2/2 Restriktive Flüchtlingspolitik in allen Mitgliedstaaten
Das Asylverfahren soll in allen Mitgliedstaaten restriktiv gehandhabt werden. Besondere Verfahrensarten, die bislang im politischen Ermessen der Mitgliedstaaten standen, müssten dann zwingend angewandt werden. Das betrifft etwa das beschleunigte Prüfungsverfahren (Art. 40 des Verfahrensverordnungsvorschlags). Wie auch bei anderen Regelungen, die der Verfahrensbeschleunigung dienen sollen, werden dabei die Klagefristen verkürzt. Davon sind auch unbegleitete Minderjährige betroffen.
Der Verfahrensverordnungsvorschlag sieht zwingend die bislang optionale Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats vor (nicht zu verwechseln mit dem Konzept des sicheren Herkunftsstaats). Danach sind Asylanträge unzulässig, wenn angenommen wird, dass die Antragstellenden außerhalb der EU vor Verfolgung sicher sind. Diese Frage soll sogar der Zuständigkeitsprüfung und damit der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat vorgeschaltet werden (Art. 3 Abs. 3 a der neugefassten Dublin-Verordnung). Hierbei wird auch die langfristige Trennung von engsten Familienangehörigen in Kauf genommen.
Derzeit muss in einem sicheren Drittstaat unter anderem gewährleistet sein, dass Flüchtlinge Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erhalten (Art. 38 Abs. 1e der Verfahrensrichtlinie). In Hinblick auf die Türkei etwa bestehen aber erhebliche Zweifel, ob das nationale Asylrecht einen solchen Schutz vermittelt. Entsprechend schlägt die EU-Kommission nun vor, einen "ausreichenden" – und damit geringeren – Schutz für die Anwendung der Drittstaatenregelung genügen zu lassen.
Gegenstand der Verhandlungen im Rat könnte möglicherweise auch eine Regelung sein, wonach auch Staaten, die die Asylsuchenden nie betreten haben, als sichere Drittstaaten in Betracht kämen – oder solche, in denen Familienzusammenführung oder Arbeitsmarktzugang verwehrt bleiben. Darauf deuten ein deutsch-französisches Papier von Februar 2017 und die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Juni 2017 hin.
Weitere Reformen überschatten spärliche Fortschritte
Demgegenüber dürften Verbesserungen beim Flüchtlingsschutz marginal bleiben. Die EU-Kommission schlägt zwar Kontingente zur Aufnahme von Flüchtlingen aus Drittstaaten vor. Die Festlegung der jährlichen Aufnahmezahl soll aber dem Rat vorbehalten bleiben (Art. 7 des Neuansiedlungsverordnungsvorschlags). Gegen den Widerstand von Polen und Ungarn wird diese Zahl wohl auch in Zukunft gering bleiben. Derzeit bewegt sie sich für die gesamte EU jährlich im vierstelligen Bereich.
Voraussichtlich werden so weiterhin vor allem syrische Flüchtlinge aus der Türkei aufgenommen, wie es seit dem EU-Türkei-Deal Praxis ist. Flüchtlinge aus anderen Weltgegenden bleiben damit außen vor. Dabei ist z.b. die Lage der Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch oder die Situation im Flüchtlingslager Dadaab in Kenia ohne Neuansiedlungsbemühungen nicht zu lösen.
Das mangelnde Interesse an der GEAS-Reform ist besorgniserregend. Die EU-Kommission möchte die GEAS-Reform baldmöglichst abschließen. Dafür hat sich auch der französische Präsident in seiner vielbeachteten Rede zu Europa ausgesprochen. Über eine derartige Umwälzung des Flüchtlingsrechts muss bei den Gesprächen in Berlin geredet werden. Und zwar bevor es zu spät ist.
Christoph Tometten, LL.M. (Köln/Paris 1) war in der 18. Wahlperiode Referent für Innen- und Migrationspolitik im Büro von Volker Beck MdB.
Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25173 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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