Nachdem die umstrittene Widerspruchslösung offenbar nicht mehrheitsfähig ist, zeichnet sich in der Diskussion um eine Reform des Transplantationsrechts eine Tendenz zur Entscheidungslösung als politischer Minimalkonsens ab. Effektiver und nachhaltiger könnte gegen den Organmangel allerdings ein ausdifferenziertes Bonus-Anreiz-Modell helfen, meint Carsten Dochow.
Die Idee der Entscheidungslösung ist, dass der Bürger zu bestimmten Zeitpunkten über seine Bereitschaft für oder gegen eine postmortale Organspende befragt werden soll. Nach den bisherigen Vorschlägen soll dies zum Zeitpunkt der Ausgabe des Personalausweises, des Führerscheins oder der Krankenversicherungskarte erfolgen.
Es handelt sich also um eine schlichte Erinnerung an die Möglichkeit der postmortalen Organspende und gerade nicht um ein Modell, das auf eine Erklärungspflicht des Einzelnen abstellt.
Bürger sind bereits gut informiert
Dabei bezweckt das Transplantationsgesetz (TPG) bereits in der geltenden Fassung die Vermittlung von Informationen zur Organspende (§ 2 Abs. 1 TPG). Vermutlich aus finanziellen und organisatorischen Gründen konnte die gewünschte Erhöhung des Organaufkommens dadurch aber trotzdem nicht erreicht werden.
Mit dem neusten Vorschlag kann nun allenfalls erreicht werden, dass das Thema Organspende zu einem festgelegten Zeitpunkt, nämlich beim Erhalt persönlicher Dokumente, erneut in das Bewusstsein des Einzelnen gerufen wird.
Ein Blick auf die Statistik legt jedoch den Verdacht nahe, dass die Bevölkerung bereits gut mit Informationen versorgt ist, zumindest wissen 95 Prozent, dass es einen Organspendeausweis gibt. Zudem stehen immerhin 74 Prozent einer Organspende aufgeschlossen gegenüber; tatsächlich verfügen jedoch nur acht bis 25 Prozent der Bürger über einen Organspendeausweis. Vielfältige andere Motive müssen daher zum Ausbleiben von Organspendeerklärungen führen.
Mit Debatte zur Widerspruchslösung droht weiterer Stillstand
Nun gibt es zwar Gründe, die aus dem politischen und wissenschaftlichen Diskurs der letzten Jahrzehnte hinreichend bekannt sind, und die abermals für die Einführung der Widerspruchslösung ins Feld geführt werden - allerdings keine guten. Die oftmals der Laiendebatte entspringende vorschnelle Forderung nach einer Adaption des spanischen Erfolgsmodells verkennt schon strukturelle Unterschiede vor allem in der Atmosphäre, in der die entsprechenden Fragen gestellt werden. Ferner werden abweichende sozio-kulturelle Gegebenheiten nicht berücksichtigt.
Die in Spanien grundsätzlich abweichende Haltung zur Organspende kann nicht schlicht kraft Gesetzes den Bürgern in Deutschland verordnet werden. Nichts Geringeres als die grundlegende Akzeptanz der Transplantationsmedizin stünde sonst auf dem Spiel.
Die bemerkenswerten 34,4 spanischen Tot-Organspender pro eine Million Einwohner sind auch nicht zwangsläufige Folge der dort gültigen Widerspruchslösung. Das zeigt sich daran, dass im Geltungsbereich der Zustimmungslösung durchaus auch höhere Erfolgszahlen vermeldet werden konnten (USA: 21,9 und Hamburg: 34,3), als in anderen Ländern mit dem Widerspruchsmodell (Polen: 11,0).
Durch die Neubelebung einer mehr als 13 Jahre währenden Debatte über die verfassungsrechtlich bedenkliche Widerspruchslösung droht erneut Stillstand für ein weiteres Jahrzehnt. Statt politischen Mut einzufordern, gegen den Willen des Souveräns eine Widerspruchslösung einzuführen, sollten vielmehr neue Konzepte erwogen werden.
Bonus würde Wartezeit auf ein Organ verkürzen
Gute Argumente sprechen dafür, künftig tatsächliche Anreize zur Abgabe einer Spendeerklärung zu schaffen, damit die Nichtübereinstimmung von grundsätzlicher und erklärter Bereitschaft zur Organspende aufgehoben werden kann.
So könnten Anreize durch die Verknüpfung der Erklärungsabgabe mit der Verteilung von Organen im Fall der eigenen Bedürftigkeit erreicht werden. Im Rahmen eines Bonus-Anreiz-Modells wäre die Einführung eines Kriteriums denkbar, wonach erklärte Organspender bei der Vergabe von Organen bevorzugt würden.
Dabei blieben die bisherigen Verteilungskriterien – medizinische Erfolgsaussicht und Dringlichkeit – vorrangig; die Inanspruchnahme des Bonus würde allein die Wartezeit auf ein Organ verkürzen. Natürlich müssten auch besondere Konstellationen durch die Schaffung von Ausnahmen berücksichtigt werden, wenn etwa eine Person aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Spende in der Lage ist oder es sich um einen Minderjährigen handelt.
Obwohl dieser Ansatz einer vorrangigen Zuteilung von Organen der lebenswirklichen Erkenntnis Rechnung trägt, dass die Organverteilung untrennbar mit der Organgewinnung verbunden ist, wurde er bisher offenbar aufgrund einer Tabuisierung in der politischen Debatte verworfen. Tatsächlich würde die Idee des Bonus-Anreiz-Modells bei einer angemessenen, rechtlich und organisatorisch ausdifferenzierten Konzeption durchaus Vorteile erwarten lassen und Heilungschancen erhöhen.
Entwicklung zur Solidargemeinschaft aus spendebereiten Bürgern
Letztlich liegt dem Bonus-Anreiz-Modell schlicht der Gedanke der Gegenseitigkeit und der Solidarität zugrunde. Es wahrt dabei einen umfassenden Entscheidungsfreiraum des Einzelnen und trägt nicht zuletzt auch den gegenwärtigen sozialpolitischen Entwicklungen Rechnung – nämlich einen latenten Vorsorgedruck zu erzeugen: Vermehrt besteht die Tendenz dazu, die Mitverantwortung der Bürger in Angelegenheiten ihrer eignen Gesundheit und den Präventionsgedanken zu fördern und zu fordern.
Sowohl Problembewusstsein zu schaffen als auch Vorbeugung und Versicherung gegen den "worst case" sind dabei tragende wie unverzichtbare Eckpfeiler. Jeder Bürger sollte daher in die Lage versetzt werden, sich mit dem möglichen Fall der eigenen Spendebedürftigkeit auseinanderzusetzen (wozu die Ehec-Hysterie kürzlich schon einen geeigneten Anlass bot) und in diesem Zusammenhang sollte ihm ein Bonus in Aussicht gestellt werden, soweit er seine eigene Spendebereitschaft erklärt.
Der Einwand, dass bei der Gewährung von Gesundheitsleistungen nicht an das individuelle Vorverhalten angeknüpft werden dürfe, greift jedenfalls nicht durch: Zum einen würde die Abgabe eines Organs an einen Empfangsbedürftigen auch weiterhin nicht an die vorherige Erklärung des Einzelnen geknüpft. Zum anderen ist anerkannt, dass Leistungen im Rahmen einer (Kranken-)Versicherung nur beansprucht werden können, wenn die Mitglieder einer Solidargemeinschaft auch ihre Beiträge dazu entrichten. Die Bereitschaft zur Organspende stellt im Kontext der Transplantationsmedizin einen vergleichbaren Solidarbeitrag dar.
Die beste Versicherung gegen ein "Sterben auf der Warteliste" ist also der Beitritt in die Solidargemeinschaft, den der Einzelne im Übrigen ganz einfach durch die Erklärung der eignen Organspendebereitschaft vornehmen kann.
Der Autor, Dipl.-Jur. Carsten Dochow, promoviert am Zentrum für Medizinrecht der Universität Göttingen, an dem er seit 2006 tätig ist und verfasste zusammen mit anderen Autoren einen Buchbeitrag zu einem Bonus-Anreiz-Modell.
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Anreize zur Organspende: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3686 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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