Unglück im Glück: Ein Deutscher gewinnt zunächst einen sechsstelligen Betrag im Online-Casino – und muss dann nicht nur auf diesen verzichten, sondern noch eine Geldstrafe draufzahlen. Ein Urteil des AG München pönalisiert erstmals die bloße Teilnahme an unerlaubtem Online-Glücksspiel. Hendrik Schöttle sieht damit eine neue Stufe im Streit um das Glücksspielmonopol erreicht.
Seit Jahren wird heftig um das deutsche Glücksspielmonopol gestritten. Dabei geht es regelmäßig um die Zulässigkeit privater Anbieter insbesondere von Sportwetten. Ordnungsrechtliche Zulässigkeit und Wirksamkeit einzelner Verbotsregelungen werden von den Gerichten nach wie vor uneinheitlich beurteilt; daran haben auch mehrere Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nichts geändert (siehe insb. EuGH, Urt. v. 08.09.2010, Az. C-46/08; EuGH, Urt. v. 08.09.2010, Az. C-490/06; EuGH, Urt. v. 08.09.2010, Az. C-316/07; BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, Az. 1 BvR 1054/01).
Vor diesem Hintergrund hielten sich die Strafrichter bislang mit Verurteilungen zurück. Anders jetzt das Amtsgericht (AG) München: Es verurteilte einen Deutschen wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel nach § 285 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe (Urt. v. 26.09.2014, Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13).
"Nichts gewusst" gilt nicht mehr
Der Verurteilte hatte bei mehreren Black Jack-Spielen eines in Gibraltar ansässigen und dort lizenzierten Glücksspiel-Anbieters im Jahr 2011 mehr als 120.000 EUR an Einsätzen gezahlt und mehr als 190.000 EUR als Gewinn erhalten. Im Verfahren vor dem AG München berief er sich darauf, nicht gewusst zu haben, dass die Teilnahme an Glücksspielen des in Gibraltar lizenzierten Anbieters in Deutschland illegal sei. Zudem sei das deutsche Glücksspielmonopol von mehreren Gerichten als mit dem EU-Recht unvereinbar beurteilt worden; entsprechende Strafvorschriften seien damit nicht anwendbar.
Das AG München sah das anders: Black Jack sei klar als Glücksspiel zu qualifizieren. Hinsichtlich der Zulässigkeit eines entsprechenden Online-Angebots verwies das Gericht auf die AGB des Anbieters: Sie wiesen darauf hin, dass die Teilnahme am Glücksspiel in einigen Ländern strafbar sei, und forderten den Teilnehmer auf, die Zulässigkeit individuell zu prüfen. Dies hätte der Verurteilte beachten müssen. Schon die ersten vier Treffer einer einfachen Google-Recherche zum Begriff "Glücksspiel" würden sich mit der Strafbarkeit solcher Angebote befassen.
Gewinn und Einsatz verfallen
Zur Unanwendbarkeit der glücksspielrechtlichen Verbotsregelungen verwies das AG München auf das Urteil des BGH vom 28. September 2011 (Az. I ZR 43/10): Damals entschieden die Richter, dass die zur Tatzeit geltenden Verbotsregelungen gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Nach dem Urteil des AG München sei zumindest zwischen Sportwetten und sonstigem Glücksspiel wie Black Jack zu unterscheiden – bei letzterem seien die Verbotsregelungen anwendbar.
Besonders bitter für den Verurteilten: Das Gericht ordnete den Verfall der bei ihm gefundenen Gewinne in Höhe von gut 63.000 Euro an, ohne, dass die von ihm gezahlten Einsätze angerechnet wurden – addiert man die Geldstrafe hinzu, letztlich also ein Verlustgeschäft.
Verbotsirrtum auch für Anbieter kein Ausweg mehr
Für den Glücksspielmarkt birgt die Entscheidung, die Auseinandersetzungen um die Zukunft des Glücksspiel-Monopols stärker auf das Schlachtfeld des Strafrechts verlagert, erhebliche Brisanz. Das AG München hat die in anderen Verfahren immer wieder ins Spiel gebrachten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der strafrechtlichen Verbotsnormen kurz und knapp vom Tisch gewischt und sich auch mit der Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der Teilnahme nicht sonderlich lang aufgehalten. Ebenfalls bemerkenswert: Im Rahmen der knappen Begründung kommt der Richter zu dem Schluss, der EuGH habe das Sportwettenmonopol des Staates mittlerweile aufgehoben - eine sehr pauschale Feststellung, der die meisten Gerichte kaum folgen werden.
Wenn schon die Teilnahme an Online-Glücksspielen mit dem Risiko einer Verurteilung nach § 285 StGB wegen Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel einhergeht, dürfte es für die Veranstalter in Bezug auf die Strafbarkeit nach § 284 StGB wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels kaum besser aussehen. Folgt man der Auffassung des AG München, können auch sie sich nicht auf einen strafausschließenden Verbotsirrtum berufen.
Weiter Unsicherheit, aber neue Bewertung erforderlich
Über einige problematische Punkte geht die Entscheidung recht nonchalant hinweg: So kann durchaus bezweifelt werden, ob ein einfacher Hinweis in AGB geeignet ist, dem Teilnehmer an ausländischen Glücksspielen die mögliche Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst zu machen.
Umgekehrt stellt sich aus Anbietersicht die Frage, ob ein solcher Hinweis in seinen AGB ausreicht, um das Risiko einer etwaigen Illegalität des Angebotes auf den Teilnehmer zu übertragen, oder ob er etwa anhand der IP-Adresse ermitteln muss, ob seine Nutzer in Deutschland sitzen, um diese gezielt auf die Rechtslage hinzuweisen oder ihnen den Zugang gleich zu sperren. Auch ist unklar, wann sich ein Angebot im Internet gerade an den deutschen Markt richtet.
Wie diese Fragen beantwortet werden, und ob andere Gerichte der Entscheidung des AG München folgen werden, lässt sich angesichts der unklaren Rechtslage kaum vorhersagen. Allerdings haben die Auseinandersetzungen auf dem Glücksspielmarkt mit diesem Urteil eine neue Stufe erreicht, die eine Neubewertung der rechtlichen Risiken auf dem Glücksspielmarkt erforderlich macht.
Dr. Hendrik Schöttle ist Partner im Münchner Büro von Osborne Clarke. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und berät u.a. regelmäßig zu Fragen von Online-Glücksspielen.
Erste Verurteilung wegen bloßer Teilnahme an Online-Glücksspiel: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14321 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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