BGH entscheidet über AGG-Klage: Wenn der Anwalt zu alt ist

von Tanja Podolski

05.05.2021

Vor vier Jahren durfte ein damals 44-jähriger Anwalt aus München nicht am Isarrauschen teilnehmen, der Optik nach entsprach er nicht dem Zielpublikum. Nun entscheidet der BGH über seine AGG-Klage.

Wenn ein Anwalt aus München auf Entschädigung aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) klagt, wissen viele, um wen es geht. Der Mann hat seit Inkrafttreten des Gesetzes mehrere Unternehmen wegen Diskriminierung verklagt – für Mandanten und sich selbst. Einige hatten Entschädigungen bezahlt, andere nicht, einige hatten schließlich als Zeugen in einem Strafprozess ausgesagt. Am heutigen Mittwoch steht wieder eine Gerichtsentscheidung auf eine Klage dieses Mannes an. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) wird verkünden, ob der Jurist Geld bekommt, weil ihm wegen seines Alters der Zutritt zu einer Musikveranstaltung verweigert worden war (VII ZR 78/20). 

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht war im August 2017 44 Jahre alt. Er wollte damals zusammen mit zwei Bekannten – 36 und 46 Jahre alt - das Event "Isarrauschen" auf der Münchner Praterinsel besuchen, das die von ihm nun beklagte Veranstalterin ausrichtete. Maximal 1.500 Personen sollten zugelassen sein, über 30 DJs legten elektronische Musik auf. Es gab keinen Vorverkauf, Tickets konnten erst nach Passieren der Einlasskontrolle erworben werden. Doch schon am Eingang wurden der Anwalt und seine Bekannten abgewiesen.  

Es habe zwar kein generelles Einlassverbot für ältere Personen – also solche ab 35 Jahren - bestanden, sagte die Veranstalterin später. Die Zielgruppe der Veranstaltung seien jedoch solche zwischen 18 und 28 Jahren gewesen. Dem optischen Eindruck nach altersmäßig nicht zur Zielgruppe passende Personen sollten daher draußen bleiben.  

Der damals 44-Jährige wollte das nicht akzeptieren. Er sah in der Abweisung am Eingang eine Benachteiligung wegen des Alters und forderte 1.000 Euro Entschädigung aus § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 2 AGG und den Ersatz der Kosten eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens in Höhe von 142,80 Euro, jeweils nebst Zinsen. 

LG: Kein Massengeschäft, kein AGG-Anspruch 

Vor dem Amtsgericht München (Urt. v. 10.10.2018, Az. 122 C 5020/18) und dem Landgericht (LG) München I (Urt. v. 31. 03.2020, Az. 13 S 17353/18) blieb der Mann mit seiner Klage erfolglos. Das Landgericht (LG) sah schon den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG nicht eröffnet – und damit auch keinen Raum für einen Anspruch nach dem AGG.  

Die Norm erfordert entweder das Vorliegen eines Massengeschäfts, also eines, das typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt, oder ein diesem ähnliches. Das LG nannte als Beispiele für Massengeschäfte den Einzelhandel, den Personennahverkehr, das Kino oder Schwimmbäder. Ähnliche Geschäfte liegen dagegen vor – und auch dann wäre der Anwendungsbereich eröffnet –, wenn es nicht wirklich wichtig ist, mit wem der Vertrag geschlossen wird. Wörtlich heißt es in dem Paragrafen: "Wenn das Ansehen der Person für die Begründung des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat".  

Man will unter sich bleiben 

Für den Veranstalter des Isarrauschens sei es aber nicht egal gewesen, mit wem das Schuldverhältnis zustande kommt, entschied das LG. Es sollte gerade nicht jeder Einlass bekommen, sondern auf den optischen Eindruck ankommen. Die jungen Leute sollten als "Partygänger" gekleidet und als solche erkennbar sein, hatte die Veranstalterin dem Anwalt vorprozessual mitgeteilt. 

Für das LG war diese Planung in Ordnung, die richtige Zielgruppe sei entscheidend für das Gelingen des Events und die "richtigen" Partyleute damit ein wichtiges Kriterium für den Veranstalter: Die so gebildete homogene Gruppe wolle schließlich unter sich bleiben.  

Einem privatwirtschaftlichen Veranstalter wie der Beklagten müsse ein weiter Beurteilungsspielraum zustehen, wie er den Erfolg einer Veranstaltung sicherstellen will. Hierzu gehöre jedenfalls bei Veranstaltungen mit der vorliegenden Höchstkapazität von 1.500 Personen die Beschränkung des Zutritts auf bestimmte Zielgruppen. 

Kritik an Urteil des LG: "Sportliche Auslegung" 

"Die Vorinstanz mogelt sich aus dem AGG heraus", meint Professor Dr. Gregor Thüsing, Leiter des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit an der Universität Bonn. "Die Zulassung zur Veranstaltung nicht als Massengeschäft einzuordnen, scheint sportlich, denn wer da kommt, ist egal - Hauptsache das Alter stimmt. Es wird nicht nach Bildungsabschluss, Einkommensverhältnissen, politischer Überzeugung, Familienstand und anderem gefragt. Und selbst das wirkliche Alter interessiert wohl weniger als das optische Alter. Das verträgt sich nicht mit der Ablehnung eines Massengeschäfts oder eines gleichgestellten Geschäfts."

Der BGH habe bei seiner Entscheidung über ein Hotel ohne Kinder nur auf der Rechtfertigungsebene argumentiert, erinnert Thüsing (BGH, Urt. v. 27.05.2020, Az. VIII ZR 401/18), "das scheint mir richtiger. Bei der Rechtfertigung ist es dann wie beim Frauentag im Schwimmbad: Selbstverständlich vom Anwendungsbereich des AGG erfasst - aber eben gerechtfertigt in der Unterscheidung." Bei der Rechtfertigung habe der BGH eine recht großzügige Linie. Der unternehmerischen Handlungs- und Gestaltungsfreiheit wir ein hoher Stellenwert beigemessen. Das dürfte dann auch für den vorliegenden Fall gelten, meint Thüsing. 

"Eine Party nur für Christen – was glauben Sie, wäre da los?" 

Die Kritik des klagenden Anwalts an der LG-Entscheidung geht darüber hinaus: "Die Argumentation des Landgerichts halte ich für hanebüchen", teilt der klagende Anwalt auf LTO-Anfrage mit, "schlussendlich würde eine Altersdiskriminierung mit einem altersdiskriminierenden 'Konzept' begründet". Das AGG sei aber, so der Anwalt weiter, "gerade dazu da, zur Gewährleistung eines umfassenden Diskriminierungsschutzes die Privatautonomie zu beschränken. Was würden Sie sagen, wenn es sich ein Veranstalter zum 'Konzept' machen würde, beispielsweise keinen Muslimen, Juden oder dunkelhäutigen Gästen Einlass zu gewähren? Was glauben Sie, würden unsere Gerichte in diesen Fällen entscheiden?“.  

Das Diskriminierungsmerkmal "Alter" sei rechtlich gleichwertig wie alle anderen Diskriminierungsmerkmale, sodass dieser Vergleich rechtlich völlig stimmig wäre, argumentiert der abgewiesene Anwalt. "Könnte ein Veranstalter ein 'Konzept' aufstellen, wonach nur Gäste bis zum Alter von 28 Jahren feiern dürften, dann könnte er ebenso ein 'Konzept' aufstellen, wonach nur 'Weiße', 'Christen' oder 'Nichtbehinderte' feiern dürften. Dies wäre die Konsequenz, wenn das Urteil des LG München I standhalten würde", argumentiert der Kläger. 

Frühe Klageabweisungen hält der Anwalt aus 

Der Anwalt aus München kennt es, dass Klagen zunächst abgewiesen werden - und er in höheren Instanzen dann doch erfolgreich ist. Neun Jahre hatte es etwa gedauert, bis das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden hatte, dass er von der R+V Versicherung 14.000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung bekommt.  

Auch strafrechtlich läuft noch ein Verfahren: Nachdem eine Anklage gegen den Anwalt zunächst nicht, dann aber doch zugelassen worden war, sprach das LG München I den Mann wegen Betruges und versuchten Betruges schuldig. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm zunächst vorgeworfen, sich auf Jobs beworben zu haben, ohne diese tatsächlich antreten zu wollen und sich dann über Entschädigungsklagen nach dem AGG eine Einnahmequelle verschafft zu haben. Verurteilt worden sei er aber nicht, weil er wegen Diskriminierung geklagt habe, sondern weil er als Rechtsanwalt einen Mandanten vertreten habe, der wegen Diskriminierung geklagt hat, so der Münchener Anwalt. Er hatte sofort Revision eingelegt, es seien insgesamt mehr als 40 Revisionsrügen wegen dieser Verurteilung durch die Verteidiger erhoben worden. Über dieses Rechtsmittel ist noch nicht entschieden, das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig. 

Schon in dem R+V-Verfahren hatte der Anwalt seinerzeit erklärt, er wolle auch Rechtsfortbildung betreiben. "Finanziell haben sich meine Verfahren natürlich nicht gelohnt", sagt er jetzt gegenüber LTO. "Aber wenn durch die von mir erzielten Grundsatzurteile wenigstens nur ein teilweises Umdenken in der Öffentlichkeit eingesetzt hat, dann hätte ich viel bewirkt." 

In Bezug auf Partyevents wird er das am heutigen Mittwoch wohl tatsächlich erreichen – wie auch immer das Urteil ausgeht. 

Zitiervorschlag

BGH entscheidet über AGG-Klage: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44887 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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