Nach dem Brexit-Referendum: Exit auch aus der bri­ti­schen Limited?

von Prof. Dr. Tim Drygala

05.07.2016

Nach dem Referendum sehen manche die britische Limited und PLC mit Sitz in Deutschland bedroht. Eine reale Gefahr - oder ist der Rat zum Rechtsformwechsel Alarmismus, von Gebühreninteresse getrieben? Antworten von Tim Drygala.

Viele Wirtschaftskanzleien informieren dieser Tage ihre Mandanten darüber, dass sie jederzeit gern zur Verfügung stehen, um über die Folgen des Brexit-Referendums in der vergangenen Woche zu beraten. Ein beliebtes Thema dabei: Was wird aus den Unternehmen, die sich in der Rechtsform der Limited oder der Public Limited Company (PLC) organisiert haben?

Manches davon darf man als gute PR-Arbeit bezeichnen, denn akuter Handlungsbedarf besteht derzeit nicht. Aber schon mittelfristig könnte es sehr wohl gute Gründe geben, in eine inländische Rechtsform zu wechseln.

Entfiele die EU-Niederlassungsfreiheit, wäre die Sitztheorie wieder anwendbar; mit einem Verwaltungssitz in Deutschland gäbe es keine Anerkennung mehr als ausländische Gesellschaft in der Rechtsform der Limited.  Rechtsfolge wäre die Umqualifizierung in eine deutsche Rechtsform, allerdings nur als Personengesellschaft. Den betroffenen Gesellschaften droht damit im schlimmsten Fall wenigstens nicht die Gefahr der sofortigen Hinrichtung. Aber der Verlust der Haftungsbeschränkung steht ebenso im Raum wie der der Börsenzulassung bei der PLC.

Nach dem Wirksamwerden des Austritts entfallen außerdem die Erleichterungen des Europäischen Rechts zur Fusion und zum grenzüberschreitenden Formwechsel; zudem ist die Steuerneutralität der Umwandlung nicht mehr gewährleistet. Auch wenn kein Grund zu Panik besteht: Man sollte den Fortgang der Austrittsverhandlungen mit Großbritannien zumindest genau verfolgen.

Keine Limited ohne Niederlassungsfreiheit

Wenn die Limited den Schutz der Niederlassungsfreiheit verliert, wäre die Sitztheorie wieder anwendbar. Deutschland hat bei der Anerkennung von Auslandsgesellschaften den Übergang von der Sitz- zur Gründungstheorie nie endgültig vollzogen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Sitztheorie, die von einem Unternehmen mit Verwaltungssitz in Deutschland die Wahl einer deutschen Rechtsform verlangt, nur europarechtlich überlagert.

Nur für diejenigen Unternehmen also, welche in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig sind, gilt die Gründungstheorie, nach der eine ausländische Rechtsform mit diesem Status anerkannt werden muss, wenn sie ihren Verwaltungssitz im Inland hat. Auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU ist  nach wie vor die Sitztheorie anwendbar (BGH, Urt. v. 27.10.2008, Az. II ZR 290/07 - Trabrennbahn), es gibt also keine allgemeine Anerkennung aller ausländischen Gesellschaften in ihrer jeweiligen Rechtsform.

Eine Änderung dieser Rechtslage ist unwahrscheinlich. Der Gebrauch ausländischer Rechtsformen steht von Gewerkschaftsseite her unter dem Verdacht, die Flucht aus der Mitbestimmung zu begünstigen. Dieses Argument hat bisher stets ausgereicht, um den Gesetzgeber vom Handeln abzuhalten. Daran dürfte auch der Brexit nichts ändern. Die Gesellschaft bliebe allerdings rechtsfähig, eine Behandlung als rechtliches Nullum wird heute nicht mehr vertreten. So würde die die Limited wohl als Personengesellschaft nach deutschem Recht eingestuft. 

Und während der Verhandlungsphase? 

Allerdings besteht der "Brexit" bisher nur aus einem Volksentscheid. Zum Austritt aus der EU bedarf es einer Absichtserklärung der britischen Regierung nach Art. 50 EU-Vertrag. Diese Erklärung ist aufgrund der momentanen politischen Wirren in Großbritannien bisher nicht erfolgt, und es ist auch nicht allzu bald mit ihr zu rechnen.

Danach folgt die zweijährige Verhandlungsphase über die näheren Umstände des Ausscheidens. Es mag in dieser Zwischenphase europarechtlich zweifelhaft sein, ob Großbritannien noch volle Mitentscheidungsrechte in den Organen der EU hat. Dass seine Bürger sich in dieser Zeit nicht mehr auf die Grundfreiheiten der Verträge berufen könnten, wäre aber unvertretbar, da es den vollständigen Austritt vorwegnähme.

Daher können sich auch Gesellschaften britischer Rechtsform während der Verhandlungen weiterhin auf Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berufen. Aus der Niederlassungsfreiheit folgt zugleich, dass die Neugründung von Ltd. und PLC mit Verwaltungssitz in Deutschland weiter möglich ist und von den deutschen Gerichten akzeptiert werden muss.

Zitiervorschlag

Nach dem Brexit-Referendum: . In: Legal Tribune Online, 05.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19883 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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