BGH zu unlauterer Werbung durch Facebook: Der spam­mende Freun­de­finder

von Arno Lampmann

15.01.2016

Auf Wunsch durchsucht Facebook die E-Mail-Adressbücher seiner Nutzer, um Freunde zu finden, die gleichfalls Teil des Netzwerks sind. Die übrigen darf es aber nicht ungefragt mit Werbung belästigen, entschied nun auch der BGH. Von Arno Lampmann.

"Eine Welt. Facebook sollte über alle staatlichen und geographischen Grenzen hinweg für jeden in der Welt verfügbar sein." So lautet Ziffer 10 der Facebook-Grundsätze.

Um diesem Ziel gerecht zu werden, unterstützt Facebook seine Mitglieder tatkräftig dabei, sich mit Freunden und Bekannten auf der Plattform zu vernetzen. Dazu dient die Funktion "Freunde finden", mittels derer Facebooknutzer die bei sich gespeicherten E-Mail-Adressen in den Datenbestand von Facebook importieren können. Diese Adressen verwendet Facebook dazu, den Adressaten "Einladungen" per E-Mail zuzusenden und sie im Namen der Völkerverständigung und des Mitglieds aufzufordern, sich ebenfalls auf der Plattform zu registrieren. Nicht unerwünschter Nebeneffekt dieses Services ist natürlich eine äußerst effektive, weil personalisierte und zielgruppengenaue sowie automatische und kostenlose Werbung für Facebook. Für eben diese Werbung gibt es jedoch strenge Verhaltensregeln, die Facebook bis zu einer – zwischenzeitlich umgesetzten – Änderung der Funktion nicht beachtet hatte.

Den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) störte einerseits, dass die Nutzer bei der Registrierung im Jahr 2010 zwar auf den "Freundefinder" hingewiesen wurden, aber nicht über den Nutzungsumfang der von ihnen importierten E-Mail-Adressen. Andererseits hielt er die daraufhin an Nichtmitglieder versandten E-Mails für belästigende und daher unlautere Werbung ("Spam"). Der vzbv nahm Facebook nach erfolgloser Abmahnung unter anderem deswegen gerichtlich vor dem Landgericht Berlin in Anspruch und klagte auf Unterlassung.

Im Ergebnis zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschied(Az. I ZR 65/14), nachdem zuvor bereits das Landgericht (LG) Berlin der Klage stattgeben (Urt. v. 06.03.2012, Az. 16 O 551/10) und das Kammergericht (KG) Berlin die von Facebook eingelegte Berufung zurückgewiesen hatte. (Urt. v. 24.01.2014, Az. 5 U 42/12).

Einladungs-E-Mails waren unlautere Werbung

Der BGH befand, dass die Einladungs-E-Mails von Facebook an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt hatten, eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen.

Facebook hatte sich bereits in den Vorinstanzen mit dem Argument verteidigt, dass die E-Mail-Empfänger nicht von der Plattform, sondern von dem "Freunde findenden" Mitglied ausgewählt worden seien, die Werbe-E-Mail somit gar keine Werbung im Rechtssinne sei. Das KG hatte dies unter Hinweis auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2013 nicht gelten lassen. Ausschlaggebend sei nicht, dass die Auswahl der E-Mail-Empfänger auf dem Willen eines Dritten beruhe (aA OLG Nürnberg, 25.10.2005, Az. 3 U 1084/05). Entscheidend sei vielmehr allein das Ziel, welches die Beklagte mit der Empfehlungsfunktion erreichen wolle (BGH, Urt. v. 12.09.2013, Az. I ZR 208/12). Dies sei aber nun einmal die Aufmerksamkeit weiterer potentieller Facebookmitglieder.

Das KG hatte angenommen, dass sich die E-Mails auch aus Sicht der Empfänger nicht als Nachrichten von Facebook, sondern als solche des jeweiligen Mitglieds darstellten, was gegen eine Werbung des Unternehmens sprechen könnte. Im Falle des "Freundefinders" seien die Mitglieder aber darüber getäuscht worden seien, dass von der Funktion nicht nur nach Freunden auf Facebook gesucht, sondern auch Verwandte, Freunde und Bekannte außerhalb des Netzwerks angeschrieben würden. Das KG spricht insofern sogar von einem Missbrauch der sich registrierenden Nutzer als Mittel zum Werbezweck.

Der BGH geht offenbar davon aus, dass die Einladungs-E-Mails vom Empfänger nicht als private Mitteilung des Facebooknutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden wurden und somit der Tatbestand bereits ohne Weiteres erfüllt war.

Informationen zum "Freundefinder" waren irreführend

Der BGH pflichtete dem Kammergericht im Ergebnis auch in Bezug auf die Gestaltung des "Freundefinders" gegenüber den Nutzern bei. Die Angaben, die Facebook im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion "Freunde finden" gemacht hatte, seien gem. § 5 UWG irreführend gewesen, weil damit über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht worden sei.

Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis "Sind deine Freunde schon bei Facebook?" habe nämlich nicht darüber aufgeklärt, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten zur Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen verwendet werden würde, die noch nicht bei Facebook registriert sind. Das Unternehmen hatte zwar offenbar weitere Informationen unter einem Link mit dem Text "Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert" hinterlegt. Diese führten aber bereits deswegen aus der Irreführung nicht heraus, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt war.

Bereits das Kammergericht hatte entschieden, dass die Verlinkung allenfalls auf einen Hinweis zur Datensicherheit schließen lasse, nicht aber auf Angaben zu weitergehenden Zwecken der beabsichtigten Suche. Der Verbraucher habe daher schon keinen Anlass, diesen Link zu betätigen. Darüber hinaus war auch dort keine hinreichend deutliche Information zu einer Einladung per E-Mail solcher Freunde, die noch nicht Nutzer von Facebook sind, enthalten.

Rechtswegerschöpfung als Abschreckungsmittel?

Die Rechtslage bei unverlangt versandten E-Mails ist streng. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verbietet diese Art der Werbung unabhängig von deren Inhalt oder Nützlichkeit wegen ihres hohen Belästigungspotentials. Die bereits vom KG zitierte BGH-Entscheidung aus 2013 ist eindeutig. Die Informationen zum "Freundefinder" waren offensichtlich mangelhaft, wenn nicht - wie schon das KG in seinem Urteil an mehreren Stellen andeutet - sogar absichtlich undeutlich gehalten.

Die Hartnäckigkeit, mit der Facebook seine Rechtsauffassung durch die Instanzen vertreten hat, ist daher kaum nachvollziehbar. Vermutlich gehört die volle Ausschöpfung des Rechtswegs dort, ähnlich wie bei Google, Amazon, eBay und weiteren US-amerikanischen Plattformen, zur Unternehmenspolitik, um potentielle Anspruchsteller bereits durch das dadurch entstehende Kostenrisiko abzuschrecken.

Wie der vzbv mitteilt, hat Facebook seit Klageerhebung zwar einige Änderungen am "Freundefinder" vorgenommen, jedoch nicht alle Vorgaben der Gerichte umgesetzt. Dazu war es bisher mangels Rechtskraft der Entscheidungen auch nicht verpflichtet. Das ändert sich jetzt. Bei Nichtbeachtung drohen nunmehr empfindliche Ordnungsgelder.

Der Autor Arno Lampmann ist Partner der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in Köln. Er ist spezialisiert auf das Urheber- und Wettbewerbsrecht.

Zitiervorschlag

Arno Lampmann, BGH zu unlauterer Werbung durch Facebook: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18151 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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