Doppelschlag: Das Zensurheberrecht und was das Sampling darf
Wichtiges gab es 2020 vom BGH auch im Bereich Urheberrecht - und das am selben Tag gleich in mehrfacher Hinsicht.
Den seit 20 Jahren laufenden Rechtsstreit über ein Sampling einer Sequenz aus dem Kraftwerk-Klassiker "Metall auf Metall" durch den Hip-Hop-Produzenten Moses Pelham verwies der BGH im April 2020 erneut zur Weiterverhandlung zum OLG Hamburg zurück. Fest steht aber, dass es für die Frage der Vervielfältigung auf die Wiedererkennbarkeit des Audioschnipsels ankommt – und dass - eine Vervielfältigung einmal festgestellt - seit der europäischen Harmonisierung im Jahr 2002 auch in Deutschland kein Raum mehr bleibt für eine freie Benutzung gemäß § 24 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhR).
Der zweite Fall, über den der BGH entschied, befasste sich mit den Afghanistan-Papieren. Für Kritiker dieser staatlichen Praxis allerdings lief er unter dem Stichwort "Zensurheberrecht".
In dem Rechtsstreit berief sich die Bundesregierung auf das Urheberrecht, um sich gegen die Veröffentlichung von Bundeswehrdokumenten durch die Westdeutsche Allgemein Zeitung (WAZ) zu wehren. Bei den Papieren handelte es sich um als Verschlusssache eingestufte Parlamentsunterrichtungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, an die die Journalisten auf ungeklärte Art gekommen waren. Weil Soldaten der Bundeswehr die Lageberichte verfasst hätten, verstoße eine Veröffentlichung gegen deren Urheberrecht, so das Argument.
Der BGH aber sah in den Begleittexten der WAZ eine journalistische Auseinandersetzung und die Veröffentlichung damit als Berichterstattung über Tagesereignisse von § 50 UrhG gedeckt. Der I. Zivilsenat führt weiter aus, dass das Urheberrecht nicht dazu gedacht sei, staatliche Geheimhaltungsinteressen zu erfüllen. Solche würden bereits durch andere Vorschriften wie etwa § 93 Strafgesetzbuch geschützt.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43829 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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