BGH bestätigt Rückforderung von EEG-Vergütung: Ent­täu­schung für die Erneu­er­baren-Branche

von Dr. Daniel Breuer

06.07.2017

Netzbetreiber müssen die Förderung nach EEG zurückverlangen, wenn Anlagenbetreiber gegen Meldepflichten verstoßen. Das hat der BGH gestern entschieden und damit eine Präzedenz für viele noch laufende Verfahren gesetzt. Von Daniel Breuer.

Netzbetreiber haben einen Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), wenn die Betreiber entsprechender Anlagen die vorgeschriebene Meldung bei der Bundesnetzagentur unterlassen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch und bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen (Urt. v. 05.07.2017, Az. VIII ZR 147/16).

Der vom Netzbetreiber verklagte Landwirt betreibt auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Dachanlage, die er im Frühjahr 2012 in Betrieb nahm. Entgegen seiner Angaben auf dem Melde-Formblatt des Netzbetreibers meldete er die Anlage aber nicht wie gesetzlich vorgeschrieben bei der Bundesnetzagentur an, sondern holte die Meldung erst im November 2014 nach. Daraufhin forderte der Netzbetreiber vom Landwirt EEG-Förderung in Höhe von 45.538,55 Euro zurück.

Rein dogmatisch ist es das erwartete Ergebnis: Der beklagte Anlagenbetreiber hat zwar sämtliche Register gezogen. Am Ende steht jedoch eine Entscheidung des Wortlauts.

Steigende Anforderungen an EEG-Anlagen-Betreiber

Wer seit nach dem 31. Dezember 2011 eine EEG-Anlage in Deutschland in Betrieb nimmt, muss dies nicht nur mit dem Netzbetreiber abstimmen, sondern gemeinsam mit einer Vielzahl weiterer Angaben auch der Bundesnetzagentur beziehungsweise dem Anlagenregister und künftig dem Marktstammdatenregister melden. Dies ist gesetzlich eindeutig wie sinnvoll, um die gewünschte Transparenz zu erlangen und den Ausbau und die Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland ermitteln zu können.

Wie der BGH nun wenig überraschend – und wie schon die Vorinstanzen – feststellt, greifen die gesetzlichen Sanktionen, wenn die gesetzlichen Pflichten nicht eingehalten werden. Soweit, so eindeutig. Bemerkenswert sind hingegen folgende Feststellungen der Gerichte:

Ein Verstoß gegen Meldepflichten führt nach dem hinreichend eindeutigen Wortlaut nicht lediglich zu einer Aussetzung der Fälligkeit, sondern zu einer vorübergehenden, für den Zeitraum der Nichtmeldung jedoch endgültigen Verringerung der EEG-Förderung. Eine Heilung durch Nachmeldung ist nur für die Zukunft möglich.

EEG-Förderung vor Missbrauch schützen

Losgelöst von der Frage einer konkreten Pflichtverletzung des Netzbetreibers nahm die Berufungsinstanz ein "Aufrechnungsverbot kraft Natur der Sache" an. Zwischen Ansprüchen aus individueller Pflichtverletzung und den Rückforderungsansprüchen könne keine Aufrechnungslage bestehen. Bereicherungsrechtliche Gegenansprüche des Anlagenbetreibers aufgrund der Überlassung "kostenlosen" Stroms scheiden nach Auffassung der Berufungsinstanz bereits aufgrund der gesetzlichen Sanktion aus.

Eine Rückforderung steht nach zutreffender Ansicht nun auch des BGH nicht unter dem Vorbehalt einer vorgelagerten Rückforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber. Zwar sind die vier Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland für die gesamte Abwicklung und Umlage der Kosten der EEG-Förderung verantwortlich und nach dem EEG ebenso verpflichtet, gegenüber den Verteilnetzbetreibern zu Unrecht erstattete EEG-Förderung zurückzuverlangen. Jedoch würde die von dem beklagten Anlagenbetreiber verlangte vorherige Rückforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber als Vo-raussetzung einer Rückforderung im Verhältnis Verteilnetzbetreiber zu Anlagenbetreiber – auch nach Würdigung des BGH – eindeutig dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, im Rahmen der Rückforderungsfristen alles zu unternehmen, um die EEG-Umlage zu entlasten.

Zu der in den Vorinstanzen uneinheitlich entschiedenen dogmatischen Einordnung der spezialgesetzlichen Rückforderungsvorschriften des EEG zum allgemeinen Bereicherungsrecht scheint der BGH - wie bereits die Berufungsinstanz - von einem Vorrang des EEG auszugehen.

Zitiervorschlag

BGH bestätigt Rückforderung von EEG-Vergütung: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23386 (abgerufen am: 07.11.2024 )

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