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelung sehr schnell beheben, indem er die behördliche Anfechtungsmöglichkeit auf die Fälle der aufenthaltsrechtlich relevanten Scheinehe erstreckt, also auch bei Feststellung einer Scheinehe die Anfechtung der Vaterschaft zulässt. Ob dies im Interesse der Kinder, gleichgültig ob ehelicher oder nichtehelicher, ist, muss allerdings bezweifelt werden.

Das Kind als Objekt elterlicher Willkür und staatlicher Reaktion

Problematisch ist die derzeitige gesetzliche Regelung nämlich nicht erst wegen der Diskriminierung nichtehelicher Kinder. Ihr Opfer ist vielmehr das Kind, das an den Manipulationen nicht beteiligt ist. Es wird zum Objekt - zunächst elterlicher Willkür, dann später behördlicher Anfechtung.

Ob der Gesetzgeber gut beraten war, die Missbrauchsfälle der Vaterschaftsanerkennung familienrechtlich durch ein behördliches Anfechtungsrecht zu regeln, ist in der Tat fraglich. Als er 1961 das staatliche Anfechtungsrecht abschaffte, das die Nazis besonders exzessiv für ihre Rassenpolitik missbraucht hatten, wurde das damit begründet, "dass eine öffentliche Stelle, aus welchen Motiven auch immer, kein Recht auf einen Eingriff in die Familie haben sollte".

Missbräuchliche Vaterschaftsanerkenntnisse mit aufenthaltsrechtlichen Folgen sollten durch Sanktionen im Aufenthaltsrecht verhindert werden, nicht durch das Familienrecht. Dieses trifft nämlich vor allem das Kind. Dessen "Eltern" werden wahrscheinlich mit Hilfe  gut daran verdienender Schlepper immer Wege finden, um ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Aber vielleicht würden zumindest unschuldige Kinder nicht mehr als Mittel zu diesem Zweck missbraucht werden.

Der Autor Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz ist Notar in Regen und Zwiesel. Er hat sich wiederholt in Vorträgen und Veröffentlichungen dafür eingesetzt, dass Kinder nicht Objekt elterlicher Willkür werden dürfen.

Zitiervorschlag

Herbert Grziwotz, BVerfG prüft Vaterschaftsanfechtung bei Migranten: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6863 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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