Das BVerfG prüft, ob Behörden weiterhin nichteheliche Väter zum DNA-Test zwingen dürfen. Sie können falsche Vaterschaftsanerkennungen anfechten, die Migranten einen Aufenthaltstitel sichern. Karlsruhe soll entscheiden, ob das diskriminiert: Bei ehelichen Kindern gibt es keine Anfechtung - auch bei einer Scheinehe. Vor allem aber geht es doch um die Rechte der zum Objekt degradierten Kinder, meint Herbert Grziwotz.
Seit Juni 2008 kann neben dem Vater, der Mutter und dem Kind auch eine Behörde die Anerkennung der Vaterschaft anfechten. Die damals eingeführte Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sollte Missbrauchsfälle verhindern, in denen ein Mann, der tatsächlich nicht der Vater eines Kindes mit mindestens einem ausländischen Elternteil ist, zum Schein die Vaterschaft anerkennt.
Sinn und Zweck des Vaterwerdens: Entweder er oder die Mutter des Kindes können auf diesem Wege ein Aufenthaltsrecht erlangen, das Kind kann sogar deutscher Staatsangehöriger werden. Es liegt auf der Hand, dass dieser Vorteil durchaus ein geldwerter sein kann – und damit vor allem für so genannte Kioskväter, meist Sozialhilfeempfänger aus dem Suchtmilieu, von besonderem Interesse.
Die Möglichkeit der Behörden, die Vaterschaft in solchen Missbrauchsfällen unter bestimmten Voraussetzungen anzufechten, könnte bald Geschichte sein. Die Gerichtssprecherin des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Judith Blohm, bestätigte gegenüber der tageszeitung, dass das höchste deutsche Gericht möglicherweise noch im Laufe dieses Jahres über die Verfassungsmäßigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB entscheiden wird.
Nach einigen Instanzgerichten hat im Juni auch der Bundesgerichtshof (BGH) den Verfassungsrichtern die Frage vorgelegt, ob das behördliche Anfechtungsrecht verfassungsgemäß ist. Allerdings nicht etwa, weil die Ämter sich in innerfamiliäre Belange einmischen oder im Interesse der Kinder, die bei einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft ihre Staatsangehörigkeit und ihr soziales Netzwerk verlieren. Nach Ansicht des für das Familienrecht zuständigen XII. Senats wie auch der Untergerichte verstößt die Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB gegen die Pflicht, eheliche und nichteheliche Kinder gleich zu behandeln (BGH, Beschl. v. 27.06.2012, Az. XII ZR 90/10).
1998: Aufenthaltsrecht durch Vaterschaft: Win-Win-Situation, finanziell lukrativ
Seit dem Kindschaftsreformgesetz von 1998 sind nur eine Erklärung des Vaters und die Zustimmung der Mutter erforderlich, um eine Vaterschaft anzuerkennen. Die Richtigkeit der Erklärung wird nicht überprüft. Auch eine bewusst unrichtige Anerkennung ist also wirksam und führt zur rechtlichen Vaterschaft.
Ist Vater oder Mutter ausländischer Herkunft, erlangt die Mutter des Kindes oder der anerkennende Mann durch die Anerkennung einen Aufenthaltstitel. Erkennt ein deutscher Staatsbürger die Vaterschaft an, erhält das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft (§ 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz), die ausländische Mutter bekommt dann ein Aufenthaltsrecht (§ 28 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) und einen Anspruch auf Sozialleistungen, wenn sie selbst nicht für ihren Unterhalt aufkommen kann.
Ähnlich ist die Rechtslage für die Frau, wenn ein Ausländer mit einer gesicherten Aufenthaltserlaubnis die Vaterschaft für ein Kind einer Ausländerin ohne solche Aufenthaltserlaubnis anerkennt. Umgekehrt erhält auch ein ausländischer Mann ein Aufenthaltsrecht, wenn er die Vaterschaft für ein Kind einer Deutschen oder einer Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis anerkennt.
Der Aufenthaltstitel muss den Scheinvater nicht einmal etwas kosten: Ist der anerkennende Vater Hartz-IV-Bezieher, ist er zwar rechtlich zur Zahlung von Unterhalt für das Kind verpflichtet, aber bei ihm ist eben nichts zu holen.
Die Missbrauchsanfälligkeit liegt auf der Hand. Im Jahr 2008 gab es diverse Medienberichte über Asylbewerber, die "ihre" Kinder nie gesehen hatten und im Ausland lebende Deutsche, die fast gewerbsmäßig Vaterschaften anerkannte. Die Öffentlichkeit war empört, die Politik musste reagieren. Das Ergebnis ihrer Überlegungen war die Anfechtungsmöglichkeit für Behörden, die nun in Karlsruhe liegt.
Herbert Grziwotz, BVerfG prüft Vaterschaftsanfechtung bei Migranten: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6863 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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