Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums soll die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichstellen. Trotz über 40 vorgesehener Änderungen in diversen Gesetzen bringt der Entwurf aber nicht nur keine echte Gleichberechtigung, sondern macht sogar noch deutlicher, wo es weiterhin hakt, meint Herbert Grziwotz.
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz(BMJ) zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner soll zu einer sichtbaren Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner mit der Ehe beitragen. Vor allem in Vorschriften des Zivil- und Verfahrensrechts werden Ehe und Lebenspartnerschaft unterschiedlich behandelt werden, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich wäre.
Das Ministerium beabsichtigt 40 Änderungen. Sie reichen vom Bundesvertriebenengesetz über die Zivilprozessordnung, das Bürgerliche Gesetzbuch bis zum Sprengstoffgesetz und zur Höfeordnung. Der Entwurf selbst bezeichnet die Änderungen als eher redaktioneller Art und ohne gravierende praktische Auswirkungen. An die Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaften wagt das BMJ sich ebenso wenig heran wie an ihre Rechte, nicht leibliche Kinder zu adoptieren.
Mehr Schutz bei Tod und Ende der Partnerschaft Zu einer gewissen Gleichstellung kommt es in Rechtsbereichen, in denen aus Angst vor einer vielleicht vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angenommenen Vorrangstellung der Ehe die eingetragene Lebenspartnerschaft bei ihrer Einführung in einzelnen Punkten schlechter gestellt wurde.
So soll nach dem Willen des BMJ im Mietrecht der eingetragene Lebenspartner, der nicht Mitmieter einer Wohnung ist, wie ein Ehegatte das Mietverhältnis allein fortführen, wenn der Mieter verstorben ist. Bisher war das nur gemeinsam mit den im Haushalt lebenden Kindern des Verstorbenen möglich.
Auch die beschränkte Pfändbarkeit des Zugewinnausgleichs bei Beendigung der Lebenspartnerschaft wird derjenigen des Ehegatten angeglichen. Damit kann der Anspruch eines Lebenspartners auf Ausgleich des Zugewinns künftig nur gepfändet werden, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
Mehr Rechte bei gemeinsamen Kindern, aber dafür keine Polygamie
Auch wenn ein Lebenspartner die Teilungsversteigerung eines gemeinsames Grundstück betreibt, soll der andere zukünftig geschützt werden. Über eine Änderung des § 180 Abs. 3 Zwangsvollstreckungsgesetz. soll er wie ein Ehegatte die Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Familienheims vorübergehend verhindern können, wenn er mit einem gemeinschaftlichen Kind in der Immobilie wohnt, dessen Wohl andernfalls ernsthaft gefährdet wäre.
Wie heterosexuelle Eltern sollen nach dem Willen von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) a auch eingetragene Lebenspartner ihren Kindern eine Ausstattung gewähren können, die auch dann, wenn sie ins Pflegeheim müssen, nicht dem Schenkungswiderruf unterliegt und zudem keine Pflichtteilsansprüche anderer Erben auslöst.
Aber mit der geplanten Anpassung sind nicht nur Segnungen verbunden. Weil bekanntlich alles im Leben Vor- und Nachteile hat, werden Lebenspartner, die in doppelter Lebenspartnerschaft leben, künftig wegen Polygamie bestraft.
Herbert Grziwotz, BMJ will Lebenspartnerschaft gleichstellen: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6921 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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