Bekämpfung von Feinstaub: Neue Werte, mehr Ermessen und Deutschland mal wieder ein bisschen spät dran

Obwohl viele deutsche Städte mit der Einrichtung von Umweltzonen oder Festlegung von Durchfahrtsverboten für den Lkw-Transitverkehr Maßnahmen zur Bekämpfung von Feinstaub ergriffen haben, können die europarechtlich vorgegebenen Grenzwerte vielerorts nicht eingehalten werden. Seit Freitag gelten neue Rechtsgrundlagen.

Bei Feinstaub handelt es sich um Schwebstaubpartikel, für die in der englischsprachigen Literatur der Begriff "Particulate Matter – PM" verwendet wird. Feinstaub ist mit bloßem Auge nicht erkennbar und wird abhängig von der Größe eingeteilt in ultrafeine Partikel (Durchmesser bis zu 0,1 µm), feine Partikel (PM2,5) mit einem Durchmesser bis zu 2,5 µm und grobe Partikel (PM10) mit einem Durchmesser von bis zu 10 µm. 1 µm (Mikrometer) ist ein Tausendstel Millimeter.

Die Feinstaubquellen sind vielfältig: Eine wesentliche Hauptquelle stellt der Straßenverkehr dar, wobei nur der geringere Teil der Belastungen auf den Verbrennungsvorgang im Motor zurückzuführen ist und dies auch nur, soweit es sich um dieselbetriebene Kraftfahrzeuge handelt. Das größere Belastungspotential rührt von Aufwirbelungen des Straßenstaubs sowie dem Abrieb von Bremsen, Kupplung, Reifen und Straßenbelag her. Einen gewichtigen Beitrag zur Feinstaubbelastung liefern außerdem Industrieanlagen und Gebäudeheizungen.

Feinstaub, der über die Atemwege in den Körper aufgenommen wird, kann schwere Gesundheitsschäden verursachen und führt zu einem Ansteigen der Sterblichkeitsrate aufgrund von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Lungenkrebs. Je kleiner die Partikel, desto gefährlicher sind sie, da Kleinstpartikel von den Flimmerhärchen der Nase und den Schleimhäuten nicht wesentlich zurückgehalten werden.

Europaweit verbindliche Grenzwerte und ein paar andere Veränderungen

Europarechtlich war das Luftqualitätsrecht bis vor kurzem vor allem in der Richtlinie 96/62/EG und in der Feinstaubrichtlinie 1999/30/EG geregelt. Zusammen mit zwei anderen Richtlinien wurden diese zum 11. Juni 2010 zur Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG zusammengefasst.

Inhaltlich wurde an den seit 1. Januar 2005 verbindlichen Grenzwerten für Feinstaub festgehalten: Der über 24 Stunden einzuhaltende Grenzwert für PM10 beträgt 50 µg/m³ bei einer zulässigen Überschreitung von maximal 35 Kalendertagen im Jahr; die über ein Jahr gemittelte Belastung darf einen Grenzwert von 40 µg/m³ nicht überschreiten.

In Anbetracht der Schwierigkeiten, die die Mitgliedstaaten mit der Einhaltung der Feinstaubgrenzwerte haben, hat die neue Richtlinie die ursprüngliche Absicht aufgegeben, die zulässigen Überschreitungen von 35 auf 7 Kalendertage pro Jahr zu reduzieren.

Trotzdem gibt es eine Verschärfung: Erstmals sieht das Europarecht nämlich auch Werte für feine Partikel vor. Derzeit gelten diese noch nur in Form eines Zielwerts, das heißt eines Werts, der nur "so weit wie möglich" (also nicht strikt verbindlich) eingehalten werden sollte. Er beträgt (rückwirkend zum 1. Januar 2010) 25 µg/m³. Zum 1. Januar 2015 wird er zu einem verbindlichen Grenzwert.

Neu ist auch, dass die Pläne, die nach alter Rechtslage bei Grenzwertüberschreitungen zwingend aufgestellt werden mussten, nun teilweise in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt sind. Zudem wurde der Begriff "Aktionsplan" ersetzt durch "Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen".

Was lange währt, wird endlich gut: Umsetzung in deutsches Recht

Die europarechtlichen Vorgaben der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG gelten nicht unmittelbar, sondern bedürfen einer Umsetzung in nationales Recht.

Diese hätte bis spätestens 11. Juni 2010 erfolgen müssen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung – mit etwa eineinhalbmonatiger Verspätung – durch das 8. BImSchG-Änderungsgesetz vom 31.7.2010 (BGBl. I 1059), das vor allem zu einer Anpassung der §§ 40 und 47 BImSchG führt.

Auch die neue 39. BImSchV setzt die europäischen Vorgaben um. Dort finden sich die europarechtlich vorgegebenen Grenzwerte für die einzelnen Luftschadstoffe so auch für Feinstaub. Die 39. BImSchV tritt an die Stelle der 22. und der 33. BImSchV, die aufgehoben wurden. Die Änderungen traten am 6. August 2010 in Kraft.

Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht.

Zitiervorschlag

Alfred Scheidler, Bekämpfung von Feinstaub: . In: Legal Tribune Online, 09.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1167 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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