2/2: Auf dem Verwaltungsrechtsweg
Die Drogeriekette Rossmann und Öffentlich-Rechtler Geuer sind nicht die Einzigen, die sich vor Gericht gegen die Abgabe wehren. Auch der Autovermieter Sixt klagt, allerdings vor dem Verwaltungsgericht (VG) München, ein Termin steht noch nicht fest (Az. M 6b K 13.3729). Das Unternehmen stützt sich auf das Gutachten von Degenhart.
Das VG Bremen wies bereits zwei Klagen von Privatpersonen ab (Urt. v. 20.12.2013, Az. 2 K 570/13 und 2 K 605/13). Die Kammer hatte keine rechtlichen Bedenken gegen die Rundfunkabgabe. Sie sah in der Abgabe ausdrücklich keine Steuer im rechtlichen Sinne, sondern sie werde allein für die abstrakte Möglichkeit erhoben, die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nehmen zu können. Statistisch verfüge nahezu jeder deutsche Haushalt über ein Empfangsgerät wie Fernseher, Radio, PC mit Internetanschluss oder Smartphone.
Der Gesetzgeber dürfe zur Vereinfachung auch an den Besitz einer Wohnung anknüpfen, selbst wenn in wenigen Einzelfällen dabei auch solche Wohnungen erfasst würden, in denen keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien. In beiden Verfahren läuft die Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG).
Im Eilverfahren gescheitert
Mit Eilanträgen hatten Rossmann und Geuer vor dem BayVerfGH versucht, den Abgleich der Meldedaten vorläufig zu stoppen. Damit waren sie gescheitert. Eine Aussetzung des Abgleichs würde zumindest vorübergehend eine gleichmäßige Beitragserhebung erheblich beeinträchtigen, so die Verfassungsrichter. Das hätte Auswirkungen auf sämtliche Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, welche die Nachteile überwiegen würden, die den Betroffenen durch die Übermittlung der Daten an die Landesrundfunkanstalt entstehen (Beschl. v. 18.04.2013, Az. Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12).
Auch vor den Verwaltungsgerichten blieben Eilanträge gegen den Meldedatenabgleich bislang erfolglos. In zweiter Instanz entschied etwa das OVG Lüneburg, dass der Beitragsservice durchaus auch wissen dürfe, wo die Bürger früher gewohnt haben (Beschl. v. 10.09.2013, Az. 4 ME 204/13). Die niedersächsischen Richter gaben damit einer Beschwerde des NDR gegen eine Eilentscheidung des VG Göttingen statt.
Die Drogeriekette Rossmann und der Datenschutzrechtler Geuer betreiben nun ein Hauptsacheverfahren vor dem BayVerfGH. Das Rechtsmittel der Popularklage, das es nur in Bayern gibt, erlaubt ihnen, die Regelung direkt und ohne persönliche Betroffenheit anzugreifen. Sie mussten nicht erst Gebührenbescheide abwarten und sparen sich den Weg durch die Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gelten wird das Urteil des BayVerfGH allerdings auch nur für Bayern.
Claudia Kornmeier, Gegen den Rundfunkbeitrag: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11424 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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