Kopftuchverbot für Referendarinnen bestätigt: Ein Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt des Res­senti­ments

Gastbeitrag von Prof. Dr. Klaus F. Gärditz

27.02.2020

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot, bei der Wahrnehmung von Justizaufgaben ein islamisches Kopftuch zu tragen, bestätigt. Die Begründung der Entscheidung überzeugt Klaus F. Gärditz nicht.

Es gehört zu den großen Verdiensten des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die besten Traditionen des Berufsbeamtentums gegenwartsbezogenen revitalisiert und damit institutionelle Beharrungskräfte innerhalb der Staatsorganisation gestärkt zu haben, die Rechtsstaatlichkeit und Demokratie eine verlässliche Form geben. Es ist sicher kein Zufall, dass das derzeit anspruchsvollste wissenschaftliche Plädoyer für die Modernität des Berufsbeamtentums aus der Feder für des für das Beamtenrecht (und auch für den vorliegenden Fall) zuständigen Berichterstatters am Bundesverfassungsgericht, Andreas Voßkuhle, stammt. Der monografische Beitrag, der den Goldstandard einer Matrix des öffentlichen Dienstrechts im demokratischen Rechtsstaat markiert, findet sich als Kapitel "Personal" in Band III der "Grundlagen des Verwaltungsrechts". Mit dieser konstruktiven Linie, die gewachsene Institutionen durch fortwährende sanfte Modernisierung bewahrt, scheint es leider allmählich ein unverdientes Ende zu nehmen.

Im heute entschiedenen Fall wehrte sich eine hessische Rechtsreferendarin gegen die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende Beschränkung, als gläubige Muslimin bei der Ausübung von Hoheitsfunktionen aus religiösen Gründen kein Kopftuch tragen zu dürfen*. Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten blieb erfolglos, den Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte das Bundesverfassungsgericht bereits abgelehnt, weil die Betroffene ihren Referendardienst durch alternative Aufgabenzuweisung fortsetzen konnte. Nunmehr hat das Gericht ihre Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen (Beschluss des Zweiten Senats vom 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17). Die Entscheidung ist mit sieben zu einer Stimme ergangen. Der Richter Ulrich Maidowski hat ein umfangreiches Sondervotum abgegeben.

Eingriff in die Religionsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht legt zunächst zutreffend dar, dass eine Beschränkung religiös begründeter Bekleidungsvorschriften im Publikumsverkehr in die Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1-2 GG) eingreift. Es hält einen solchen Eingriff jedoch für gerechtfertigt. Nicht zu beanstanden ist, dass das Gericht hierzu die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die negative Religionsfreiheit Dritter bemüht. Eine neutral-distanzierte Amtsausübung gehörte schon immer zum Kern der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Damit können auch Anforderungen an die Darstellung von Amtlichkeit im Dienst gerechtfertigt werden. Für den Bereich der Justiz, die in besonderem Maße auch ikonografisch einen Gerechtigkeitsanspruch des Staates verkörpert, können damit sogar weitergehende Verhaltensanforderungen verbunden werden.

Das Gericht meint, dass aus "Sicht des objektiven Betrachters" das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Richterin oder eine Staatsanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden könne. Das ist ziemlich weit hergeholt und eine bewusste Absetzbewegung von der überzeugenden Rechtsprechung des Ersten Senats. Dass der Staat nur durch Personen handele und daher Neutralität an deren Verhalten zu messen sei, ist eine organisationsrechtliche Binsenweisheit, schließt aber eine Trennung von persönlichen und amtlichen Komponenten des Amtshandelns offenkundig nicht aus.

Objektive Betrachter oder Ressentiment?

Auch die weitere Begründung irritiert: Der Staat dürfe "Maßnahmen ergreifen, die die Neutralität der Justiz aus der Sichtweise eines objektiven Dritten unterstreichen sollen" (Rn. 92). Warum aber soll ein schlichtes Kopftuch, für dessen prozessadäquate Gestaltung gegebenenfalls Vorgaben gemacht werden könnten (weiß wie Bluse und Schal?), eine sozialkommunikative Neutralitätsgefährdung sein, obgleich auch das Gericht zutreffend davon ausgeht, dass Religiosität als solche kein Indiz für Voreingenommenheit ist (Rn. 99)? Und wer ist eigentlich der "objektive" Dritte, den der Senat hier beharrlich bemüht? Setzt Objektivität nicht gerade voraus, sich um ein angemessenes Verständnis für die legitimen religiösen Bedürfnisse einer Amtsträgerin zu bemühen? Der objektive Dritte ist letztlich wohl nur Chiffre für Ressentiments und unhinterfragte Normalitätsvorstellungen, die am Bundesverfassungsgericht selbst gepflegt werden. Für ein Gericht, dessen Rechtfertigung entscheidend auch darin besteht, in den Händen politischer Mehrheiten nicht immer gut aufgehobene Minderheitenrechte gegen Übergriffe zu schützen (wie Andreas Voßkuhle in einem Gastbeitrag in der FAZ gerade am 27. Februar 2020 betonte), ist das ein Armutszeugnis.

Provinzialismus für Säkularisten

Wenn der Senat in Fortführung eines aus dem Jahr 1965 stammenden Diktums (BVerfGE 19, 87, 216) betont, dass der Staat "Heimstatt aller Staatsbürger" (im Fall ging es eigentlich um eine Staatsbürgerin!) sein müsse, verwirklicht sich dies nicht durch Säuberung des öffentlichen Dienstes von sichtbaren Zeichen gelebter Religiosität. Das Gericht betont mit Recht, dass es die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erfordert, möglichst breites Vertrauen der Bevölkerung in die Neutralität der Justiz sicherzustellen.

Hat es eigentlich gemerkt, dass auch gläubige Musliminnen und Muslime Teile der Bevölkerung sind, denen der Staat als Heimstatt eine vertrauenswürdige Justiz schuldet? Die religionsverfassungsrechtliche Basisentscheidung gegen Laizismus und für pluralistische Vielfalt wird stillschweigend über den Haufen geworfen. An die Stelle eines bislang wohltuend die Handschrift des Senats prägenden – im besten Sinne: konservativen – Vertrauens in eine institutionell gebundene Alltagsvernunft tritt hier ein reaktionärer Progressivismus, dessen Unfähigkeit, in einer sich immer weiter säkularisierenden Gesellschaft auch einmal gelebte Religiosität auszuhalten, allenfalls eingefleischte DDR-Nostalgiker erfreuen kann. Hier spricht der verkrustete Provinzialismus der Berliner Republik, die sich Religiosität außerhalb privater Räume eigentlich nur noch als fremd gewordene Ruhestörung im Mausgrau angeblich bunter Säkularität vorstellen kann.

Berufsbeamtenethos in Differenz

Das Berufsbeamtentum ist gewiss als Institution geschützt, die sich nicht in einer Summe individueller Rechte von Beamtinnen und Beamten auflösen lässt. Zugang aller Menschen unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit ist jedoch Kern unseres republikanischen Amtsethos, das nicht auf Subsumptionsmaschinen und Technokraten setzt, sondern auf selbstbewusste Bürgerinnen und Bürger, die gerade in ihrer Unterschiedlichkeit gemeinsam Verantwortung für ihren Staat übernehmen.

Darin besteht auch der besondere überindividuelle Sinn des – vom Bundesverfassungsgericht überhaupt nicht ernst genommenen – Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG, der als individuelles Diskriminierungsverbot neben Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG eigentlich überflüssig wäre. Das besondere Gleichbehandlungsgebot beim Zugang zum öffentlichen Dienst schreibt Art. 136 Abs. 2 WRV fort, der über die Inkorporationsklausel des Art. 140 GG im Übrigen (doppelt genäht hält besser) ebenfalls Bestandteil des Grundgesetzes geworden ist, und prägt die Matrix, auf der ein rechtsstaatlicher öffentlicher Dienst gründet.

Bundesverfassungsgerichtsvertrauen?

Es gehört zu den großen Schwächen einer inzwischen dominanten politischen Kultur, zu sehr auf das Bundesverfassungsgericht zu vertrauen und dabei zu vernachlässigen, dass man zunächst einmal politisch für Überzeugungen streiten muss. Auf das Gericht, das unpopuläre Entscheidungen ohnehin nur selten getroffen hat, ist – dies zeigt dieser Fall – nur begrenzt Verlass, wenn es darauf ankommt.

Die Dienstverhältnisse der Referendarinnen, Richterinnen und Staatsanwältinnen werden freilich jenseits des – hier nicht einschlägigen – Bundesstatusrechts von den Ländern geregelt. Kein Land ist gezwungen, Verbote für religiöse Bekleidung zu erlassen (vgl. Rn. 101). In Zeiten zunehmend schärferen Wettbewerbs um Personal merken hoffentlich die justizpolitisch klügeren Länder, dass es ein Standortvorteil ist, hochqualifizierte Juristinnen – auch mit Kopftuch – abzuwerben. Mit der visuellen Gewöhnung wächst dann hoffentlich öffentliches Vertrauen; und das verstaubte dogmatische Kartenhaus des Zweiten Senats kollabiert.

Es ist eine im Duktus verstörende Entscheidung. Nimmt eigentlich niemand unter den Professorinnen und Professoren, die das Gericht längst gekapert haben, Anstoß daran, dass es hier um unsere Studentinnen geht? Dass deren Lebensentwürfe hier gerade kaltschnäuzig zur Makulatur gemacht werden? Oder sind Hörsäle als Begegnungsstätten gesellschaftlicher Vielfalt vielleicht einfach nicht der wichtigste Ort, an dem sich diejenigen aus Leidenschaft herumtreiben, die – aus welchen Gründen auch immer – gerne später einmal ans Bundesverfassungsgericht wollen? Irgendwann wird sich das Gericht wohl auch von dieser Entscheidung verabschieden, weil sie zu peinlich geworden ist. In der Regel geschieht dies dann nicht durch ehrliche Auseinandersetzung, sondern indem man die eigenen Fehlgriffe unter den Teppich kehrt. Was bleiben wird, ist ein leidenschaftliches und überzeugendes Sondervotum des Richters Maidowski. Diesem ist zu danken.

* Es hieß zunächst versehentlich "ein" Kopftuch statt "kein" Kopftuch, korrigiert am 23.6.2020

Zitiervorschlag

Kopftuchverbot für Referendarinnen bestätigt: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40511 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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