RA-Kammer darf Mandant über Versicherung informieren: Nur Querulanten kann die Auskunft verweigert werden

von Martin W. Huff

04.12.2012

Rechtsanwälte müssen sich versichern, ansonsten verlieren sie ihre Zulassung. Nicht immer möchten sie ihren Mandanten aber mitteilen, wo sie versichert sind – niemand soll vom möglichen Haftungsfall erfahren. Dass ein Mandant im Zweifel aber auch die Kammer um Auskunft bitten kann, stellte der BGH nun klar. Ein Urteil, das auch die Versicherungen freuen wird, meint Martin W. Huff.

Manchmal streiten nicht nur die Parteien untereinander, sondern auch der Mandant mit seinem eigenen Anwalt. Hat letzterer tatsächlich etwas falsch gemacht und einen Schaden verursacht, greift die Haftpflichtversicherung, die jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt mindestens in Höhe von 250.000 Euro für je vier Versicherungsfälle im Jahr abschließen muss, § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Viele Rechtsanwälte versichern sich mit deutlich höheren Summen, um im Schadensfall nicht mit dem persönlichen Vermögen haften zu müssen. Gerät ein Mandanten in Konflikt mit seinem Rechtsbeistand, kann es für ihn durchaus interessant sein, wer die Versicherung ist, um diese zum Tätigwerden aufzufordern. Allerdings gibt es einige Anwälte, die verhindern möchten, dass ihre Versicherung von einer Auseinandersetzung mit dem Mandanten erfährt.

Mandanten müssen über Versicherung informiert werden

Seit Mai 2010 müssen Anwälte ihren Mandanten mitteilen, dass und wo sie aktuell eine Haftpflichtversicherung unterhalten (Informationspflichtenverordnung). Tut ein Anwalt dies nicht, kann sein (auch ehemaliger) Mandant nach § 51 Abs. 6 BRAO bei der Rechtsanwaltskammer Auskunft über die Versicherung, deren Adresse und die Versicherungsnummer beantragen. Die meisten Kammern hören bei solchen Anträgen den Anwalt an. Wenn aber "kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse" nachgewiesen wird, was selten der Fall ist, erfährt der Mandant, was er wissen will.

Ob dies so richtig ist, war in den vergangenen Jahren umstritten. Einige Anwälte, aber auch etwa das Verwaltungsgericht Hamburg (BRAK-Mitt. 2010, 277 und 2011, 97), vertraten bisher die Auffassung, dass die Anwaltskammer die Informationen nur weitergeben dürfe, wenn der Mandant einen Direktanspruch gegen die Versicherung nach § 115 Versicherungsvertragsgesetz habe. Für einen solchen Anspruch muss der Rechtsanwalt insolvent oder nicht mehr auffindbar sein.

Dieser Auffassung hat jetzt der Anwaltssenat des Bundesgerichtshof (BGH) nun in einer bisher unveröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 22.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 60/11) deutlich widersprochen. Die Klage eines Rechtsanwalts gegen die Weitergabe seiner Versicherungsdaten an einen Mandanten blieb damit erfolglos.

Frühzeitig mit der Versicherung sprechen ist hilfreich

Die Karlsruher Richter konnten dem Wortlaut des § 51 Abs. 6 BRAO nicht entnehmen, dass die Kammern die Mandanten nur dann über die Versicherung ihres Anwalts informieren sollen, wenn letzterer insolvent oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Außerdem sehe seit 2010 die Informationsverordnung vor, dass sogar der Anwalt selbst seine Mandanten über seine Versicherung aufklären müsse. Damit gebe es überhaupt keinen Grund mehr, die Vorschrift in der BRAO einschränkend auszulegen.

Ob bei querulatorischen Antragstellern eine Auskunft auch einmal unterbleiben kann, ließ der BGH offen. Die Kammern halten dies jedoch für den typischen Fall eines schutzwürdigen Interesses des Anwalts. Dies bedeutet: Im Regelfall erfährt der Mandant, wo sein Anwalt versichert ist.

Das wird auch die Haftpflichtversicherer freuen. Denn wenn sie frühzeitig von Konflikten mit den Mandanten erfahren, können sie regulierend eingreifen. Verschweigt ein Anwalt einen Haftungsfall, verletzt er damit außerdem seine Obliegenheiten, was den Versicherungsschutz gefährden kann. Je früher man in schwierigen Fällen mit seinem Versicherer spreche, so heißt es zu Recht, desto eher lassen sich Ansprüche abwehren oder Schäden möglichst klein halten.

Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt und Journalist in Leverkusen sowie Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln.

Zitiervorschlag

Martin W. Huff, RA-Kammer darf Mandant über Versicherung informieren: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7703 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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