Das BSG hat am Donnerstag die umstrittene Frage geklärt, ob arbeitslose Unionsbürger Anspruch auf Sozialleistungen haben. Constanze Janda erklärt, wie Sozialzuwanderung vermieden, aber menschenrechtliche Verbürgungen gesichert werden sollen.
Der Fall "Alimanovic" wird die Gerichte noch eine Weile beschäftigen. Die Anfang der 1990er Jahre aus Bosnien-Herzegowina geflohene Frau, die inzwischen schwedische Staatsangehörige ist, lebt seit einigen Jahren mit ihren Kindern in Deutschland. Sie hielt sich und ihre Familie mit kleineren Jobs und Arbeitsgelegenheiten über Wasser, wurde dann aber arbeitslos. Ihr Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) blieb erfolglos. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH, Rs. C-67/14) im September festgestellt hatte, dass die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II verankerten Leistungsausschlüsse für neu zugezogene Unionsbürger und solche, die sich nur zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, europarechtskonform sind, hatte das Bundessozialgericht (BSG) erneut über den Fall zu entscheiden (B 4 AS 43/15 R).
Das Gericht würdigte den Fall nun unter verfassungsrechtlichen Aspekten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aus der Menschenwürdegarantie nach Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip nach 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz hergeleitet. Aufgrund dieser Rechtsprechung war der Gesetzgeber bereits dazu gezwungen, die Regelsätze der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Urt. v. 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09), aber auch des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) neu zu regeln (Urt. v. 18.07.2012, Az. 1 BvL 10/10), da diese evident unzureichend waren. In der Entscheidung zum AsylbLG hatte das BVerfG klargestellt, dass das Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz ein Menschenrecht ist, sich die Einstandspflicht des deutschen Sozialstaats also keineswegs auf die eigenen Staatsangehörigen beschränkt.
Existenzminimum auch ohne Aufenthaltsrecht
Das BSG nahm in der aktuellen Entscheidung zunächst die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Alimanovic auf und stellte klar, dass Unionsbürger, die über kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik verfügen, keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben. Ob das Aufenthaltsrecht besteht, ergibt sich aus den Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes (FreizügG/EU), ausnahmsweise auch aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das bloße Fehlen der formellen Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland führt aber keineswegs zum Entfallen jedweder sozialrechtlicher Leistungsrechte. Die Menschenwürde ist für jedermann im "Hier und Jetzt" zu sichern.
Das BSG urteilte daher, dass Personen ohne Aufenthaltsrecht zumindest Zugang zu den Leistungen der Sozialhilfe nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Nach § 23 Abs. 1 SGB XII kommt es für den Zugang zur Hilfe zum Lebensunterhalt, bei Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft und Pflege allein auf den tatsächlichen Aufenthalt an. Das BSG verneint zwar einen Rechtsanspruch, sondern stellt die Erbringung der Leistungen in das Ermessen des zuständigen Trägers. Das Ermessen sei aber wegen der grundrechtlichen Verbürgungen auf Null reduziert, wenn der Aufenthalt der betreffenden Person bereits verfestigt sei. Diese Verfestigung nimmt das BSG an, wenn der Aufenthalt schon länger als sechs Monate dauert. Damit hat Frau Alimanovic zwar noch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, ist ihrem Anliegen aber schon näher gekommen, denn das BSG hat den Fall an die Vorinstanz zurück verwiesen, die nun prüfen muss, ob sie im streitigen Zeitraum ein Aufenthaltsrecht hatte. Dieses kann sich womöglich daraus ergeben, dass zwei ihrer Kinder schulpflichtig sind.
Ab wann ist der Aufenthalt unrechtmäßig?
Nachdem die Debatte um die Sozialleistungsberechtigung von Unionsbürgern in der Vergangenheit vor allem unter europarechtlichen Gesichtspunkten geführt worden ist, rückt das BSG nun zu Recht die Grundrechte und das nationale Recht in den Mittelpunkt. Diese Vorgaben erlauben es nicht, Mittellose gleichsam sich selbst zu überlassen.
Offen gelassen hat das Gericht jedoch die Frage, ab wann der Aufenthalt eines Unionsbürgers als rechtswidrig anzusehen ist. Genügt hierfür das bloße Fehlen der Aufenthaltsberechtigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften im FreizügG/EU oder im Aufenthaltsrecht? Oder bedarf es nicht vielmehr erst der rechtskräftigen Feststellung der Rechtswidrigkeit durch die Ausländerbehörden?
Ist Hilfe zur Ausreise ausreichend?
Unklar bleibt ferner, warum das BSG in § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII lediglich eine Ermessensleistung gesehen hat. Der Wortlaut der Norm ("... ist Hilfe zum Lebensunterhalt ... zu leisten") deutet auf eine Pflichtleistung hin. Nur soweit darüber hinaus Sozialhilfebedarf besteht, eröffnet § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII dem zuständigen Träger einen Entscheidungsspielraum.
Genau genommen kann sich das Ermessen nicht auf das "Ob", sondern nur auf das "Wie" der Hilfegewährung beziehen – umfasst diese tatsächlich die Sicherung des Lebensbedarfs oder lediglich die Übernahme der Kosten für die Rückkehr in den Herkunftsstaat? Dass die Rückkehr in einen anderen EU-Mitgliedstaat möglich und zumutbar ist, darf indes nicht unterstellt, sondern muss im Einzelfall geprüft werden.
BSG zu Sozialleistungen für EU-Bürger: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17761 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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