Schönheitsreparaturen im Mietrecht: Ist geteiltes Leid halbes Leid?
Ja, es gibt sie immer noch, die oft fast quälend kleinteiligen höchstrichterlichen Entscheidungen zum Thema Schönheitsreparaturen des Wohnraummieters. Doch diese hier war anders: Im Juli entschied der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat, dass langjährige Mieter, die ihre Wohnung in unrenoviertem Zustand bezogen haben, ihren Vermieter zum Renovieren verpflichten können, sich aber – in der Regel hälftig - an den Kosten beteiligen müssen.
Es ging um zwei Mieter aus Berlin, die 1992 und 2002 in ihre Wohnungen eingezogen waren. Seitdem hatte niemand dort Renovierungen durchgeführt, der Zustand der Wohnungen hatte sich seit dem Bezug deutlich verschlechtert. Die Wohnungen sind, auch wenn sie bei Einzug unrenoviert waren, also abgewohnter als zu Beginn. Würde der Vermieter renovieren, wäre ihr Zustand wiederum um einiges besser als am Anfang des Mietverhältnisses.
Seine Kompromisslösung stützte der Senat auf Treu und Glauben, § 242 Bürgerliches Gesetzbuch. Was wohl als salomonisches Urteil gedacht war, ruft seitdem bei Mietrechtlern auf Mieter- wie Vermieterseite eher Verwirrung hervor. Und die Mietrechtsszene fragt sich (an-)gespannt, ob diese Argumentation auch auf Gewerbemieten übertragen werden könnte.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43829 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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