1.500 Abmahnungen pro Jahr bringen der DUH Millionenbeträge ein. Das sei aber nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie jedenfalls auch Verbraucherinteressen damit durchsetze, so der BGH. Von Thomas Lennarz und Christian Piroutek.
Ist die Geschäftstätigkeit der Deutschen Umwelthilfe (DUH) rechtsmissbräuchlich? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in einem richtungsweisenden Urteil verneint (Urt. v. 04.07.2019, Az. I ZR 149/18).
Bei der DUH dürfte das Urteil für Erleichterung gesorgt haben, denn eine Niederlage hätte wohl das Aus für ihr bisheriges Geschäftsmodell bedeutet. Das Urteil des BGH stellt nun vorerst klar, dass die DUH ihre Abmahntätigkeiten fortführen kann.
Kritik am Abmahngebahren der DUH
Die DUH steht seit geraumer Zeit mit Kampagnen und Gerichtsverfahren zur Durchsetzung von Diesel-Fahrverboten im Fokus der Öffentlichkeit. Weniger Beachtung findet die parallel dazu betriebene Abmahntätigkeit. So mahnt die DUH jedes Jahr rund 1.500 Wettbewerbsverstöße ab und erzielt mit diesen Abmahnprozessen Millionenbeträge zur Finanzierung ihrer Tätigkeit. Möglich ist dies, weil die DUH vom Bundesamt für Justiz als anerkannter Verbraucherschutzverband geführt wird und daher über eine besondere Klagebefugnis verfügt.
Ein Autohändler wehrte sich nun gegen eine solche Abmahnung seitens der DUH vor dem BGH. Er argumentierte, dass die Tätigkeit der DUH unzulässig sei, weil sie mit ihren zahlreichen Abmahnungen nicht Verbraucherinteressen schütze, sondern in erster Linie Gewinnerzielungsabsichten verfolge. Nach Auffassung des Autohändlers ist der Verbraucherschutz dabei nur der Deckmantel für ansonsten unzulässige wirtschaftliche Ziele des Verbandes.
Diesen Einwand hat der BGH mit seinem Urteil vom Donnerstag zurückgewiesen. Die Entscheidung ist insbesondere auch deswegen interessant, als sich weiterhin hartnäckig das Gerücht hält, dass der Gesetzgeber die DUH bei der Einführung der Musterfeststellungsklage im vergangenen Jahr bewusst von der Klageberechtigung ausschließen wollte. Jedenfalls für Unterlassungsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz erteilt der BGH dem Geschäftsmodell der DUH mit der vorliegenden Entscheidung seinen Segen.
Das Verfahren, das in den Vorinstanzen vor dem Landgericht (LG) bzw. Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart geführt wurde, gab interessante Einblicke in das Innenleben und die Geschäftspraktiken des Vereins.
Kontroverse Verbindung zu Toyota
So stand u.a. die kontrovers diskutierte Verbindung der DUH zu Toyota im Fokus des Verfahrens. Wie bereits aus der Presse bekannt war, ist Toyota einer der größten Geldgeber der DUH und zahlte in den Jahren 2004 bis 2017 rund eine Million Euro an Sponsoring und Spenden an die DUH. Der BGH sah hierin wie die Vorinstanzen aber keinen die Klagebefugnis ausschließenden Interessenkonflikt. Es sei insbesondere nicht feststellbar, dass Toyota von den Kampagnen der DUH ausgenommen wurde, um den eigenen Geldgeber nicht zu behelligen. Zwischenzeitlich hat Toyota die Förderung der DUH beendet.
Ebenso sieht der BGH in der Tätigkeit der DUH und insbesondere in dessen Abmahntätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht. Zwar erzielte die DUH in den Jahren 2015 und 2016 aus ihrer "Marktüberwachungsarbeit", wie sie es in den Bilanzen aufführt, jeweils Erträge von rund 2,5 Millionen Euro. Allein aus der Anzahl von Abmahnungen und Unterlassungsklagen sowie den hiermit erzielten Überschüssen lasse sich ein Rechtsmissbrauch jedoch nicht begründen, entschieden die Karlsruher Richter. Denn ansonsten wäre die DUH gezwungen, ihre Marktüberwachungstätigkeiten nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen oder erwirkter Vertragsstrafen einzustellen, sobald sie Überschüsse erwirtschafte. Dies liefe dem Ziel einer effektiven Durchsetzung von Verbraucherrechten entgegen, so der BGH.
Hohe Geschäftsführergehälter als Indiz für Rechtsmissbräuchlichkeit?
Gegenstand des Verfahrens war auch das Einkommen von Jürgen Resch, dem Geschäftsführer der DUH. Nach den Ausführungen des OLG Stuttgart in der Berufungsinstanz liegen die Gehälter von Resch und seinem Co-Geschäftsführer deutlich oberhalb der Gehälter, die bei gemeinnützigen Organisationen üblicherweise gezahlt werden. Die Honorare seien zwar nicht höher als die Geschäftsführergehälter anderer Umweltorganisationen, wie etwa denen des NABU oder denen der WWF Deutschland. Diese Organisationen seien jedoch deutlich größer und verfügten über ungleich höhere Bilanzsummen, Mitgliederzahlen und zu betreuende Spender und Angestellte.
Es sei daher "nicht erklärbar", wie das hohe Geschäftsführergehalt mit der Konzeption der DUH in Einklang zu bringen ist und auch nicht, weshalb der DUH eine Entlohnung in dieser Größenordnung für gleich zwei Geschäftsführer parallel zweckmäßig erscheint, so das OLG. Allerdings genüge dies nicht, hieraus einen Rechtsmissbrauch der Tätigkeit der DUH bzw. eine Gewinnerzielungsabsicht abzuleiten. Nach Auffassung der Vorinstanz entspricht die DUH auch insoweit "nicht einem Abmahnverein alter Prägung", der dazu bestimmt war, dem Initiator aus der Abmahnung ein möglichst hohes Einkommen zu sichern.
Dies sah der BGH nun im Ergebnis genauso. Nach Auffassung der Karlsruher Richter ergibt sich aus der Höhe der Geschäftsführervergütung keine den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründende Gewinnerzielungsabsicht, da die Gehälter nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtausgaben der DUH ausmachten.
Der beklagte Autohändler warf vor diesem Hintergrund die Frage auf, inwieweit die DUH überhaupt zu den Verbänden zu rechnen ist, die im Verbraucherinteresse klagebefugt sind. Wie die Vorinstanzen hatte auch der BGH jedoch keinen Zweifel daran, dass die DUH jedenfalls auch Verbraucherschutzinteressen vertritt und daher letztlich zu Recht als qualifizierte Einrichtung beim Bundesamt für Justiz geführt wird und klagebefugt ist.
Klagebefugnis als Nadelöhr für Verbraucherverbandsklagen
Das Urteil des BGH ist für die DUH von weitreichender Bedeutung. Hätte der BGH das Vorgehen der DUH als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, wäre ihre weitere Tätigkeit im bisherigen Umfang kaum mehr möglich gewesen. So wird aber auch in Zukunft mit weiteren öffentlichkeitswirksamen Abmahnungen seitens der DUH zu rechnen sein.
Das Verfahren zeigt zudem deutlich das bestehende Spannungsverhältnis, in dem sich der Gesetzgeber bei der Gestaltung von Verbraucherverbands- und -sammelklagen bewegt. So geht es – wie zuletzt bei der Einführung der Musterfeststellungsklage – einerseits um die effektive Durchsetzung von Verbraucherrechten, die nach wie vor durch ein "rationales Desinteresse" erschwert sei, das es zu überwinden gelte. Andererseits sollen Unternehmen vor missbräuchlichen Klagen geschützt werden.
Die sachgerechte Auflösung dieses Spannungsverhältnisses dürfte den Gesetzgeber – insbesondere vor dem Hintergrund der bisher nur langsam Fahrt aufnehmenden Musterfeststellungsklage und der bereits am Horizont erkennbaren EU-Verbrauchersammelklage – weiter beschäftigen. Denn die vergleichsweise restriktive Regelung der Klagebefugnis bei der Musterfeststellungsklage erwies sich bei den bis dato geführten Musterverfahren durchaus als Nadelöhr und dürfte ein Grund für die bislang nur verhaltene Inanspruchnahme dieser neuen Klage sein.
Der Autor Dr. Thomas Lennarz ist Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland.
Der Autor Dr. Christian Piroutek, LL.M. ist ebenfalls als Rechtsanwalt für CMS tätig.
BGH zu Abmahnungen durch Verbraucherschützer: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36279 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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